Ausrüstung von Lärmschutzbauten der Bahn mit Photovoltaik
Anträge nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die DB Netze AG schreibt im Internet über mit Photovoltaik ausgerüstete Schallschutzwände entlang von Bahnstrecken: “Nach Auskunft des Eisenbahn-Bundesamtes bestehen hohe Anforderungen der Eisenbahnsicherheit an die Statik. Außerdem muss die technische Befestigung der PV-Module der hohen dynamischen Beanspruchung durch die Druck-Sog-Wirkung der vorbeifahrenden Züge standhalten. [...] Auch ein nachträgliches Anbringen von PV-Kollektoren ist nicht zulässig, da hierdurch die Zulassung der Schallschutzwände erlischt. [...] Aus diesen Gründen konnten sich Schallschutzwand-Systeme mit integierter PV-Nutzung entlang von Bahnstrecken bisher nicht durchsetzen.”
Antrag #1:
Bitte um Zusendung einer Kopie jener Auskunft des Eisenbahn-Bundesamtes, auf welche sich der oben zitierte Text bezieht.
Antrag #2:
Wie wurden vor 10 Jahren in Duisburg/Ruhrort und in Nürnberg/Rangierbahnhof kilometerlange Schallschutzwände mit Photovoltaik zugelassen? Bitte um Kopie der Zulassung bzw. Genehmigung dieser Anlagen einschließlich der Unterlagen, welche die Sicherheitsbedenken betreffs statischer und dynamischer Festigkeit behandeln (und vermutlich ausräumen).
Antrag #3:
Bitte um Kopie der Berichte über die Evaluation des Pilotbetriebs der Duisburger und Nürnberger Anlagen, sowie bezüglich etwaiger Erkenntnisse zu den Bedenken, die dazu führen, dass sich solche Systeme bisher nicht durchsetzen konnten.
Antrag #4:
Vermutlich stehen die Anlagen in Duisburg und Nürnberg ja noch heute, ohne dass je Probleme mit Statik oder dynamischen Festigkeiten eingetreten wären. Warum erteilt das EBA nach einem Jahrzehnt Betrieb keine Zulassung für mit Photovoltaik ausgerüstete Schallschutzwände aufgrund von langzeitiger Bewährung der Pilotanlagen im Feld?
Antrag #5:
Bis zu welchem Termin plant das EBA die generelle Zulassung von mit Photovoltaik ausgerüsteten Schallschutzwänden (a) bei Neubauten und (b) zur Nachrüstung bestehender Lärmschutzbauten?
Dies sind Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Die DB Netz AG erklärt gerne, dass Photovoltaik-Module auf Lärmschutzbauten nicht installiert werden könnten, weil dafür eine Zulassung fehle. Die EBA erklärt hingegen, dass eine Zulassung weder erforderlich sei, noch jemals seitens der DB Netz AG beantragt worden.
Anfrage erfolgreich
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Datum9. Januar 2023
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11. Februar 2023
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