AZ 8830 Amiga Joker Ausgabe Juni - Juli 1995 GS31/95 - 465 Beschlagnahmung 165851/95

ein Duplikat in digitaler Form mit dem Beschluss und Begründung für die Beschlagnahmung.

Vielen Dank im Voraus!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. August 2023
  • Frist
    26. September 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ein Duplikat in digitaler Form mit de…
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AZ 8830 Amiga Joker Ausgabe Juni - Juli 1995 GS31/95 - 465 Beschlagnahmung 165851/95 [#286723]
Datum
23. August 2023 13:37
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ein Duplikat in digitaler Form mit dem Beschluss und Begründung für die Beschlagnahmung. Vielen Dank im Voraus!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/286723/upload/f1464c64a8278cfb4515211c0da50fdaca09e1dd/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Sehr << Antragsteller:in >> die Druckschrift "Amiga Joker", Ausgabe Juni/Juli ´95, wurde ni…
Von
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Betreff
AW: AZ 8830 Amiga Joker Ausgabe Juni - Juli 1995 GS31/95 - 465 Beschlagnahmung 165851/95 [#286723]
Datum
28. August 2023 14:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die Druckschrift "Amiga Joker", Ausgabe Juni/Juli ´95, wurde nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Es gibt dazu einen Beschlagnahmebeschluss vom Amtsgericht München. Diese Beschlagnahmebeschlüsse geben wir nicht raus, da wir nicht zu die ausstellende Behörde sind. Ich kann Ihnen aber mitteilen, dass die Beschlagnahme aufgrund von § 131 Strafgesetzbuch (StGB) erfolgt ist. Zur Erläuterung: In den Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren ist in Nr. 228 folgendes geregelt: " (1) Ist rechtskräftig festgestellt, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) einen in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c StGB bezeichneten Charakter hat, übersenden die Zentralstellen der Länder eine beglaubigte Abschrift dieser Entscheidung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zum Zwecke des § 18 Absatz 5 Jugendschutzgesetz. Die beglaubigte Abschrift soll mit Rechtskraftvermerk versehen sein." Früher hat man in dieser Behörde die Beschlagnahmebeschlüsse lediglich gesammelt, um bei Anträgen oder Anregungen darauf verweisen zu können. Später wurde es üblich, die beschlagnahmten Medien zu Klarstellungszwecken in die Liste jugendgefährdender Medien einzutragen. Dazu wurden dann sog. "G-Entscheidungen" angefertigt. "G" bedeutet soviel wie: aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 18 Absatz 5 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Solche G-Entscheidungen können durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz herausgegeben werden. Die Beschlagnahmebeschlüsse selbst, die durch die Gerichte erlassen wurden, können nur durch die Gerichte als ausfertigende und somit zuständige Behörde herausgegeben werden. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> ich möchte mich erneut recht herzlich für Ihre Hilfe bedanken. Sie haben mir sehr g…
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AZ 8830 Amiga Joker Ausgabe Juni - Juli 1995 GS31/95 - 465 Beschlagnahmung 165851/95 [#286723]
Datum
28. August 2023 16:50
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich möchte mich erneut recht herzlich für Ihre Hilfe bedanken. Sie haben mir sehr geholfen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286723/