Ausübung Abhilfebefugnisse Art. 58 (2) DSGVO in 2020 und 2021
a) Angaben dahingehend, wie oft die Behörde in 2020 und 2021 die nach Artikel 58 (2) DSGVO vorgesehen Abhilfebefugnisse ausgeübt hat, um damit einer nach den Art. 44-49 DSGVO (bevorstehenden) rechtswidrigen Übermittlung personenbezogener Daten zu begegnen.
b) Angaben dahingehend, wie oft in den Fällen der Frage a) insbesondere von der Befugnis nach Artikel 58 (2) j) DSGVO in 2020 und 2021 Gebrauch gemacht wurde.
c) Angaben dahingehend, ob in den obigen Fällen eine förmliche Entscheidung / förmlicher Bescheid der Aufsichtsbehörde veröffentlicht wurde, z.B. als anonymisierte Verwaltungsakt. Wenn Ja, wo sind diese zu finden?
d) Wenn keine Veröffentlichung nach c) stattgefunden hat: anonymisierte Bereitstellung der Entscheidung / des Bescheids nach c).
Begründung: Informationen dahingehend, wie die Behörden mit Drittstaatentransfers nach den Artt. 44 ff. DSGVO umgehen, gehören in die öffentliche Debatte. Kein anderes Thema im Datenschutz polarisiert aktuell so wie dieses.
Anfrage abgelehnt
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Datum2. Februar 2022
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4. März 2022
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