Auswertung zur Nutzung von "Corona-Listen" der Gastronomie für polizeiliche Ermittlungen

In diversen Bundesländern, wie z.B. Bayern [0] oder Niedersachsen [1] erhält die Polizei Zugriff auf die sogenannten Corona-Kontaktlisten.
Wie sieht dies in Baden-Württemberg aus und bei welchem Maßnahmen werden Corona-Kontaktlisten an andere Behörden übermittelt?
- In wie vielen Fällen hat die Polizei o.ä. Behörden die Kontaktverfolgungslisten der Gastronomie im Jahre 2020 für Ermittlungen beschlagnahmt/genutzt?
- Bitte unterscheiden sie nach Art des Deliktes und Erfolg der polizeilichen Ermittlung

[0] https://netzpolitik.org/2020/bayern-polizei-nutzt-corona-kontaktlisten-fuer-drogenermittlungen/
[1] https://netzpolitik.org/2020/niedersachsen-schickt-weiter-coronalisten-an-die-polizei/

Ergebnis der Anfrage

Abgelehnt. Aber verweis auf bereits veröffentlichte Zahlen und Delikte unter:
https://www.landtag-bw.de/files/live/si…

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. März 2021
  • Frist
    27. April 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In diversen Bundesländer…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auswertung zur Nutzung von "Corona-Listen" der Gastronomie für polizeiliche Ermittlungen [#216443]
Datum
23. März 2021 18:46
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In diversen Bundesländern, wie z.B. Bayern [0] oder Niedersachsen [1] erhält die Polizei Zugriff auf die sogenannten Corona-Kontaktlisten. Wie sieht dies in Baden-Württemberg aus und bei welchem Maßnahmen werden Corona-Kontaktlisten an andere Behörden übermittelt? - In wie vielen Fällen hat die Polizei o.ä. Behörden die Kontaktverfolgungslisten der Gastronomie im Jahre 2020 für Ermittlungen beschlagnahmt/genutzt? - Bitte unterscheiden sie nach Art des Deliktes und Erfolg der polizeilichen Ermittlung [0] https://netzpolitik.org/2020/bayern-polizei-nutzt-corona-kontaktlisten-fuer-drogenermittlungen/ [1] https://netzpolitik.org/2020/niedersachsen-schickt-weiter-coronalisten-an-die-polizei/
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216443 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216443/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 23. März 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Auswertung zur Nutzung von "Corona-Listen" der Gastronomie für polizeiliche Ermittlungen [#216443]
Datum
24. März 2021 14:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 23. März 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Freundliche Grüße i.V. [geschwärzt] Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg Ref. 15 Organisation [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag vom 23. März 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1 Ihr Antrag wird …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Auswertung zur Nutzung von "Corona-Listen" der Gastronomie für polizeiliche Ermittlungen [#216443]
Datum
23. April 2021 08:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag vom 23. März 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1 Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: zu 1.: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt. Vorliegend begehren Sie Informationen, ob und bei welchen Maßnahmen in Baden-Württemberg Corona-Kontaktlisten an die Polizei o.ä. Behörden übermittelt werden, konkret: - In wie vielen Fällen hat die Polizei o.ä. Behörden die Kontaktverfolgungslisten der Gastronomie im Jahre 2020 für Ermittlungen beschlagnahmt/genutzt? - Bitte unterscheiden sie nach Art des Deliktes und Erfolg der polizeilichen Ermittlung Da die von Ihnen beantragten Informationen dem Bereich der Strafverfolgung zuzuordnen sind, ist bereits der Anwendungsbereich des LIFG nicht eröffnet, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG. Dieser gilt für Strafverfolgungsbehörden nur, soweit sie nicht als Organe der Rechtspflege tätig sind. Der Begriff der Strafverfolgungsbehörden ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern sie repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig wird (vgl. Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 Rdnr. 51). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass Sie sich zumindest einen Teil der Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beziehen können und damit diesbezüglich der Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG besteht. Wir verweisen auf die LT-Drucksache 16/9082 zum Thema, welche auf der Seite des Landtags Baden-Württemberg einsehbar ist. https://www.landtag-bw.de/files/live/... . Abschließend weisen wir darauf hin, dass im Zuge des „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, in Kraft getreten am Donnerstag, 19.11.2020, in das Infektionsschutzgesetz eine Verwendungsbeschränkung der auf Grundlage Gesetzes erhobenen Daten – „Corona Gästelisten“ aufgenommen wurde. Danach (§ 28a Abs 4 IfSG) ist „eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen…oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecke unzulässig.“. Damit besteht eine bundesgesetzliche Verwendungsbeschränkung, welche ab den genannten Datum die Verwendung von Kontaktdaten aus „Corona-Gästelisten“ aus anderen Zwecken nicht mehr zulässt. zu 2.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen