Az. 62.05.2-2021-2

ich bitte um Auskunft zu
Quarzkies-/Quarzsandtagebau Stenden Osterweiterung
Synopse der Stellungnahmen zum Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplanes nach §52 Abs. 2 a BBergG vom 24.06.2022, Az. 62.05.2-2021-2

* wie hoch die hinterlegte Bankbürgschaft von Holcim Kies und Split GmbH (50.000 € ?) für den Tagebau in Kerken-Stenden ist und um wie viel diese erhöt wird im Falle einer Genehmigung der Osterweiterung (9,9 ha)
* ist diese Rückstellung der Höhe nach ausreichend für ALLE Renaturierungen, Sanierungen, Risiken, Ewigkeitslasten, Unvorhergesehenes ... und insolvenzgesichert ?
* warum hält die Behörde es nicht für erforderlich, unabhängige Gutachter selbst zu beauftragen, und verläßt sich nach meinem Eindruck willfährig auf Gefälligkeitsgutachten einer eingespielten Kies-Lobby ?
* wurde die beantragte Erweiterungs-Abbau-Fläche bewußt auf 9,9 ha austariert, um unter 10 ha zu bleiben und damit weitergehende Genehmigungs-/Auflagen zu verhindern.
* warum die Osterweiterung genehmigt werden soll, obwohl das bereits genehmigte Abbaugebiet noch nicht ausgeschöpft ist
* arbeitet die dem Wirt.Min. unterstellte Bergbehörde gleichberechtigt / auf Augenhöhe / kooperativ mit den dem Umwelt-Min. unterstellten Behörden zusammen (aufgrund einiger Stellungnahmen aus der lfd. Online-Konsultation habe ich daran Zweifel).
* welchen Stellenwert mißt Ihre Behörde dem Ratsbeschluß der Gemeinde Kerken bei, der das Erweiterungsvorhaben u.a. "wegen der hohen Wertigkeit des Lößlehmboden" (Q : Synopse S. 29) ablehnt ?
* Stellt Ihre Behörde (als auch die für die Regionalplanung zustä. Bez.Reg.Düss.) sicher, dass die aktuelle Rechtslage - konkret OVG 3.5.2022, Anhebung der Versorgungs- und Fortschreibungszeiträume für Rohstoffe um jeweils fünf Jahre im Landesentwicklungsplan / Kontrollklagen - volltändig und angemessen berücksichtigt werden und Ermessensspielräume zw. den Interessensgruppen / Parteien transparent abgewogen werden ?
* Wie oft ist die bestehende Abgrabung/Verfüllung seitens der UWB / UAB, ULB und
BezReg Arnsberg kontrolliert worden und welche Mängel wurden
dabei festgestellt? Waren die Kontrollen un-/angekündigt ? engmaschig / regelmäßig ?Gibt es Protokolle ? Liegen diese den NSV vor ? Wenn nicht, warum nicht ? Werden diese zurückgehalten ? Warum ?
* da Sand / Kies inzw. als militär. bedeutsamer Rohstoff angesehen werden kann (vlt. auch bald die bis dato noch vorhandene landwirtschaftliche Fläche) , ist eine Bevorratung / Reservierung (ähnl. der 90-Tage Ölreserve) sinnvoll ? Ist der End-Verbleib (dual use) dokumentiert ? werden sämtliche verteidigungsrelevante Aspekte im Genehmigungsverfahren berücksichtigt ?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ic…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Az. 62.05.2-2021-2 [#265967]
Datum
20. Dezember 2022 12:53
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bitte um Auskunft zu Quarzkies-/Quarzsandtagebau Stenden Osterweiterung Synopse der Stellungnahmen zum Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplanes nach §52 Abs. 2 a BBergG vom 24.06.2022, Az. 62.05.2-2021-2 * wie hoch die hinterlegte Bankbürgschaft von Holcim Kies und Split GmbH (50.000 € ?) für den Tagebau in Kerken-Stenden ist und um wie viel diese erhöt wird im Falle einer Genehmigung der Osterweiterung (9,9 ha) * ist diese Rückstellung der Höhe nach ausreichend für ALLE Renaturierungen, Sanierungen, Risiken, Ewigkeitslasten, Unvorhergesehenes ... und insolvenzgesichert ? * warum hält die Behörde es nicht für erforderlich, unabhängige Gutachter selbst zu beauftragen, und verläßt sich nach meinem Eindruck willfährig auf Gefälligkeitsgutachten einer eingespielten Kies-Lobby ? * wurde die beantragte Erweiterungs-Abbau-Fläche bewußt auf 9,9 ha austariert, um unter 10 ha zu bleiben und damit weitergehende Genehmigungs-/Auflagen zu verhindern. * warum die Osterweiterung genehmigt werden soll, obwohl das bereits genehmigte Abbaugebiet noch nicht ausgeschöpft ist * arbeitet die dem Wirt.Min. unterstellte Bergbehörde gleichberechtigt / auf Augenhöhe / kooperativ mit den dem Umwelt-Min. unterstellten Behörden zusammen (aufgrund einiger Stellungnahmen aus der lfd. Online-Konsultation habe ich daran Zweifel). * welchen Stellenwert mißt Ihre Behörde dem Ratsbeschluß der Gemeinde Kerken bei, der das Erweiterungsvorhaben u.a. "wegen der hohen Wertigkeit des Lößlehmboden" (Q : Synopse S. 29) ablehnt ? * Stellt Ihre Behörde (als auch die für die Regionalplanung zustä. Bez.Reg.Düss.) sicher, dass die aktuelle Rechtslage - konkret OVG 3.5.2022, Anhebung der Versorgungs- und Fortschreibungszeiträume für Rohstoffe um jeweils fünf Jahre im Landesentwicklungsplan / Kontrollklagen - volltändig und angemessen berücksichtigt werden und Ermessensspielräume zw. den Interessensgruppen / Parteien transparent abgewogen werden ? * Wie oft ist die bestehende Abgrabung/Verfüllung seitens der UWB / UAB, ULB und BezReg Arnsberg kontrolliert worden und welche Mängel wurden dabei festgestellt? Waren die Kontrollen un-/angekündigt ? engmaschig / regelmäßig ?Gibt es Protokolle ? Liegen diese den NSV vor ? Wenn nicht, warum nicht ? Werden diese zurückgehalten ? Warum ? * da Sand / Kies inzw. als militär. bedeutsamer Rohstoff angesehen werden kann (vlt. auch bald die bis dato noch vorhandene landwirtschaftliche Fläche) , ist eine Bevorratung / Reservierung (ähnl. der 90-Tage Ölreserve) sinnvoll ? Ist der End-Verbleib (dual use) dokumentiert ? werden sämtliche verteidigungsrelevante Aspekte im Genehmigungsverfahren berücksichtigt ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265967/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Az. 62.05.2-2021-2“ vom 20.12.2022 (#265967) wurde von Ihnen NICHT…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Az. 62.05.2-2021-2 [#265967]
Datum
24. Januar 2023 06:35
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Az. 62.05.2-2021-2“ vom 20.12.2022 (#265967) wurde von Ihnen NICHT in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Az. 62.05.2-2021-2“ vom 20.12.2022 (#265967) wurde von Ihnen nicht…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Az. 62.05.2-2021-2 [#265967]
Datum
24. Januar 2023 06:36
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Az. 62.05.2-2021-2“ vom 20.12.2022 (#265967) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>