Sehr << Antragsteller:in >>
die Druckschrift "Amiga Joker", Ausgabe Juni/Juli ´95, wurde nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Es gibt dazu einen Beschlagnahmebeschluss vom Amtsgericht München. Diese Beschlagnahmebeschlüsse geben wir nicht raus, da wir nicht zu die ausstellende Behörde sind. Ich kann Ihnen aber mitteilen, dass die Beschlagnahme aufgrund von § 131 Strafgesetzbuch (StGB) erfolgt ist.
Zur Erläuterung: In den Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren ist in Nr. 228 folgendes geregelt:
" (1) Ist rechtskräftig festgestellt, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) einen in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c StGB bezeichneten Charakter hat, übersenden die Zentralstellen der Länder eine beglaubigte Abschrift dieser Entscheidung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zum Zwecke des § 18 Absatz 5 Jugendschutzgesetz. Die beglaubigte Abschrift soll mit Rechtskraftvermerk versehen sein."
Früher hat man in dieser Behörde die Beschlagnahmebeschlüsse lediglich gesammelt, um bei Anträgen oder Anregungen darauf verweisen zu können. Später wurde es üblich, die beschlagnahmten Medien zu Klarstellungszwecken in die Liste jugendgefährdender Medien einzutragen. Dazu wurden dann sog. "G-Entscheidungen" angefertigt. "G" bedeutet soviel wie: aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 18 Absatz 5 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Solche G-Entscheidungen können durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz herausgegeben werden. Die Beschlagnahmebeschlüsse selbst, die durch die Gerichte erlassen wurden, können nur durch die Gerichte als ausfertigende und somit zuständige Behörde herausgegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen