Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021

a) Angaben dahingehend, wie oft die Behörde in 2020 und 2021 die nach Artikel 58 (2) DSGVO vorgesehen Abhilfebefugnisse ausgeübt hat, um damit einer nach den Art. 44-49 DSGVO (bevorstehenden) rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten zu begegnen.

b) Angaben dahingehend, wie oft in den Fällen der Frage a) insbesondere von der Befugnis nach Artikel 58 (2) j) DSGVO in 2020 und 2021 Gebrauch gemacht wurde.

c) Angaben dahingehend, ob in den obigen Fällen eine förmliche Entscheidung / förmlicher Bescheid der Aufsichtsbehörde veröffentlicht wurde, z.B. als anonymisierte Verwaltungsakt. Wenn Ja, wo sind diese zu finden?

d) Wenn keine Veröffentlichung nach c) stattgefunden hat: anonymisierte Bereitstellung der Entscheidung / des Bescheids nach c).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
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Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: a…
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Von
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Betreff
Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021 [#238771]
Datum
25. Januar 2022 11:36
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Angaben dahingehend, wie oft die Behörde in 2020 und 2021 die nach Artikel 58 (2) DSGVO vorgesehen Abhilfebefugnisse ausgeübt hat, um damit einer nach den Art. 44-49 DSGVO (bevorstehenden) rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten zu begegnen. b) Angaben dahingehend, wie oft in den Fällen der Frage a) insbesondere von der Befugnis nach Artikel 58 (2) j) DSGVO in 2020 und 2021 Gebrauch gemacht wurde. c) Angaben dahingehend, ob in den obigen Fällen eine förmliche Entscheidung / förmlicher Bescheid der Aufsichtsbehörde veröffentlicht wurde, z.B. als anonymisierte Verwaltungsakt. Wenn Ja, wo sind diese zu finden? d) Wenn keine Veröffentlichung nach c) stattgefunden hat: anonymisierte Bereitstellung der Entscheidung / des Bescheids nach c).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238771 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238771/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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AW: Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021 [#238771]
Datum
27. Mai 2022 10:26
An
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Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021“ vom 25.01.2022 (#238771) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 88 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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AW: Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021 [#238771]
Datum
27. Mai 2022 10:26
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021“ vom 25.01.2022 (#238771) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 88 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem IZG LSA Az.: [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], das anliegende Schreib…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Betreff
Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem IZG LSA
Datum
6. Juli 2022 08:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], das anliegende Schreiben übersende ich vorab per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Das Original folgt auf dem Postwege. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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AW: Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem IZG LSA [#238771] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für …
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
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Betreff
AW: Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem IZG LSA [#238771]
Datum
31. Juli 2022 18:31
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Unterstützung. Eine weitergehende (kostenauslösende) Auskunft benötige ich nicht. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 238771 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238771/