B196
1. Wird die Schlüsselzahl B196, Führen von Leichtkrafträdern bis 125ccm in Klasse B, zukünftig voraussichtlich in anderen EU-Staaten Gültigkeit besitzen?
2. Bezugnehmend auf Frage 1; sofern dies bereits absehbar bejaht werden kann, in welchen EU- 2. Staaten?
3. Gibt es generelle Möglichkeiten, solche nationalen Gegebenheiten wie die Schlüsselzahl B196 im EU-Recht anzupassen und so die Gültigkeit in andere EU-Staaten auszuweiten?
4. Gibt es, sofern Frage 3 verneint wird, die Möglichkeit mit anderen EU-Staaten im Rahmen z.B. bilateraler Abkommen eine Gültigkeit für nationalen Gegebenheiten wie die Schlüsselzahl B196 in diesen EU-Staaten zu vereinbaren (auch unter Auflagen)?
Die in Östereich analog geltende Regelung zum Führen von Leichtkrafträdern bis 125 ccm mit Fahrerlaubnisklasse B, dort Code 111 genannt, hat unter deutlich geringeren Voraussetzungen zum Erhalt trotzdem eine Gültigkeit in den Ländern Spanien, Portugal, Tschechische Republik, Italien und Lettland. Wohingegen die Schlüsselzahl B196 lediglich in der BRD gültig ist, was mir im Sinne einer europäischen Vereinheitlichung und Vereinfachung wirklich abstrus erscheint.
Anfrage eingeschlafen
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Datum19. Februar 2020
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21. März 2020
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