Sehr Antragsteller/in
Sie baten mit E-Mail vom 24.03.2021 um Information nach dem Transparenzgesetz. Hierbei haben Sie die Zusendung der folgenden Information begehrt:
"In diversen Bundesländern, wie z.B. Bayern [0] oder Niedersachsen [1] erhält die Polizei Zugriff auf die sogenannten Corona-Kontaktlisten. Wie sieht dies in Hamburg aus und bei welchen Maßnahmen werden Corona-Kontaktlisten an andere Behörden übermittelt?
- In wie vielen Fällen hat die Polizei o.ä. Behörden die Kontaktverfolgungslisten der Gastronomie im Jahre 2020 für Ermittlungen beschlagnahmt/genutzt?
- Bitte unterscheiden sie nach Art des Deliktes und Erfolg der polizeilichen Ermittlung"
Zunächst weise ich darauf hin, dass das Hamburgische Transparenzgesetz nur ein Recht auf Mitteilung bzw. Zusammenstellung bereits vorhandener amtliche Informationen begründet. Ein darüber hinausgehenden Anspruch auf Auswertung von Unterlagen/ Informationen entsprechend den Wünschen der Antragstellerinnen und Antragsteller besteht nicht.
Die rechtlichen Regelungen zu den Kontaktlisten zur Verfolgung Infektionsketten in Hamburg finden sich insbesondere in § 7 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. § 7 Absatz 1 Nummer 5 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung normiert hierbei, dass die Verwendung der zum Zwecke der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte untersagt ist. Die Regelung richtet sich an die zur Kontaktdatenerhebung verpflichteten Personen und untersagt die Verwendung durch den Verpflichteten zu anderen Zwecken. Die Norm untersagt jedoch nicht die Weitergabe an befugte Dritte, mithin auch nicht die zulässige Datenverarbeitung öffentlicher Stellen zu anderen Zwecken, wenn für diese entsprechende Rechtsgrundlagen bestehen.
Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit Wirkung zum 18.11.2020, wurde mit der Regelung des § 28a Absatz 4 IfSG eine Einschränkung in Bezug auf die Gästelisten normiert. Dort wird seither geregelt, dass die Kontaktdaten nur soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist verarbeitet werden dürfen. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.
Nach Bewertung der hiesigen Ermittlungsbehörden bedeutet dies nicht, dass eine Beschlagnahme von Gästelisten nach den Vorgaben der §§ 94 Abs. 2, 98 Strafprozessordnung ausgeschlossen ist. Vielmehr ist dies, unter sehr engen Voraussetzungen wie beispielsweise zur Aufklärung von Fällen von Schwerstkriminalität, möglich. Dies ist im Regelfall durch einen richterlichen Beschluss anzuordnen. Eine Weitergabe an anderen Behörden außerhalb der Ermittlungsbehörden ist hier nicht bekannt.
Eine statistische Erhebung, in wie vielen Fällen die Polizei o.ä. Behörden die Kontaktverfolgungslisten der Gastronomie im Jahre 2020 für Ermittlungen beschlagnahmt/genutzt haben, wird nicht geführt und kann daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Ich verweise hierfür aber auf die Ausführungen in der beigefügten Antwort des Senates auf eine Schriftliche Kleine Anfrage mit der Drucksachennummer 22/837 aus Juli 2020.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hiermit beantwortet werden konnten.
Mit freundlichen Grüßen