Aussagen der Gesundheitsministerin zum CanG

Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA

Guten Tag,

In der Ärztezeitung wurde die Gesundheitsministerin Frau Petra Grimm-Benne mit folgender Aussage zitiert:

"Grundsätzlich stehen wir hinter dem Gesetzesvorhaben, allerdings sehen wir noch Beratungsbedarf zu mehreren Punkten“, sagte sie der in Halle erscheinenden „Mitteldeutschen Zeitung“.

Dabei gehe es um die erlaubten Höchstmengen von Cannabis und um die Mindestabstände zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. "
Quelle:

Im Rahmen von Recherchen zur Vorbereitung zu einer möglichen Säule 2 des CanG habe ich mit möglichen Mitgründern Recherchen für die Gründung eines Med. Cannabis Unternehmen und möglicherweise Konsum Cannabis Unternehmen geführt. Dabei lernten wir, dass die Mindestmengen, die eine einzelne Cannabis Pflanze abwirft, sehr variabel ist. Kleinere Pflanzen liegen jedoch bei mindestens 70 Gramm und werden zwischen 70 und 130 Gramm angegeben. Für Outdoor Pflanzen mit photoperiodischer Prägung werden Erntemengen zwischen 300 und 500 Gramm regulär angegeben.

Ich bitte daher um eine Erklärung, wie eine Praxisregelung der Gesundheitsministerin und des Ministeriums aussehen soll und auf welcher wissenschaftlichen und praktischen Basis die Äußerungen basieren.

Spricht sich die Gesundheitsministerin für eine deutliche Erhöhung der Besitzmengen aus?

Spricht sich die Gesundheitsministerin für eine Reduktion der Besitzmengen aus?

Wie bringt die Gesundheitsministerin in Einklang, dass die Besitzmengen bereits in der Beschlussfassung des Bundestages so niedrig sind, dass sie den durchschnittlichen Ertrag einer einzelnen Pflanze weit übersteigen werden?

Sollen Konsumenten überschüssige Ernten wegwerfen? Wenn ja, wie ist das, insbesondere beim Indoor Anbau den viele Konsumenten zur Sicherung der Ernten aufgrund des §10 CanG durchführen finden, mit Stromverbrauch und Klimaneutralitätsvorgaben in Einklang zu bringen?

Da die Gesundheitsministerin hinter dem Gesetzesvorhaben steht: Hält Sie die Höhe der Besitzmengen in Kombination mit drei Pflanzen für konform mit dem Grundgesetz und Gesetzeszweck?

Wie steht die Gesundheitsministerin zu den erlaubten Besitzmengen in anderen Ländern, die deutlich höher sind? Der Bundesstaat New York erlaubt bspw. eine Besitzmenge zuhause von 2.3 Kilogramm bei drei Pflanzen und eine Transportmenge von 3 Unzen, ca. 85.04g.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.

Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. März 2024
  • Frist
    13. April 2024
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Frank Taeger
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, In der Ärztezeitung wurde die Gesundheitsministerin Frau …
An Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Details
Von
Frank Taeger
Betreff
Aussagen der Gesundheitsministerin zum CanG [#302743]
Datum
11. März 2024 14:41
An
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, In der Ärztezeitung wurde die Gesundheitsministerin Frau Petra Grimm-Benne mit folgender Aussage zitiert: "Grundsätzlich stehen wir hinter dem Gesetzesvorhaben, allerdings sehen wir noch Beratungsbedarf zu mehreren Punkten“, sagte sie der in Halle erscheinenden „Mitteldeutschen Zeitung“. Dabei gehe es um die erlaubten Höchstmengen von Cannabis und um die Mindestabstände zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. " Quelle: Im Rahmen von Recherchen zur Vorbereitung zu einer möglichen Säule 2 des CanG habe ich mit möglichen Mitgründern Recherchen für die Gründung eines Med. Cannabis Unternehmen und möglicherweise Konsum Cannabis Unternehmen geführt. Dabei lernten wir, dass die Mindestmengen, die eine einzelne Cannabis Pflanze abwirft, sehr variabel ist. Kleinere Pflanzen liegen jedoch bei mindestens 70 Gramm und werden zwischen 70 und 130 Gramm angegeben. Für Outdoor Pflanzen mit photoperiodischer Prägung werden Erntemengen zwischen 300 und 500 Gramm regulär angegeben. Ich bitte daher um eine Erklärung, wie eine Praxisregelung der Gesundheitsministerin und des Ministeriums aussehen soll und auf welcher wissenschaftlichen und praktischen Basis die Äußerungen basieren. Spricht sich die Gesundheitsministerin für eine deutliche Erhöhung der Besitzmengen aus? Spricht sich die Gesundheitsministerin für eine Reduktion der Besitzmengen aus? Wie bringt die Gesundheitsministerin in Einklang, dass die Besitzmengen bereits in der Beschlussfassung des Bundestages so niedrig sind, dass sie den durchschnittlichen Ertrag einer einzelnen Pflanze weit übersteigen werden? Sollen Konsumenten überschüssige Ernten wegwerfen? Wenn ja, wie ist das, insbesondere beim Indoor Anbau den viele Konsumenten zur Sicherung der Ernten aufgrund des §10 CanG durchführen finden, mit Stromverbrauch und Klimaneutralitätsvorgaben in Einklang zu bringen? Da die Gesundheitsministerin hinter dem Gesetzesvorhaben steht: Hält Sie die Höhe der Besitzmengen in Kombination mit drei Pflanzen für konform mit dem Grundgesetz und Gesetzeszweck? Wie steht die Gesundheitsministerin zu den erlaubten Besitzmengen in anderen Ländern, die deutlich höher sind? Der Bundesstaat New York erlaubt bspw. eine Besitzmenge zuhause von 2.3 Kilogramm bei drei Pflanzen und eine Transportmenge von 3 Unzen, ca. 85.04g. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Frank Taeger Anfragenr: 302743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302743/
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Sehr geehrter Herr Taeger, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: [EXTERN] Aussagen der Gesundheitsministerin zum CanG [#302743]
Datum
11. März 2024 16:04
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Taeger, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Sehr geehrter Herr Taeger, Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationszugangsgesetz …
Von
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Betreff
WG: [EXTERN] Aussagen der Gesundheitsministerin zum CanG [#302743]
Datum
22. März 2024 09:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Taeger, Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt lehne ich ab. Ihre Fragen zielen im Wesentlichen auf persönliche Einschätzungen und Bewertungen von Frau Ministerin Grimm-Benne ab. Diese sind nicht von der Definition "amtlicher Informationen" nach § 2 Nr. 1 IZG LSA abgedeckt. Dort heißt es: "amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu" Den abgefragten persönlichen Einschätzungen und Bewertungen fehlt der Tatbestand der Aufzeichnung. Etwas anderes gilt allenfalls für die Frage „wie eine Praxisregelung der Gesundheitsministerin und des Ministeriums aussehen soll“. Diese Information fällt grundsätzlich unter die Definition von § 2 Nr. 1 IZG LSA. Mit Bezug auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 IZG LSA - Schutz der Beratung von Behörden - sowie § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA – Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses – ist der Antrag allerdings in diesem Punkt ebenfalls abzulehnen. Die Ausgestaltung der Regelungen für die praktische Umsetzung des Cannabisgesetzes in Sachsen-Anhalt sind gegenwärtig Gegenstand der Diskussion sowohl innerhalb des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als auch innerhalb der Landesregierung von Sachsen-Anhalt. Hilfsweise lehne ich Ihren gesamten Antrag mit dieser Begründung ab. Für die Entscheidung werden keine Verwaltungskosten erhoben. Mit freundlichen Grüßen