Aussage des Koalitionsvertrages zum zeitgemäßen Urheberrecht
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Koalitionsvertrag der 15. WP enthält auf Seite 62 folgenden Passus: "Wir wollen den Rechtsrahmen für urheberrechtlich geschützte Inhalte weiterentwickeln. Unser Ziel ist ein gerechter Ausgleich zwischen den Schutzinteressen der Urheberinnen und Urheber an ihren Werken und den berechtigten Interessen – insbesondere der Internetnutzer – an freiem Zugang zu Wissen und kulturellen Werken. Wir wollen dabei zugleich das Bewusstsein für den Wert von Kreativität und geistigem Eigentum in der digitalen Welt stärken."
Bitte teilen Sie mir mit, was mit dieser Formulierung genau gemeint ist. Wie sieht der aktuelle Stand zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens aus? Wie definieren Sie den freien Zugang zu Wissen und kulturellen Werken? Wie soll dieser Zugang gewährleistet werden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum18. Juli 2016
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19. August 2016
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