B196 erweiterter Führerschein ( Klasse B ist vorhanden)

Guten Tag,
In welchen europäischen Ländern, hat der erweiterte Führerschein B196 Gültigkeit, bei bereits vorhandenem PKW Führerschein?

Hoffnungsfroh auf Antwort bedanke ich mich

B.G.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    15. September 2020
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Britta Göthert
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Britta Göthert
Betreff
B196 erweiterter Führerschein ( Klasse B ist vorhanden) [#195232]
Datum
13. August 2020 17:55
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, In welchen europäischen Ländern, hat der erweiterte Führerschein B196 Gültigkeit, bei bereits vorhandenem PKW Führerschein? Hoffnungsfroh auf Antwort bedanke ich mich B.G.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Britta Göthert Anfragenr: 195232 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195232/
Mit freundlichen Grüßen Britta Göthert

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
StV11/7323.2/00-13 Sehr geehrte Frau Göthert, vielen Dank für Ihre Email vom 13. August 2020 an die Servicestell…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: B196 erweiterter Führerschein ( Klasse B ist vorhanden) [#195232]
Datum
17. August 2020 07:44
Status
Anfrage abgeschlossen
StV11/7323.2/00-13 Sehr geehrte Frau Göthert, vielen Dank für Ihre Email vom 13. August 2020 an die Servicestelle IFG des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Sie wurde mit der Bitte um Beantwortung an mich weitergeleitet. Dieser Bitte komme ich gerne nach. Die Richtlinie 2006/126/EG - die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie - räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich Krafträder der Klasse A1 auch mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B fahren zu dürfen. Da es sich hierbei nicht um eine harmonisierte, sondern um eine in die Hände der Mitgliedstaaten gelegte Möglichkeit handelt, muss diese Erlaubnis auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, beschränkt werden. Dies ist in Deutschland geschehen. Der verständliche Wunsch, auch mit dieser nicht harmonisierten Fahrerlaubnis für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 in angrenzenden EU-Mitgliedstaaten fahren zu dürfen, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur früh veranlasst, EU-Mitgliedstaaten, die vergleichbare Regelungen haben, eine gegenseitige Anerkennung vorzuschlagen. Während Frankreich und Belgien auf unser Anliegen bislang nicht geantwortet haben, haben Luxemburg und Österreich die Anerkennung der deutschen Fahrberechtigung abgelehnt. Europäischen Länder, in denen der erweiterte Führerschein B196 Gültigkeit hat, sind hier nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen