Ausrüstung KVD/Ordnungsamt

auf einer der Demos in Simmern am verganenen Freitag waren auch Beamte des KVD/Ordnungsamtes vor Ort. Diese trugen u.a. eine Pistole oder etwas Pistolenähnliches am Gürtel.
Ich wollte nun erfragen, ob der KVD/das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde tatsächlich mit Schusswaffen ausgestattet ist. Weiterhin würde mich - wenn es sich tatsächlich um Schusswaffen handelt - interessieren, mit welchen Einsatzlagen der KVD/das Ordnungsamt konfrontiert ist, sodass eine solche Bewaffnung notwendig ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Februar 2024
  • Frist
    9. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf einer der Demos in Simmern am …
An Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausrüstung KVD/Ordnungsamt [#299438]
Datum
7. Februar 2024 00:47
An
Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf einer der Demos in Simmern am verganenen Freitag waren auch Beamte des KVD/Ordnungsamtes vor Ort. Diese trugen u.a. eine Pistole oder etwas Pistolenähnliches am Gürtel. Ich wollte nun erfragen, ob der KVD/das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde tatsächlich mit Schusswaffen ausgestattet ist. Weiterhin würde mich - wenn es sich tatsächlich um Schusswaffen handelt - interessieren, mit welchen Einsatzlagen der KVD/das Ordnungsamt konfrontiert ist, sodass eine solche Bewaffnung notwendig ist.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299438 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299438/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Durchführung des LTranspG Ihre Anfrage zur Ausstattung der Beschäftigten des Kommunales Vollzugsdienstes (KVD) S…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Betreff
AW: Ausrüstung KVD/Ordnungsamt [#299438]
Datum
13. Februar 2024 15:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Durchführung des LTranspG Ihre Anfrage zur Ausstattung der Beschäftigten des Kommunales Vollzugsdienstes (KVD) Sehr << Antragsteller:in >> gerne informieren wir Sie über die Ausstattung unserer Beschäftigten des KVD, die Sie bei deren Einsatz während Demonstrationen in der Stadt Simmern am 02. Februar 2024 beobachtet haben. Bei der von Ihnen vermuteten "Waffe" handelt es sich um einen sogenannten "Jet Protector JPX". Dieser ist ausdrücklich keine Waffe und weiterhin frei erwerb- und führbar. Der Einsatz gegen Menschen ist zulässig, wenn Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Nothilfe vorliegen. Durch das Einsatzgebiet des KVD`s (u. a. Spätdienste, Ruhestörungen, etc.) kann hier im schlimmsten Fall eine Situation entstehen, welche die Nutzung in Notwehr begründen könnte. Auch stellt der "Jet Protector JPX" keine Anscheinswaffe dar. „Jet Protector JPX" ist hinsichtlich der Form und der Anordnung der einzelnen Elemente sowie der Handhabung einer Pistole ähnlich. Er ist jedoch wegen seiner eigenständigen Formgebung und aufgrund der Farbgestaltung nicht einer Original-Schusswaffe nachgebildet (im Vergleich von üblichen Gas-Alarmwaffen, die mit Original-Schusswaffen vergleichbar sind). Hieraus ergibt sich, dass nach dem gültigen Waffenrecht, eine Einstufung des vorgenannten Gerätes als „Anscheinswaffe“ nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG „Begriffsbestimmungen“ Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.1 seitens des Bundeskriminalamtes verneint wird. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen