Automatische Zustellung von Weiterbewilligungsanträgen

Die Soziale Bürgerinitiative e.V. informierte in einer Pressemeldung darüber, dass das Jobcenter Gladbeck ab 2014 keine Weiterbewilligungsanträge mehr postalisch zustellen werde.

In der Erklärung des Jobcenters heißt es:

Wichtiger Hinweis für alle Kunden!
Betrifft: Weiterbewilligungsanträge IHR Handeln ist gefragt!

Anträge auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden Ihnen in der Vergangenheit automatisch übersandt.
Ab dem Jahr 2014 hat diese Regelung keine Gültigkeit mehr, so dass Sie in eigener Verantwortung dafür zu sorgen haben, dass der von Ihnen selbst beschaffte Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig vor Ablauf eines Bewilligungszeitraums (vgl. letzter Bewilligungsbescheid) dem Jobcenter eingereicht wird, und zwar frühestens 6 Wochen - spätestens 2 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums!!!

Weiterbewilligungsanträge können an der Information des Jobcenters abgeholt bzw, im Internet unter www.arbeitsagentur.de unter der Rubrik "Formulare" > Formulare für Bürgerinnen & Bürger > " Arbeitslosengeld II" abgerufen werden.

http://www.lokalkompass.de/gladbeck/politik/weiterbewilligungsantraege-werden-nicht-mehr-zugesendet-die-soziale-buergerinitiative-ev-informiert-d322438.html/action/posted/1/#comment1049201

Bitte teilen Sie mir mit, ob

1. die Bundesagentur für Arbeit oder Ihre Regionaldirektion eine solche Weisung als verbindlich für alle Jobcenter erlassen hat
2. welche rechtlichen Konsequenzen sich aus verspäteter Antragsabgabe ergeben können (Handlungsanweisung)
3. es eine Weisungslage Ihrer Behörde gibt, die die Ermessensausübung der einzelnen Jobcenter verbindlich regelt
4. Um Übersendung eine vollständigen Übersicht der Regionalen Weisungen wird gebeten

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. August 2013
  • Frist
    25. September 2013
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Soziale Bürg…
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Automatische Zustellung von Weiterbewilligungsanträgen
Datum
24. August 2013 11:37
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Soziale Bürgerinitiative e.V. informierte in einer Pressemeldung darüber, dass das Jobcenter Gladbeck ab 2014 keine Weiterbewilligungsanträge mehr postalisch zustellen werde. In der Erklärung des Jobcenters heißt es: Wichtiger Hinweis für alle Kunden! Betrifft: Weiterbewilligungsanträge IHR Handeln ist gefragt! Anträge auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden Ihnen in der Vergangenheit automatisch übersandt. Ab dem Jahr 2014 hat diese Regelung keine Gültigkeit mehr, so dass Sie in eigener Verantwortung dafür zu sorgen haben, dass der von Ihnen selbst beschaffte Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig vor Ablauf eines Bewilligungszeitraums (vgl. letzter Bewilligungsbescheid) dem Jobcenter eingereicht wird, und zwar frühestens 6 Wochen - spätestens 2 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums!!! Weiterbewilligungsanträge können an der Information des Jobcenters abgeholt bzw, im Internet unter www.arbeitsagentur.de unter der Rubrik "Formulare" > Formulare für Bürgerinnen & Bürger > " Arbeitslosengeld II" abgerufen werden. http://www.lokalkompass.de/gladbeck/politik/weiterbewilligungsantraege-werden-nicht-mehr-zugesendet-die-soziale-buergerinitiative-ev-informiert-d322438.html/action/posted/1/#comment1049201 Bitte teilen Sie mir mit, ob 1. die Bundesagentur für Arbeit oder Ihre Regionaldirektion eine solche Weisung als verbindlich für alle Jobcenter erlassen hat 2. welche rechtlichen Konsequenzen sich aus verspäteter Antragsabgabe ergeben können (Handlungsanweisung) 3. es eine Weisungslage Ihrer Behörde gibt, die die Ermessensausübung der einzelnen Jobcenter verbindlich regelt 4. Um Übersendung eine vollständigen Übersicht der Regionalen Weisungen wird gebeten
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen
Mein Zeichen: 413 - 1409 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: zu 1.) Wede…
Von
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Automatische Zustellung von Weiterbewilligungsanträgen
Datum
3. September 2013 11:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Zeichen: 413 - 1409 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: zu 1.) Weder die Bundesagentur für Arbeit (BA) noch die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen hat eine solche Weisung als verbindlich für alle Jobcenter erlassen. Bei dem Jobcenter Gladbeck (Jobcenter Kreis Recklinghausen) handelt es sich darüber hinaus um einen zugelassenen kommunalen Träger, so dass der Kreis Recklinghausen die Grundsicherung für Arbeitsuchende in eigener Verantwortung sicher stellt. In den gemeinsamen Einrichtungen (gE) werden Weiterbewilligungsanträge nach wie vor automatisch 4-6 Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes an die Kundinnen und Kunden versandt, siehe dazu die fachliche Hinweise der BA zu § 37 SGB II, Rz. 37.15 unter http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/…. Die Versendung der Weiterbewilligungsanträge erfolgt automatisiert und zentral. Die rechtzeitige Versendung der Weiterbewilligungsanträge wird durch die IT-Anwendung A2LL gesteuert, welche von allen gE verbindlich genutzt wird. zu 2.) Die Antragstellung hat konstitutive (anspruchsbegründende) Wirkung. Die Leistungen stehen daher erst ab Antragstellung zu. Der Antrag wirkt jedoch auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz SGB II). Eine Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ende eines Bewilligungsabschnitts setzt einen neuen, konstitutiv wirkenden Antrag voraus. Für einen Zeitraum vor der (erneuten) Antragstellung können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erbracht werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1). Aufgrund der Antragsrückwirkung können Zahlungslücken daher nur entstehen, wenn die Antragsrückgabe nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes mit einer Verzögerung von mehr als einem Monat erfolgt. Diese Regelung ergibt sich aus dem Gesetzestext § 37 SGB II sowie aus den fachlichen Hinweisen der BA zu § 37 SGB II, Rz. 37.6. zu 3.) Bzgl. der Weisungslage siehe o. g. Hinweise. Bzgl. der Antragswirkung handelt es sich jedoch lediglich um eine Erläuterung der Rechtslage. Da der Gesetzestext dem SGB II-Träger kein Ermessen einräumt, existieren auch keine Handlungsanweisungen zur Ermessensausübung. zu 4.) Seitens der BA wurden zur Wirkung der Antragstellung die fachlichen Hinweise veröffentlicht. Die Regionaldirektion verfügt nicht über eine Übersicht über lokale Weisungen. Diesbezüglich ist Ihr Antrag daher mangels amtlicher Informationen gem. § 1 Abs. 1 S.1 Informationsfreiheitsgesetz abzulehnen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Astrid Lepper Bereich Rechtsangelegenheiten Telefon:  0211  4306-173 Telefax:  0211  4306-272 E-Mail:   <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.arbeitsagentur.de Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen Josef-Gockeln-Straße 7 40474 Düsseldorf