Sehr
Antragsteller/in
zu Ihrem Antrag vom 23. März 2021 ergeht folgende Entscheidung:
1 Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Gebühren werden nicht erhoben.
Begründung:
zu 1.:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor.
Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt.
Vorliegend begehren Sie Informationen, ob und bei welchen Maßnahmen in Baden-Württemberg Corona-Kontaktlisten an die Polizei o.ä. Behörden übermittelt werden, konkret:
- In wie vielen Fällen hat die Polizei o.ä. Behörden die Kontaktverfolgungslisten der Gastronomie im Jahre 2020 für Ermittlungen beschlagnahmt/genutzt?
- Bitte unterscheiden sie nach Art des Deliktes und Erfolg der polizeilichen Ermittlung
Da die von Ihnen beantragten Informationen dem Bereich der Strafverfolgung zuzuordnen sind, ist bereits der Anwendungsbereich des LIFG nicht eröffnet, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG. Dieser gilt für Strafverfolgungsbehörden nur, soweit sie nicht als Organe der Rechtspflege tätig sind. Der Begriff der Strafverfolgungsbehörden ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern sie repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig wird (vgl. Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 Rdnr. 51).
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass Sie sich zumindest einen Teil der Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beziehen können und damit diesbezüglich der Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG besteht. Wir verweisen auf die LT-Drucksache 16/9082 zum Thema, welche auf der Seite des Landtags Baden-Württemberg einsehbar ist.
https://www.landtag-bw.de/files/live/... .
Abschließend weisen wir darauf hin, dass im Zuge des „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, in Kraft getreten am Donnerstag, 19.11.2020, in das Infektionsschutzgesetz eine Verwendungsbeschränkung der auf Grundlage Gesetzes erhobenen Daten – „Corona Gästelisten“ aufgenommen wurde. Danach (§ 28a Abs 4 IfSG) ist „eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen…oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecke unzulässig.“. Damit besteht eine bundesgesetzliche Verwendungsbeschränkung, welche ab den genannten Datum die Verwendung von Kontaktdaten aus „Corona-Gästelisten“ aus anderen Zwecken nicht mehr zulässt.
zu 2.:
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen