Auswirkungen des Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr

Dokumente bzw. Informationen, wie die Umsetzung des "Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr" vom 11.05.2020 in den Regierungspräsidien erfolgt und wie der Fortschritt gemessen bzw. bewertet wird?

Für Stuttgart (insbesondere Wohngebiete und Randbezirke) kann ich bisher bei meinen Hinweisen keinerlei Veränderung feststellen. Das Ordnungsamt Stuttgart weigert sich weiterhin Falschparker auf Geh-/Radwegen, im 5-Meter Kreuzungsbereich, in Haltverboten und in Feuerwehreinfahrten zu beseitigen und fertigt stattdessen Ordnungswidrigkeiten an, die weder die Verkehrsbehinderung oder sogar Gefährdung für Fussgänger und Radfahrer beseitigen noch (angesichts der vielen Wiederholungstäter) wirksam sind.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. Dezember 2020
  • Frist
    26. Januar 2021
  • 4 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente bzw. In…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auswirkungen des Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr [#207106]
Datum
22. Dezember 2020 19:07
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente bzw. Informationen, wie die Umsetzung des "Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr" vom 11.05.2020 in den Regierungspräsidien erfolgt und wie der Fortschritt gemessen bzw. bewertet wird? Für Stuttgart (insbesondere Wohngebiete und Randbezirke) kann ich bisher bei meinen Hinweisen keinerlei Veränderung feststellen. Das Ordnungsamt Stuttgart weigert sich weiterhin Falschparker auf Geh-/Radwegen, im 5-Meter Kreuzungsbereich, in Haltverboten und in Feuerwehreinfahrten zu beseitigen und fertigt stattdessen Ordnungswidrigkeiten an, die weder die Verkehrsbehinderung oder sogar Gefährdung für Fussgänger und Radfahrer beseitigen noch (angesichts der vielen Wiederholungstäter) wirksam sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207106/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in das für Ihre Anfrage zuständige Fachreferat hat mich gebeten, Ihnen die nachfolgende…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
WG: EILT Bitte um Versand: Auswirkungen des Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr
Datum
20. Januar 2021 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in das für Ihre Anfrage zuständige Fachreferat hat mich gebeten, Ihnen die nachfolgende Antwort auf Ihre Anfrage zuzusenden. Anfragenr: 207106 „Sehr geehrterAntragsteller/in aufgrund Ihres Antrages vom 22. Dezember 2020, in dem Sie um die Zusendung „aller Dokumente bzw. Informationen, wie die Umsetzung des "Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr" vom 11. Mai 2020 in den Regierungspräsidien erfolgt und wie der Fortschritt gemessen bzw. bewertet wird“ bitten, ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihnen wird gemäß § 1 Absatz 2 LIFG der beigefügte Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr des Ministeriums für Verkehr vom 11. Mai 2020 übersandt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Die Prüfung Ihres Antrages hat ergeben, dass der Erlass die Handlungsfelder der Behörden zu Sanktionsmöglichkeiten und Handlungsspielräumen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erläutert und konkretisiert. Über die Umsetzung der im Erlass genannten Maßnahmen entscheiden die vor Ort zuständigen Straßenverkehrs- bzw. Bußgeldbehörde im Einzelfall auf Grundlage der jeweiligen örtlichen Verkehrsverhältnisse. Das LIFG begründet einen Anspruch auf amtliche Informationen. Das sind bei der informationspflichtigen Stelle vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen (§ 3 Nummer 3 LIFG). Der Informationsanspruch ist auf die bei der öffentlichen Verwaltung vorhandenen Aufzeichnungen beschränkt. Eine amtliche Information ist im Rechtssinne „vorhanden“, wenn sie Bestandteil der behördlichen Aufzeichnungen (Verwaltungsunterlagen) ist. Wie oben bereits dargelegt, sind für den Vollzug der im Erlass genannten Maßnahmen die unteren Verwaltungsbehörden zuständig. Zur Umsetzung bei den einzelnen Behörden liegen dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg keine Erkenntnisse und Rückmeldungen vor. Die durch das Ministerium für Verkehr bereitgestellten Informationen sind nicht zur Vervielfältigung und Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt.“ Mit freundlichen Grüßen