Autobahnlärm

A33: Nach dem Lückenschluss A33 bei Halle Westfalen hat sich der Verkehrslärm auf der Strecke von/nach Osnabrück stark erhöht.
Im Konkreten Fall, A33 Höhe Hilter-Wellendorf liegt der Schallpegel vor dem Schlafzimmerfenster bei >60db.
Welche Maßnahmen sind zur Lärmreduktion sind geplant?
Die Autobahn ist ohne Tempolimit und die Schutzwälle entsprechen nicht mehr dem Verkehrsaufkommen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: A33: Nach dem Lückenschluss A33 bei H…
An Die Autobahn GmbH des Bundes Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Autobahnlärm [#302100]
Datum
5. März 2024 22:53
An
Die Autobahn GmbH des Bundes
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
A33: Nach dem Lückenschluss A33 bei Halle Westfalen hat sich der Verkehrslärm auf der Strecke von/nach Osnabrück stark erhöht. Im Konkreten Fall, A33 Höhe Hilter-Wellendorf liegt der Schallpegel vor dem Schlafzimmerfenster bei >60db. Welche Maßnahmen sind zur Lärmreduktion sind geplant? Die Autobahn ist ohne Tempolimit und die Schutzwälle entsprechen nicht mehr dem Verkehrsaufkommen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302100 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302100/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Die Autobahn GmbH des Bundes
Ihr UIG-Antrag vom 05.03.2024- hier: Eingangsbestätigung und Rückfrage Sehr << Antragsteller:in >> wi…
Von
Die Autobahn GmbH des Bundes
Betreff
Ihr UIG-Antrag vom 05.03.2024- hier: Eingangsbestätigung und Rückfrage
Datum
14. März 2024 08:46
Status
Anfrage abgeschlossen
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6,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihren Antrag vom 5. März 2024 erhalten und legen Ihren Antrag nach Sinn und Zweck dahingehend aus, dass Sie Informationen über geplante Lärmschutzmaßnahmen und damit einhergehende Lärmreduktion im Bereich der A 33 auf Höhe Hilter-Wellendorf erhalten wollen. Nach Rücksprache mit der Fachabteilung sind solche Maßnahmen nicht geplant, weswegen wir auch vor dem Hintergrund etwaig entstehender Gebühren anfragen, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen. In dem Falle würde die Fachabteilung einen Bescheid erlassen müssen. Es gilt inhaltlich Folgendes: I. a) Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Lärmvorsorge beim Bau bzw. der wesentlichen Änderung von Straßen und der Lärmsanierung an bestehenden Straßen. Die Lärmvorsorge im Zusammenhang mit dem Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen ist über das "Bundes-Immissionsschutzgesetz" (BImSchG) und die "Verkehrslärmschutzverordnung" (16. BImSchV) gesetzlich geregelt. Werden die gebietsabhängigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz. Da an dem betreffenden Autobahnabschnitt kurz- und mittelfristig keine konkreten Aus- oder Umbauabsichten bestehen, fallen Sie jedoch in absehbarer Zeit nicht unter die Lärmvorsorge. b) Die Lärmsanierung behandelt den Lärmschutz an bestehenden Straßen gemäß den "Verkehrslärmschutzrichtlinien" (VLärmSchR 97). Im Unterschied zur Lärmvorsorge besteht bei der Lärmsanierung allerdings kein Rechtsanspruch auf die Einhaltung bestimmter Immissionswerte oder Lärmschutzmaß-nahmen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen. Grundvoraussetzung für eine mögliche Lärmsanierung ist die Überschreitung der maßgebenden Aus-lösewerte. Die ursprünglich in den VLärmSchR 97 aufgeführten Auslösewerte wurden in den Jahren 2010 und 2020 jeweils um 3 dB(A) abgesenkt und betragen mit Stand 01.08.2020 für reine und allgemeine Wohngebiete tagsüber 64 dB(A) und nachts 54 dB(A). Darüber hinaus ist über die VLärmSchR 97 geregelt, dass eine Lärmsanierung insbesondere für schutzbedürftige Gebäude in Betracht kommt, die vor dem 1. April 1974 (alte Bundesländer) bzw. vor dem 3. Oktober 1990 (neue Bundesländer) errichtet wurden. Hintergrund ist, dass in diesen Fällen ausgeschlossen werden kann, dass die Beeinträchtigung durch den Straßenverkehrslärm auf ein dem Eigentümer einschließlich seiner Rechtsvorgänger zurechenbares Verhalten zurückzuführen ist. II. Unter Berücksichtigung der für Sie zutreffenden Gebietseinstufung, der aktuellen Verkehrsdaten sowie unter Verwendung des seit 01.03.2021 deutschlandweit verbindlich eingeführten Berechnungsverfahrens der "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" (RLS-19) haben wir die Einhaltung bzw. Überschreitung der Auslösewerte und damit die Möglichkeit von Lärmschutzmaßnahmen für diesen Streckenabschnitt der A 33 überprüft. In dem Bereich ist ein 3 m hoher Lärmschutzwall vorhanden. Im Ergebnis der Untersuchungen teilen wir Ihnen mit, dass die bei Ihnen maßgebenden Auslösewerte 64/54 dB(A) Tag/Nacht eingehalten werden. Selbst bei Objekten mit einer Entfernung von 180 m zur A 33 werden die Auslösewerte der Lärmsanierung noch eingehalten. Lärmschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen der Lärmsanierung können somit nicht geplant und realisiert werden. III. Teilen Sie uns daher bitte mit, ob Sie einen entsprechenden Bescheid durch die Fachabteilung wünschen oder ob Ihnen die Übermittlung auf diesem Wege genügt. Freundliche Grüße