Ausweich-Sitze bzw. -Lagezentren ALLER Bundesministerien

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Lassen Sie mir amtliche Informationen senden bzgl. der jeweiligen sogen. Ausweich-Sitze bzw. -Lagezentren ALLER Bundesministerien (wie z.B. des BMI im Berliner Bundeshaus) mit Angaben über deren jeweilige Adresse, Ausstattung (Verbunkerung?) sowie über den je vorgesehenen Kreis der dorthin ausweichenden Personen im Krieg bzw. welcher Art Krise.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    7. Februar 2021
  • Frist
    10. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Lassen Sie mir amtl…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausweich-Sitze bzw. -Lagezentren ALLER Bundesministerien [#211509]
Datum
7. Februar 2021 15:32
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Lassen Sie mir amtliche Informationen senden bzgl. der jeweiligen sogen. Ausweich-Sitze bzw. -Lagezentren ALLER Bundesministerien (wie z.B. des BMI im Berliner Bundeshaus) mit Angaben über deren jeweilige Adresse, Ausstattung (Verbunkerung?) sowie über den je vorgesehenen Kreis der dorthin ausweichenden Personen im Krieg bzw. welcher Art Krise.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 211509 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211509/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2021/NA 033 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Ausweich-Sitze bzw. -Lagezentren ALLER Bundesministerien [#211509]
Datum
10. Februar 2021 07:15
Status
Warte auf Antwort
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2021/NA 033 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 7. Februar 2021 und bitte Sie um die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift. Diese ist für die weitere Bearbeitung (Bescheidung) des Verfahrens erforderlich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Ich weise darauf hin, dass Ihre Anforderung meiner postalischen Erreichbarkeit vo…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Ausweich-Sitze bzw. -Lagezentren ALLER Bundesministerien [#211509]
Datum
21. Februar 2021 13:37
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich weise darauf hin, dass Ihre Anforderung meiner postalischen Erreichbarkeit vom 10.2.2021 regelmäßig unzulässig ist vor der - hier ausstehenden - inhaltlichen Bearbeitung einer IFG-Anfrage. 1) Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nämlich nach Art. 6 DSGVO. Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende bzw. gar erfordernde rechtliche Verpflichtung Ihrer Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist bereits durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO, derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig bzw. gar notwendig sein könnte, sind nicht ersichtlich. 2) a) Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, falls eine Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber dass Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang. Und die Behörde ist dann verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. b) Dies setzt JEDOCH zunächst eine inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus. Erst dadurch nämlich kann eine Einschätzung getroffen werden, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die sie tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten /hier: Postadresse in Betracht. 3) Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, weshalb die Anforderung der Adresse erforderlich ist. Daher ersuche ich Sie darum, entweder meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten /i.E. positiv zu bescheiden oder aber die Gründe mitzuteilen, weshalb es Ihres Erachtens nach für die weitere Bearbeitung meines Antrags der Verarbeitung (weiterer) persönlicher Daten / meiner Postadresse bedarf. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 211509 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211509/

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Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt 13IFG-02814-In 2021/NA 033 Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende E-Mail v…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: WG: Ausweich-Sitze bzw. -Lagezentren ALLER Bundesministerien [#211509]
Datum
3. März 2021 12:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundeskanzleramt 13IFG-02814-In 2021/NA 033 Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende E-Mail vom 21. Februar 2021. Die Art des Informationszugangs darf von Ihnen selbst gewählt werden (§ 1 Abs. 2 S. 2 IFG). Die Form der Auskünfte steht jedoch im Ermessen der Behörde (§ 7 Abs. 3 S. 1 IFG). Und um Rechtssicherheit über den Zugang des vom Bundeskanzleramt zu erstellenden IFG-Bescheides zu haben, übersendet das Bundeskanzleramt seine Bescheide ausschließlich per Postzustellungsurkunde. Ich bitte daher letztmalig um Angabe einer Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen