Aussagen der Gesundheitsministerin zum CanG
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA
Guten Tag,
In der Ärztezeitung wurde die Gesundheitsministerin Frau Petra Grimm-Benne mit folgender Aussage zitiert:
"Grundsätzlich stehen wir hinter dem Gesetzesvorhaben, allerdings sehen wir noch Beratungsbedarf zu mehreren Punkten“, sagte sie der in Halle erscheinenden „Mitteldeutschen Zeitung“.
Dabei gehe es um die erlaubten Höchstmengen von Cannabis und um die Mindestabstände zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. "
Quelle:
Im Rahmen von Recherchen zur Vorbereitung zu einer möglichen Säule 2 des CanG habe ich mit möglichen Mitgründern Recherchen für die Gründung eines Med. Cannabis Unternehmen und möglicherweise Konsum Cannabis Unternehmen geführt. Dabei lernten wir, dass die Mindestmengen, die eine einzelne Cannabis Pflanze abwirft, sehr variabel ist. Kleinere Pflanzen liegen jedoch bei mindestens 70 Gramm und werden zwischen 70 und 130 Gramm angegeben. Für Outdoor Pflanzen mit photoperiodischer Prägung werden Erntemengen zwischen 300 und 500 Gramm regulär angegeben.
Ich bitte daher um eine Erklärung, wie eine Praxisregelung der Gesundheitsministerin und des Ministeriums aussehen soll und auf welcher wissenschaftlichen und praktischen Basis die Äußerungen basieren.
Spricht sich die Gesundheitsministerin für eine deutliche Erhöhung der Besitzmengen aus?
Spricht sich die Gesundheitsministerin für eine Reduktion der Besitzmengen aus?
Wie bringt die Gesundheitsministerin in Einklang, dass die Besitzmengen bereits in der Beschlussfassung des Bundestages so niedrig sind, dass sie den durchschnittlichen Ertrag einer einzelnen Pflanze weit übersteigen werden?
Sollen Konsumenten überschüssige Ernten wegwerfen? Wenn ja, wie ist das, insbesondere beim Indoor Anbau den viele Konsumenten zur Sicherung der Ernten aufgrund des §10 CanG durchführen finden, mit Stromverbrauch und Klimaneutralitätsvorgaben in Einklang zu bringen?
Da die Gesundheitsministerin hinter dem Gesetzesvorhaben steht: Hält Sie die Höhe der Besitzmengen in Kombination mit drei Pflanzen für konform mit dem Grundgesetz und Gesetzeszweck?
Wie steht die Gesundheitsministerin zu den erlaubten Besitzmengen in anderen Ländern, die deutlich höher sind? Der Bundesstaat New York erlaubt bspw. eine Besitzmenge zuhause von 2.3 Kilogramm bei drei Pflanzen und eine Transportmenge von 3 Unzen, ca. 85.04g.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.
Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage abgelehnt
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Datum11. März 2024
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13. April 2024
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