Ausstellen von Coronatestbescheinigungen

Warum darf ich als geschulte Person für Mitarbeitertestungen Bescheinigungen ausstellen und im privaten Bereich nicht? Abrechnen kann ich die Tests doch sowieso nicht. Und je mehr Tests umso besser, oder?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. November 2021
  • Frist
    17. Dezember 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Kreis Wesel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausstellen von Coronatestbescheinigungen [#232881]
Datum
13. November 2021 16:03
An
Gesundheitsamt Kreis Wesel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum darf ich als geschulte Person für Mitarbeitertestungen Bescheinigungen ausstellen und im privaten Bereich nicht? Abrechnen kann ich die Tests doch sowieso nicht. Und je mehr Tests umso besser, oder?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232881 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232881/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Gesundheitsamt Kreis Wesel
Sehr << Antragsteller:in >> die aktuelle Fassung der Corona Test- und Quarantäneverordnung (seihe An…
Von
Gesundheitsamt Kreis Wesel
Betreff
Antwort: WG: Ausstellen von Coronatestbescheinigungen [#232881]
Datum
15. November 2021 10:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die aktuelle Fassung der Corona Test- und Quarantäneverordnung (seihe Anhang) begrenzt das Ausstellen einer Testbescheinigung auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Betriebes. . Die Durchführung bei weiteren Personen ist nur offiziellen vom Gesundheitsamt beauftragten Teststellen gestattet. Beaufsichtigte Selbsttestungen sind nur zulässig, wenn es sich um eine Arbeitgeber- oder um eine Schultestung handelt. Die Regelungen sind von der Politik so getroffen worden, um einen Anreiz für Arbeitnehmer zu schaffen, sich im Betrieb testen zu lassen und so den Eintrag der Infektion in eine feste Belegschaft zu verhindern oder zumindest zu verringern. Daher auch die Zulassung von Selbsttestungen, um die Logistik zu vereinfachen. Natürlich geht es hier auch immer um das Verhindern von Missbrauch. Daher sind Testungen Dritter nur für zertifizierte Teststellen erlaubt, die vom Gesundheitsamt zugelassen und von der KV abgerechnet werden. Es verringert zumindest das Risiko der Ausstellen von "Gefälligkeitsbescheinigungen" im Freundes- und Bekanntenkreis. Natürlich haben sie Recht mit der Argumentation, dass jeder Test zählt. Aber gerade jetzt, wo auch die Testungen wieder kostenlos sind, kann sich jeder in ein Testzentrum begeben und dort testen lassen. Ich hoffe, diese Informationen helfen weiter. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO) Vom 8. April 2021 In der ab dem 13. November 2021 gültigen Fassung § 4 Beschäftigtentestung Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren anwesenden Beschäftigten das nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) verpflichtende Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests mindestens zweimal pro Kalenderwoche machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis nach den Regelungen des § 2 Absatz 3 dieser Verordnung erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person. Im Auftrag Dr. med. Astrid Hilgenstock Kreis Wesel Der Landrat Ärztin Fachdienst Gesundheit/ Kreis Wesel Jülicher Straße 6 46483 Wesel e-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.kreis-wesel.de Telefon: 0281 207 7617 Fax: 0281 207 67 7604 Von: << Antragsteller:in >> An: Astrid Hilgenstock/Kreis Wesel/DE@Kreis Wesel Datum: 15.11.2021 09:19 Betreff: WG: Ausstellen von Coronatestbescheinigungen [#232881] Gesendet von: Bianca Pischel Von: "<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> [#232881]" <<Name und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 13.11.2021 16:04 Betreff: Ausstellen von Coronatestbescheinigungen [#232881] Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum darf ich als geschulte Person für Mitarbeitertestungen Bescheinigungen ausstellen und im privaten Bereich nicht? Abrechnen kann ich die Tests doch sowieso nicht. Und je mehr Tests umso besser, oder? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen