Sehr
<< Anrede >>
Ich weise darauf hin, dass Ihre Anforderung meiner postalischen Erreichbarkeit vom 10.2.2021 regelmäßig unzulässig ist vor der - hier ausstehenden - inhaltlichen Bearbeitung einer IFG-Anfrage.
1)
Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nämlich nach Art. 6 DSGVO. Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist.
Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende bzw. gar erfordernde rechtliche Verpflichtung Ihrer Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich:
Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG).
Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist bereits durch die Adressierung über die von der Plattform „
fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich.
Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist.
Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO, derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig bzw. gar notwendig sein könnte, sind nicht ersichtlich.
2)
a) Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, falls eine Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber dass Gebühren zu erheben sind.
Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang. Und die Behörde ist dann verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „
fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden.
b) Dies setzt JEDOCH zunächst eine inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus. Erst dadurch nämlich kann eine Einschätzung getroffen werden, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die sie tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten /hier: Postadresse in Betracht.
3)
Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, weshalb die Anforderung der Adresse erforderlich ist.
Daher ersuche ich Sie darum, entweder meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten /i.E. positiv zu bescheiden oder aber die Gründe mitzuteilen, weshalb es Ihres Erachtens nach für die weitere Bearbeitung meines Antrags der Verarbeitung (weiterer) persönlicher Daten / meiner Postadresse bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 211509
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/211509/
=> NUR deshalb wird die Anfrage nun zurückgezogen, um den Klag-Aufwand zu meiden, das Gegenteil gerichtlich feststellen lassen zu müssen.