AVV Anwendung unmittelbaren Zwangs IV 411 – 14.48 vom 03.12.2000

"allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Anwendung unmittelbaren Zwangs des
Innenministeriums - IV 411 – 14.48 - vom 3. Dezember 2000"

Auf diese wird Bezug genommen in
"Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AVV) über die Anwendung unmittelbaren
Zwanges gemäß § 260 des Landesverwaltungsgesetzes
Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS)
- 14.48 - vom 22. Dezember 2022"
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inneres-sicherheit-verwaltung/kommunales/Downloads/kommunaleOrdnungsdienste_AVV.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Ergebnis der Anfrage

Die Anlagen zur Version vom 22.12.2022 finden sich unter
https://fragdenstaat.de/a/288215

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. September 2023
  • Frist
    17. Oktober 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: "allgemeine Verwaltungsvorschrif…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AVV Anwendung unmittelbaren Zwangs IV 411 – 14.48 vom 03.12.2000 [#288204]
Datum
13. September 2023 11:56
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
"allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Anwendung unmittelbaren Zwangs des Innenministeriums - IV 411 – 14.48 - vom 3. Dezember 2000" Auf diese wird Bezug genommen in "Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AVV) über die Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 260 des Landesverwaltungsgesetzes Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) - 14.48 - vom 22. Dezember 2022" https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inneres-sicherheit-verwaltung/kommunales/Downloads/kommunaleOrdnungsdienste_AVV.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288204 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288204/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Nachricht vom 13.9.2023 haben Sie beim Ministerium für Inneres…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
AVV Anwendung unmittelbaren Zwangs IV 411 – 14.48 vom 03.12.2000 [#288204]
Datum
11. Oktober 2023 10:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Nachricht vom 13.9.2023 haben Sie beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz SH gestellt. Mit dem Antrag begehren Sie Zugang zu der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anwendung unmittelbaren Zwangs des Innenministeriums - IV 411 – 14.48 - vom 3. Dezember 2000, welche ich Ihnen hiermit übersende. Mit freundlichen Grüßen