Auswirkung der Wiederholungswahl

Wir haben in dieser Woche unsere Wahlbenachrichtigungen zur Wiederholungswahl für den 11.02.24 ( 2,3 Jahre nach der eigentlichen Wahl) erhalten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind Sie leider dazu verpflichtet eine Wiederholungswahl durchzuführen. Ich frage mich jedoch, ob das Ergebnis dieser Wiederholungswahl eine Auswirkung der Sitzverteilung im Bundestag haben wird, wenn alle Wahlberechtigten die gleiche Partei X wählen würden. Wenn ja bitte ich um eine Berechnung. Wenn nein, bitte ich um Klärung der Sinnhaftigkeit ungeachtet der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes und dem Recht zu wählen. Sollte nicht in diesen Zeiten eher die Kosten und der Nutzen solch einer Aktion gegenüber gestellt werden? Ich bitte hierzu um eine ausführliche Stellungnahme.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Januar 2024
  • Frist
    17. Februar 2024
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Tim Heinrich
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wir ha…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Tim Heinrich
Betreff
Auswirkung der Wiederholungswahl [#297033]
Datum
13. Januar 2024 10:02
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wir haben in dieser Woche unsere Wahlbenachrichtigungen zur Wiederholungswahl für den 11.02.24 ( 2,3 Jahre nach der eigentlichen Wahl) erhalten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind Sie leider dazu verpflichtet eine Wiederholungswahl durchzuführen. Ich frage mich jedoch, ob das Ergebnis dieser Wiederholungswahl eine Auswirkung der Sitzverteilung im Bundestag haben wird, wenn alle Wahlberechtigten die gleiche Partei X wählen würden. Wenn ja bitte ich um eine Berechnung. Wenn nein, bitte ich um Klärung der Sinnhaftigkeit ungeachtet der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes und dem Recht zu wählen. Sollte nicht in diesen Zeiten eher die Kosten und der Nutzen solch einer Aktion gegenüber gestellt werden? Ich bitte hierzu um eine ausführliche Stellungnahme.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tim Heinrich Anfragenr: 297033 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297033/ Postanschrift Tim Heinrich << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tim Heinrich
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
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Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
13. Januar 2024 10:02
Status
Anfrage abgeschlossen

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr geehrter Herr Heinrich, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Landeswahlleitung ist gemeinsam mit den Kreiswahll…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Auswirkung der Wiederholungswahl [#297033]
Datum
15. Januar 2024 12:11
Status
Sehr geehrter Herr Heinrich, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Landeswahlleitung ist gemeinsam mit den Kreiswahlleitungen und den Berliner Bezirken für die Organisation und Durchführung der Teilwahlwiederholung zum 20. Deutschen Bundestag in Berlin zuständig. Für die Berechnung der Sitzverteilung sind wir dagegen nicht zuständig. Dahin gehende Informationen, in die Sie Einsicht nehmen oder über die wir Auskunft geben können, liegen uns daher nicht vor, auch wenn hier bekannt ist, dass in der Presse entsprechende Berechnungen durchgeführt und veröffentlicht wurden. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Hauptwahl vom 26. September 2021 in Teilen Berlins für ungültig erklärt hat, folgt aus § 44 Abs. 1 Bundeswahlgesetz, dass die Wahl nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu wiederholen ist. Einen Ermessensspielraum, von der Teilwahlwiederholung, etwa aus Kostengründen, abzusehen, kann ich dabei nicht erkennen. Mit freundlichen Grüßen