Az. 651pä/009-2023#016 Datum: 22.11.2023

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

meien Anfrage bezieht sich auf das Az. 651pä/009-2023#016
Datum: 22.11.2023.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Wann hat das EBA die Auflagen der Genehmigung überprüft (z.B. Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wie z.B. Zementmilch, Öle, Schmierstoffe, Kraftstoffe usw.) während der Baumaßnahme haben so zu erfolgen, dass keine Gewässerverunreinigung zu besorgen ist.)?

Wurden durch die massiven Beeinträchtigungen des Grundwasser die Belange der Wasserrahmenrichtlinie überprüft?
Wieviel baulichen Zeitverzug ergibt sich aufgrund der Eingriffe in den Naturhaushalt/Wasser für das Brückenbauwerk?

Gem. Seite 6, Punkt: A.4.3 Grundwassermonitoring:
"Um frühzeitig durch die Baumaßnahme mögliche negative Auswirkungen auf
das Grundwasser und somit in der Folge auf die Trinkwasserqualität zu erkennen, ist das Grundwasser-Monitoring (Anlage 14.1, Punkt 8) für diese Bautätigkeit zu konkretisieren." Was bedeutet konkretisieren? Welche Maßnahmen umfasst dies? Worin liegen die Unterschide zum ursprünglichen Beschluss?

Wurden die 14-tägigen Untersuchungsintervalle gem. dem o.g. Punkt Nr. 3 vom Vorhabenträger dem EBA als Aufsichtsbehörde vorgelegt? Wo sind diese einsehbar?
Ebenso folgende Prüfungen:
In der TGA Obere Fassung (OF) sind die mikrobiologischen Parameter Koloniezahl 22°c und 36°C, Escherichia Coli, Coliforme Bakterien, Enterokokken, Clostridium perfringens und die Parameter SAK 436 und SAK 254 und die Trübung 1x wöchentlich durchzuführen und zu erfassen.

Dem Eisenbahn-Bundesamt ist ein Verantwortlicher mit Namen und Telefonnummer für die Maßnahmen der Bauwasserhaltung zu übermitteln. Liegt die Meldung dem EBA vor? Wer ist diese Person? Wie ist diese erreichbar?

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Januar 2024
  • Frist
    10. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, meien Anfrage bezieht sich auf das Az. 651pä/009-2023#016 Datum: 22.11.20…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Az. 651pä/009-2023#016 Datum: 22.11.2023 [#296644]
Datum
8. Januar 2024 20:43
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, meien Anfrage bezieht sich auf das Az. 651pä/009-2023#016 Datum: 22.11.2023. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Wann hat das EBA die Auflagen der Genehmigung überprüft (z.B. Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (wie z.B. Zementmilch, Öle, Schmierstoffe, Kraftstoffe usw.) während der Baumaßnahme haben so zu erfolgen, dass keine Gewässerverunreinigung zu besorgen ist.)? Wurden durch die massiven Beeinträchtigungen des Grundwasser die Belange der Wasserrahmenrichtlinie überprüft? Wieviel baulichen Zeitverzug ergibt sich aufgrund der Eingriffe in den Naturhaushalt/Wasser für das Brückenbauwerk? Gem. Seite 6, Punkt: A.4.3 Grundwassermonitoring: "Um frühzeitig durch die Baumaßnahme mögliche negative Auswirkungen auf das Grundwasser und somit in der Folge auf die Trinkwasserqualität zu erkennen, ist das Grundwasser-Monitoring (Anlage 14.1, Punkt 8) für diese Bautätigkeit zu konkretisieren." Was bedeutet konkretisieren? Welche Maßnahmen umfasst dies? Worin liegen die Unterschide zum ursprünglichen Beschluss? Wurden die 14-tägigen Untersuchungsintervalle gem. dem o.g. Punkt Nr. 3 vom Vorhabenträger dem EBA als Aufsichtsbehörde vorgelegt? Wo sind diese einsehbar? Ebenso folgende Prüfungen: In der TGA Obere Fassung (OF) sind die mikrobiologischen Parameter Koloniezahl 22°c und 36°C, Escherichia Coli, Coliforme Bakterien, Enterokokken, Clostridium perfringens und die Parameter SAK 436 und SAK 254 und die Trübung 1x wöchentlich durchzuführen und zu erfassen. Dem Eisenbahn-Bundesamt ist ein Verantwortlicher mit Namen und Telefonnummer für die Maßnahmen der Bauwasserhaltung zu übermitteln. Liegt die Meldung dem EBA vor? Wer ist diese Person? Wie ist diese erreichbar? Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296644 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296644/
Eisenbahn-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> zu 1. Das Eisenbahn-Bundesamt hat keine Prüfung durchgeführt. Die Überwac…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: Az. 651pä/009-2023#016 Datum: 22.11.2023 [#296644]
Datum
25. Januar 2024 13:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zu 1. Das Eisenbahn-Bundesamt hat keine Prüfung durchgeführt. Die Überwachung erfolgt durch ein Monitoring. Die Ergebnisse werden durch die Fachbehörden geprüft. Zu 2. Ja, die Belange wurden im Rahmen der des Planänderungsverfahrens geprüft. Zu 3. Der bauliche Zeitverzug ist dem Eisenbahn-Bundesamt nicht bekannt. Zu 4. Es handelt sich um die Auflagen der Fachbehörde. Weitergehende Informationen liegen dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vor. Ihre Anfrage kann nur beantworte werden wenn nach § 4 Abs. 3 UIG die Anfrage an die Fachbehörden weitergeleitet werden. Im Falle einer Drittbeteiligung werden Kosten in Höhe von ca. 200 € erhoben. Zur weiteren Bearbeitung ist die Nennung Ihrer Anschrift erforderlich. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Voraussetzungen eine weitere Bearbeitung des Antrages wünschen. Zu 5. Die Ermittlung von Unterschieden ist keine verfügbare Umweltinformation und kann daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Zu 6. Die Meldung liegt dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vor. Gemäß Auflage A.4.3.4 sind Auffälligkeiten von der Vorhabenträgerin direkt an den Wasserversorger und an die Fachbehörden zu melden. Zu 7. Der Verantwortliche wurde dem Eisenbahn-Bundesamt gemeldet. Personenbezogene Daten unterliegen dem Datenschutz und werden nicht veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Rückmeldung: zu 1. Das Eisenbahn-Bundesamt hat keine Prüfung durchgeführt. Die Ü…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
zzz Az. 651pä/009-2023#016 Datum: 22.11.2023 [#296644]
Datum
30. Januar 2024 22:03
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Rückmeldung: zu 1. Das Eisenbahn-Bundesamt hat keine Prüfung durchgeführt. Die Überwachung erfolgt durch ein Monitoring. Die Ergebnisse werden durch die Fachbehörden geprüft. Welche konkreten Behörden prüfen aufgrund welcher Umweltvorschriften? Zu 2. Ja, die Belange wurden im Rahmen der des Planänderungsverfahrens geprüft. In welcher Dokumenten wird das nachgewiesen? Wo kann man diese Prüfung nachweislich einsehen? Zu 3. Der bauliche Zeitverzug ist dem Eisenbahn-Bundesamt nicht bekannt. Warum prüft das EBA als Aufsichtsbehörde nicht ab, ob die zeitlichen Inhalte des Planfeststellungsbeschlusses auch eingehalten werden? Zu 4. Es handelt sich um die Auflagen der Fachbehörde. Weitergehende Informationen liegen dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vor. Ihre Anfrage kann nur beantworte werden wenn nach § 4 Abs. 3 UIG die Anfrage an die Fachbehörden weitergeleitet werden. Im Falle einer Drittbeteiligung werden Kosten in Höhe von ca. 200 € erhoben. Zur weiteren Bearbeitung ist die Nennung Ihrer Anschrift erforderlich. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Voraussetzungen eine weitere Bearbeitung des Antrages wünschen. Wie ermittelt sich der Kostenbeitrag in Höhe von 200 €? Nach § 4 Abs. 3 UIG: "Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber." Hier ist kein Hinweis auf eine Kostenpflicht zu finden, sondern eine Weiterleitung an die entsprechende Stelle? Zu 5. Die Ermittlung von Unterschieden ist keine verfügbare Umweltinformation und kann daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich um eine Umweltinformation, unabhängig ob diese nicht verfügbar ist. Muss das EBA als Aufsichtsbehörde selbstauferlegte Prüfungen (durch Plangenehmigung oder Planfeststellungsbeschluss) nicht kontrollieren und/oder sichten? Zu 6. Die Meldung liegt dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vor. Gemäß Auflage A.4.3.4 sind Auffälligkeiten von der Vorhabenträgerin direkt an den Wasserversorger und an die Fachbehörden zu melden. Muss das EBA als Aufsichtsbehörde selbstauferlegte Prüfungen (durch Plangenehmigung oder Planfeststellungsbeschluss) nicht kontrollieren und/oder sichten? Zu 7. Der Verantwortliche wurde dem Eisenbahn-Bundesamt gemeldet. Personenbezogene Daten unterliegen dem Datenschutz und werden nicht veröffentlicht. Ich habe weitere direkte umweltrelevante Fragen zur Bauwasserhaltung. Auf welcher konkreten Gesetzesgrundlage wird mir der direkte Ansprechpartner im Zuge des Bauablauf verweigert. Bitte antworten SIe an: <<E-Mail-Adresse>> Für alle Mitleser bei fragdenstaat: Wetten die Antwort dauert wieder min. 4 Wochen! ;) Mit freundlichen Grüßen der Elfen-Fuchs << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296644 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296644/

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Guten Tag, zu 1. Das Monitoring wird durch das Landratsamt Bamberg anhand deren einschlägigen Vorschriften geprü…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: zzz Az. 651pä/009-2023#016 Datum: 22.11.2023 [#296644]
Datum
29. Februar 2024 08:05
Status
Guten Tag, zu 1. Das Monitoring wird durch das Landratsamt Bamberg anhand deren einschlägigen Vorschriften geprüft. Zum Ablauf der Prüfung wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Bamberg. Zu 2. In den Planunterlagen wurde dargelegt, dass durch die Planänderung hinsichtlich der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie keine Veränderungen gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.05.2021 ergeben. Die Antragsunterlagen wurden von den Wasserbehörden (Landratsamt Bamberg, Wasserwirtschaftsamt Kronach) geprüft. Es wurden keine diesbezüglichen Einwände erhoben. Die Prüfung kann beim Eisenbahn-Bundesamt eingesehen werden. Zu 3. Bei dieser Frage handelt es sich nicht um einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen/Umweltinformationen nach dem IFG/UIG. Zu 4. 1 Die Kosten bestimmen sich nach der Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtige Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIGGebV). Die genaue Höhe der Kosten wird bestimmt durch die Anzahl der für die Beantwortung erforderlichen Arbeitsstunden. Zu 4.2 Dies bezieht sich auf die komplette Weiterleitung Ihrer Anfrage und ihrer Kontaktdaten zur Bearbeitung an die zuständige Behörde. Dieser haben Sie explizit widersprochen. Zu 5. Bei dieser Frage handelt es sich nicht um einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen/Umweltinformationen nach dem IFG/UIG. Zu 6. Bei dieser Frage handelt es sich nicht um einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen/Umweltinformationen nach dem IFG/UIG. Zu 7. Umweltrelevante Fragen können direkt an das Eisenbahn-Bundesamt oder an die Vorhabenträgerin gerichtet werden. Bei der Frage nach der konkreten Gesetzgebung handelt es sich nicht um einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen/Umweltinformationen nach dem IFG/UIG sondern um eine Rechtsauskunft. Als Behörde wird das EBA nicht rechtsberatend tätig. Mit freundlichen Grüßen