Auswahl der Kanzlei für das Rechtsgutachten zum Bürgerbegehren für ein fahrradfreundliches Stuttgart

ich bitte um die Zusendung der Kriterien und deren Wertung nach denen potentielle Anwaltskanzleien für das Rechtsgutachten ausgewählt wurden.
Weiterhin bitte ich um die Liste der angefragten Kanzleien.

Vielen Dank.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    25. Januar 2019
  • Frist
    24. Februar 2019
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bitte um die …
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auswahl der Kanzlei für das Rechtsgutachten zum Bürgerbegehren für ein fahrradfreundliches Stuttgart [#49968]
Datum
25. Januar 2019 19:01
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bitte um die Zusendung der Kriterien und deren Wertung nach denen potentielle Anwaltskanzleien für das Rechtsgutachten ausgewählt wurden. Weiterhin bitte ich um die Liste der angefragten Kanzleien. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe vom 25.01.2019 betreffend die Auswahl der Kanzlei für …
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Fristverlängerung bez. Ihres Antrags nach dem LIFG/UVwG/VIG: Auswahl der Kanzlei für das Rechtsgutachten zum Bürgerbegehren für ein fahrradfreundliches Stuttgart [#49968]
Datum
22. Februar 2019 10:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe vom 25.01.2019 betreffend die Auswahl der Kanzlei für das Rechtsgutachten zum Bürgerbegehren für ein fahrradfreundliches Stuttgart [#49968]. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) kann die Monatsfrist innerhalb der die Antragsbearbeitung zu erfolgen hat auf bis zu drei Monate verlängert werden, wenn eine fristgemäße Bearbeitung nicht möglich ist. Wir möchten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und entsprechend die Frist der Antragsbearbeitung auf drei Monate verlängern. Aufgrund der mit Ihrer Eingabe verbundenen erforderlichen Einbindung verschiedener Ämter bzw. Abteilungen, kann die Bearbeitung nicht innerhalb der einmonatigen Frist erfolgen. Nach vollständiger Ermittlung der voraussichtlichen Gebühr, kommen wir zeitnah wieder auf Sie zu. Hinsichtlich der Gebühren möchten wir Sie zusätzlich darauf hinweisen, dass die Gebühren bezüglich der Anträge auf Informationszugang gemäß § 10 Abs. 1 und 2 LIFG nach der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (VwGbS) erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit für einfache Fälle. Mit freundlichen Grüßen
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Eingabe betreffend die Auswahl der Kanzlei für das Rechts…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Auswahl der Kanzlei für das Rechtsgutachten zum Bürgerbegehren für ein fahrradfreundliches Stuttgart [#49968]
Datum
15. April 2019 13:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Eingabe betreffend die Auswahl der Kanzlei für das Rechtsgutachten zum Bürgerbegehren für ein fahrradfreundliches Stuttgart [#49968]. Sie hatten darum gebeten, dass wir Ihnen die voraussichtliche Gebühr Ihrer Anfrage vor einer endgültigen Bearbeitung Ihres Anliegens mitteilen. Wir möchten Ihnen hierzu folgende Rückmeldung geben: Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von Gebührenerhebung bei Beantwortung Ihres Antrags rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben. Es ist aber derzeit auch nicht mit einem Gebührenaufwand über 200 € für die Beantwortung Ihres Antrags zu rechnen. Um Ihnen trotz des Nichtbestehens einer gesetzlichen Informationspflicht im Voraus einen Eindruck der zu erwartenden Gebührenhöhe zu geben, teilen wir Ihnen ausschließlich unverbindlich und ohne Gewähr mit, dass sich aufgrund des momentan zu erwartenden Arbeitsaufwands von mindestens einer Stunde wahrscheinlich eine Gebühr in Höhe von ca. 100 € ergeben wird. Dieser Betrag ergibt sich aus der Bearbeitung jeweils eines Mitarbeiters des Rechtsamtes sowie des Sachgebiets Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten, die gemeinsam für das Ihrem Anliegen zugrundliegenden Thema zuständig sind. Es handelt sich dabei um Mitarbeiter des höheren Dienstes. Eine erste kursorische Sichtung der vorhandenen Unterlagen hat im Hinblick auf Ihre Fragestellung nur eine überschaubare Anzahl an Dokumenten in den Akten ergeben. Im Übrigen lief die Absprache telefonisch zwischen den betroffenen Organisationseinheiten. Im Falle der Rücknahme des Antrags zum jetzigen Zeitpunkt, würde - in Orientierung an der Möglichkeit zur kostenfreien Rücknahme des Antrags nach der Kosteninformation bei Gebühren über 200,00 € nach § 10 Abs. 2 LIFG und da dann der Aufwand für einen entsprechenden Bescheid und eine abschließende Sichtung und Zusammenstellung entfallen würde - von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Wir bitten Sie, uns mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag weiterverfolgen möchten. Sollten wir bis zum 15.05.2019 nichts von Ihnen hören, werden wir das Verfahren ruhend stellen. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie schreiben: "Eine erste kursorische Sichtung der vorhandenen Unterlagen hat …
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auswahl der Kanzlei für das Rechtsgutachten zum Bürgerbegehren für ein fahrradfreundliches Stuttgart [#49968]
Datum
22. April 2019 12:30
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie schreiben: "Eine erste kursorische Sichtung der vorhandenen Unterlagen hat im Hinblick auf Ihre Fragestellung nur eine überschaubare Anzahl an Dokumenten in den Akten ergeben. Im Übrigen lief die Absprache telefonisch zwischen den betroffenen Organisationseinheiten." Insofern ist eine aufschlussreiche Antwort zu meiner Anfrage, die noch dazu mit einer Gebührenerwartung von 100 EUR belegt ist, nicht zu erwarten. Daher ziehe ich meine Anfrage zu den Auswahlkriterien und deren Bewertung zurück. Bleibt die Frage nach der Liste der berücksichtigen/angefragten Kanzleien? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 49968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie haben Ihren Antrag bis auf die Liste der Kanz…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Auswahl der Kanzlei für das Rechtsgutachten zum Bürgerbegehren für ein fahrradfreundliches Stuttgart [#49968]
Datum
30. April 2019 15:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie haben Ihren Antrag bis auf die Liste der Kanzleien und damit nur teilweise zurückgezogen. Der unsererseits angekündigte Gebührenverzicht hat sich allerdings nur auf eine komplette Rücknahme bezogen. Da wir Ihrer Mail nicht eindeutig entnehmen konnten, ob Sie sich des Anfalls der Gebühren bei einer bloß teilweisen Rücknahme bewusst waren, möchten wir Sie vorsorglich auf die Gebühr bezüglich der Liste der Kanzleien hinweisen. Die Gebühren werden bei etwa 70,00 € liegen. Der Betrag ergibt sich insbesondere aus der Sichtung und Zusammenstellung der zu übersendenden Unterlagen sowie der Bescheiderstellung. Wir bitten Sie uns mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag weiter verfolgen möchten. Sollten wir bis zum 26. Mai 2019 nichts von Ihnen hören, werden wir das Verfahren ruhend stellen. In diesem Fall würden wir - in Orientierung an der Möglichkeit zur kostenfreien Rücknahme des Antrags nach der Kosteninformation bei Gebühren über 200,00 € nach § 10 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und da dann der Aufwand für einen entsprechenden Bescheid entfallen würde - von einer Gebührenerhebung absehen. Andernfalls erhalten Sie einen Bescheid. Die angeforderten Unterlagen erhalten Sie dann elektronisch per Mail. Mit freundlichen Grüßen