Sehr
<< Antragsteller:in >>
die aktuelle Fassung der Corona Test- und Quarantäneverordnung (seihe
Anhang) begrenzt das Ausstellen einer Testbescheinigung auf die
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Betriebes. . Die Durchführung bei
weiteren Personen ist nur offiziellen vom Gesundheitsamt beauftragten
Teststellen gestattet. Beaufsichtigte Selbsttestungen sind nur zulässig,
wenn es sich um eine Arbeitgeber- oder um eine Schultestung handelt.
Die Regelungen sind von der Politik so getroffen worden, um einen Anreiz
für Arbeitnehmer zu schaffen, sich im Betrieb testen zu lassen und so den
Eintrag der Infektion in eine feste Belegschaft zu verhindern oder
zumindest zu verringern. Daher auch die Zulassung von Selbsttestungen, um
die Logistik zu vereinfachen.
Natürlich geht es hier auch immer um das Verhindern von Missbrauch. Daher
sind Testungen Dritter nur für zertifizierte Teststellen erlaubt, die vom
Gesundheitsamt zugelassen und von der KV abgerechnet werden. Es verringert
zumindest das Risiko der Ausstellen von "Gefälligkeitsbescheinigungen" im
Freundes- und Bekanntenkreis. Natürlich haben sie Recht mit der
Argumentation, dass jeder Test zählt. Aber gerade jetzt, wo auch die
Testungen wieder kostenlos sind, kann sich jeder in ein Testzentrum
begeben und dort testen lassen.
Ich hoffe, diese Informationen helfen weiter. Für weitere Fragen stehe ich
gerne zur Verfügung.
Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus SARS-CoV-2
und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
(Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO)
Vom 8. April 2021 In der ab dem 13. November 2021 gültigen Fassung
§ 4 Beschäftigtentestung
Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren anwesenden
Beschäftigten das nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) verpflichtende Angebot von
kostenlosen Coronaschnelltests mindestens zweimal pro Kalenderwoche
machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder
geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die
auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit
möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis nach den Regelungen
des § 2 Absatz 3 dieser Verordnung erfolgen. Dies gilt auch für das
Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder
unterwiesenen Person.
Im Auftrag
Dr. med. Astrid Hilgenstock
Kreis Wesel
Der Landrat
Ärztin Fachdienst Gesundheit/
Kreis Wesel
Jülicher Straße 6
46483 Wesel
e-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Internet:
www.kreis-wesel.de
Telefon: 0281 207 7617
Fax: 0281 207 67 7604
Von:
<< Antragsteller:in >>
An: Astrid Hilgenstock/Kreis Wesel/DE@Kreis Wesel
Datum: 15.11.2021 09:19
Betreff: WG: Ausstellen von Coronatestbescheinigungen [#232881]
Gesendet von: Bianca Pischel
Von: "
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> [#232881]" <
<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Datum: 13.11.2021 16:04
Betreff: Ausstellen von Coronatestbescheinigungen [#232881]
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum darf ich als geschulte Person für Mitarbeitertestungen
Bescheinigungen ausstellen und im privaten Bereich nicht? Abrechnen kann
ich die Tests doch sowieso nicht. Und je mehr Tests umso besser, oder?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu
Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen
(Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem
Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen
betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit
Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass
die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der
Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen
sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG
NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich
Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche
Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die
erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats
zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten,
ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu
unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an
Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in
elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre
Mühe!
Mit freundlichen Grüßen