Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland

Anfrage an: Bundesrechnungshof

§ 4 (2) des Personalausweisgesetzes - PAuswG besagt: "Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland."

Prüft der Bundesrechnungshof, wie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Ausweise) vom Eigentümer finanziert wird?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. Dezember 2017
  • Frist
    12. Januar 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: § 4 (…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland [#25629]
Datum
9. Dezember 2017 01:08
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
§ 4 (2) des Personalausweisgesetzes - PAuswG besagt: "Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland." Prüft der Bundesrechnungshof, wie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Ausweise) vom Eigentümer finanziert wird?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrechnungshof
Referat Pr/Presse 05 20 35 - 4408/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 9. Dezembe…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre E-Mail vom 9. Dezember 2017; Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland [#25629]
Datum
12. Dezember 2017 11:23
Status
Warte auf Antwort
image001.png
4,4 KB


Referat Pr/Presse 05 20 35 - 4408/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 9. Dezember 2017. Sie möchten wissen, ob der Bundesrechnungshof prüft, wie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Personalausweise) vom Eigentümer finanziert wird. Der Bundesrechnungshof hat das Thema „Personalausweise“ bislang nicht geprüft und auch nicht als Prüfung geplant. Aus dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz) ergibt sich aber Folgendes: Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden; § 7 Abs. 1). Diese erheben für die Ausstellung von Personalausweisen Gebühren und Auslagen. Die Gebühren sollen alle mit der Ausstellung des Ausweises verbundenen Kosten einschließlich der Kosten der Rechts- und Fachaufsicht decken (§ 31). Das Bundesministerium des Innern kann die Gebührenhöhe durch Rechtsverordnung festlegen (§ 31 Abs. 3). Damit tragen letztlich die Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhaber die Kosten des Ausweises. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben "Damit tragen letztlich…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 9. Dezember 2017; Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland [#25629]
Datum
12. Dezember 2017 11:44
An
Bundesrechnungshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben "Damit tragen letztlich die Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhaber die Kosten des Ausweises." Ausweisinhaber tragen gemäß § 7 Abs. 1, § 31 Gebühren und Auslagen für die Ausstellung von Personalausweisen einschließlich der Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Diese betragen nur 6 Euro. Die Herstellungskosten des Personalausweises in Höhe von 22,80 Euro trägt nach § 4 Abs. 2 dagegen nur die Bundesrepublik Deutschland. Und diese Kosten müssen aus dem Bundeshaushalt kommen und stehen somit unter Prüfung des Bundesrechnungshofs. § 4 Abs. 2 sagt eindeutig: "Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland." Eine Verpflichtung der Dritten zur Zahlung der Herstellungskosten des Fremdeigentums scheidet somit komplett aus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25629 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.