Aussage eines Bildzeitungsjournalisten steht unter Strafe!

Der Bildzeitungsjournalist Julian Röpcke hat kürzlich folgenden Tweet veröffentlicht:
"Übrigens: die ukrainische Armee hat auch diesen russischen Angriff zurückgeschlagen und Hunderte Russen zu Dünger gemacht..."
Diese Aussage ist ganz klar menschenverachtend, rassistisch und volksverhetzend und muß als Aufwiegelung zum Völkerhass betrachtet werden. Demnach steht sie laut Deutschem Strafgesetz ganz eindeutig unter Strafe.
Daher meine Fragen: Wird Julian Röpcke inzwischen schon aufgrund dieser Aussage strafrechtlich verfolgt? Wenn dem nicht so sein sollte, würde ich gern erfahren, weshalb
Julian Röpcke aufgrund dieser Aussage noch nicht strafrechtlich verfolgt wird.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. November 2022
  • Frist
    20. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Bildzeitungsj…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aussage eines Bildzeitungsjournalisten steht unter Strafe! [#263502]
Datum
18. November 2022 09:44
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Bildzeitungsjournalist Julian Röpcke hat kürzlich folgenden Tweet veröffentlicht: "Übrigens: die ukrainische Armee hat auch diesen russischen Angriff zurückgeschlagen und Hunderte Russen zu Dünger gemacht..." Diese Aussage ist ganz klar menschenverachtend, rassistisch und volksverhetzend und muß als Aufwiegelung zum Völkerhass betrachtet werden. Demnach steht sie laut Deutschem Strafgesetz ganz eindeutig unter Strafe. Daher meine Fragen: Wird Julian Röpcke inzwischen schon aufgrund dieser Aussage strafrechtlich verfolgt? Wenn dem nicht so sein sollte, würde ich gern erfahren, weshalb Julian Röpcke aufgrund dieser Aussage noch nicht strafrechtlich verfolgt wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263502 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263502/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18. November 2022, die ich als Bürgera…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Aussage eines Bildzeitungsjournalisten steht unter Strafe![#263502] - BMJ-ID: [29714002]
Datum
22. November 2022 14:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18. November 2022, die ich als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Auskunft in der Sache selbst. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sind grundsätzlich (d. h. von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) die Strafverfolgungsbehörden der einzelnen Bundesländer zuständig. Dazu gehört gerade auch die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt. Gegenüber den Staatsanwaltschaften und den Polizeibehörden der Länder stehen der Bundesregierung keine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse zu. Das BMJ ist - wie bereits angesprochen - in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung und den damit zusammenhängenden Aufgaben beschäftigt und darf selbst keine Strafverfolgung durchführen. Vor diesem Hintergrund kann von hier aus keine Aussage getroffen werden, ob bestimmte Strafverfolgungen eingeleitet wurden und aus welchen Gründen. Ich bedauere, dass ich Ihnen keine andere Auskunft erteilen kann. Mit freundlichen Grüßen