Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die vollständigen Meßdaten der Geschwindigkeitstafel in der Dorfstraße in Westensee von den Jahren 2013 und 2014.
Tafeln dieser Bauart erheben Daten sowohl in aktiven Zustand - der Fahrer bekommt seine Geschwindigkeit angezeigt - als auch im blinden Betrieb - die Anzeige ist ausgeschaltet. In der Regel wird von den Tafeln auch zwischen den Verkehrsteilnehmern wie Auto-, LKW-, Motorradfahrer etc. unterschieden. Die Datensätze beinhalten natürlich auch die Geschwindigkeit und Uhrzeit samt Datum.
Gerne nehme ich Daten in Tabellenform wie ODS, CSV oder XLS. Ein PDF ist zur weiteren Analyse äußerst ungeeignet.
Sofern bereits eine Auswertung der Daten vorliegt, bin ich ebenfalls an dieser interessiert.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind..
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>