AVGS II - MPAV

Guten Tag,

bitte stellen Sie mir alle Informationen bezüglich des AVGS II MPAV - Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein:

Insbesondere

- wie viel AVGS II MPAV - Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wurden 2015 / 2016 & 2017 (bis dato) ausgestellt und eingelöst
- gibt es (interne) Anweisungen bezüglich der Ausstellungspraxis
- welche Voraussetzungen müssen bestehen, dass ein ALG II Empfänger einen AVGS II MPAV - Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt bekommen
- halten Sie sich an die Weisungen der Agentur für Arbeit
- wer ist Ihre Aufsichtsbehörde

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. März 2017
  • Frist
    3. Mai 2017
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Siglinde Rau-Kreitschmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, bitt…
An Jobcenter Landkreis Esslingen Details
Von
Siglinde Rau-Kreitschmann
Betreff
AVGS II - MPAV [#20874]
Datum
31. März 2017 11:40
An
Jobcenter Landkreis Esslingen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, bitte stellen Sie mir alle Informationen bezüglich des AVGS II MPAV - Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein: Insbesondere - wie viel AVGS II MPAV - Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wurden 2015 / 2016 & 2017 (bis dato) ausgestellt und eingelöst - gibt es (interne) Anweisungen bezüglich der Ausstellungspraxis - welche Voraussetzungen müssen bestehen, dass ein ALG II Empfänger einen AVGS II MPAV - Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt bekommen - halten Sie sich an die Weisungen der Agentur für Arbeit - wer ist Ihre Aufsichtsbehörde
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Siglinde Rau-Kreitschmann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Siglinde Rau-Kreitschmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Siglinde Rau-Kreitschmann

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Jobcenter Landkreis Esslingen
Sehr geehrte Frau Rau-Kreitschmann, nachfolgend nehme ich zu Ihrer Anfrage vom 31.03.2017 wie folgt Stellung. 1…
Von
Jobcenter Landkreis Esslingen
Betreff
AW: AVGS II - MPAV [#20874]
Datum
19. April 2017 11:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Rau-Kreitschmann, nachfolgend nehme ich zu Ihrer Anfrage vom 31.03.2017 wie folgt Stellung. 1. Der Übersicht können Sie die Werte zu der Inanspruchnahme von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (AVGS) entnehmen. Jahr Ausgegebene Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine Eingelöst 2015 11 0 2016 7 0 2017 0 0 2. Die Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung (MPAV) hat die Bundesagentur für Arbeit in den Fachlichen Weisungen zu den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III geregelt. Die Regelungen sind verbindlich. Bei einem AVGS-MPAV handelt es sich im Rechtskreis SGB II um eine Ermessensleistung; die Integrationsfachkraft entscheidet, ob diese Leistung zur Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, nach pflichtgemäßem Ermessen. In internen Anweisungen hat das Jobcenter geregelt, wie bei der Ausstellung von Gutscheinen zu verfahren ist. 3. Die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die/der erwerbsfähige Leistungsberechtigte gehört zum förderfähigen Personenkreis - Der AVGS-MPAV muss zur Eingliederung der/des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten notwendig sein, d. h. die Förderleistung muss die Chance auf eine Eingliederung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis deutlich verbessern. Damit orientiert sich die Notwendigkeit insbesondere an den im Beratungs- und Vermittlungsgespräch ermittelten integrationsrelevanten Handlungsbedarfen und den daraus abgeleiteten individuell vereinbarten Handlungsstrategien. - Die/der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist zum Zeitpunkt der Ausstellung des AVGS-MPAV noch nicht vermittelt. - Der AVGS-MPAV ist wirtschaftlich und angemessen. 4. Das Jobcenter ist an die Weisungen der Agentur für Arbeit gebunden. 5. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt hier dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 47 SGB II). Mit freundlichen Grüßen