Auszahlung der 1.500,- € Sonderzahlung steuer- und svfrei

Wenn ich meinen Mitarbeitern freiwillig das KUG aufstocken möchte, kann ich das dann auch über diese Sonderleistung steuer- und sozialversicherungsfrei tun bis die 1500,- € aufgebraucht sind?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
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Claus von dem Berge
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Claus von dem Berge
Betreff
Auszahlung der 1.500,- € Sonderzahlung steuer- und svfrei [#184702]
Datum
16. April 2020 10:38
An
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wenn ich meinen Mitarbeitern freiwillig das KUG aufstocken möchte, kann ich das dann auch über diese Sonderleistung steuer- und sozialversicherungsfrei tun bis die 1500,- € aufgebraucht sind?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Claus von dem Berge Anfragenr: 184702 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184702 Postanschrift Claus von dem Berge << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Claus von dem Berge

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Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Aufstockung des Kurzarbeitergeldes; Ihre Anfrage vom 16.04.2020 Sehr geehrter Herr von dem Berge, zu Ihrer Anfrage…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aufstockung des Kurzarbeitergeldes; Ihre Anfrage vom 16.04.2020
Datum
22. April 2020 09:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr von dem Berge, zu Ihrer Anfrage vom 16.04.2020 verweise ich auf das nachfolgend beigefügte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.04.2020. Danach sind die arbeitgeberseitig geleisteten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig und fallen nicht unter den in diesem Schreiben genannten „Steuerfreibetrag von 1500 €“. Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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