BaföG, Durchsetzung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen, Übertragung der Zuständigkeit auf Bundesverwaltungsamt

- Dokumente, in denen angedacht oder geprüfte wurde, die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung zur Durchsetzung der nach § 37 BaföG übergegangenen Unterhaltsansprüche auf das Bundesverwaltungsamt zu übertragen und so eine Verwaltungsvereinfachung, Kostenreduzierung und Zuständigkeitskonzentration im Bereich der Rückforderungsansprüche zu erreichen.

Dokumente können zum Beispiel sein:
Aufträge zur Prüfung / Gutachten zur rechtlichen oder praktischen Umsetzbarkeit, Zusammenfassungen der Vor- und Nachteile, Vorüberlegungen zu möglichen Gesetzesentwürfen, verworfene Gesetzesentwürfe, Tagesordnungen oder Protokolle zu OBLBAföG-Sitzungen, Schriftwechsel mit Verbänden zu diesem Thema, E-Mail-Austausch im zuständigen Referat.

Sofern Gebühren anfallen sollten, bitte ich darum, mir dies vorab mit einer Kostenschätzung und Begründung mitzuteilen.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    1. April 2024
  • Frist
    4. Mai 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Dokumente, in denen angedacht oder …
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BaföG, Durchsetzung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen, Übertragung der Zuständigkeit auf Bundesverwaltungsamt [#304686]
Datum
1. April 2024 13:01
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Dokumente, in denen angedacht oder geprüfte wurde, die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung zur Durchsetzung der nach § 37 BaföG übergegangenen Unterhaltsansprüche auf das Bundesverwaltungsamt zu übertragen und so eine Verwaltungsvereinfachung, Kostenreduzierung und Zuständigkeitskonzentration im Bereich der Rückforderungsansprüche zu erreichen. Dokumente können zum Beispiel sein: Aufträge zur Prüfung / Gutachten zur rechtlichen oder praktischen Umsetzbarkeit, Zusammenfassungen der Vor- und Nachteile, Vorüberlegungen zu möglichen Gesetzesentwürfen, verworfene Gesetzesentwürfe, Tagesordnungen oder Protokolle zu OBLBAföG-Sitzungen, Schriftwechsel mit Verbänden zu diesem Thema, E-Mail-Austausch im zuständigen Referat. Sofern Gebühren anfallen sollten, bitte ich darum, mir dies vorab mit einer Kostenschätzung und Begründung mitzuteilen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 304686 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304686/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Sehr << Antragsteller:in >> beiliegender Bescheid für Sie zur Kenntnis. Freundliche Grüße
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: IFG Antrag: BaföG, Durchsetzung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen, Übertragung der Zuständigkeit auf Bundesverwaltungsamt; 01.04.2024
Datum
26. April 2024 11:43
Status
Sehr << Antragsteller:in >> beiliegender Bescheid für Sie zur Kenntnis. Freundliche Grüße

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> für die Stellungnahme des BMBF danke ich. Dazu ergeben sich noch Rückfragen: 1. Au…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: IFG Antrag: BaföG, Durchsetzung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen, Übertragung der Zuständigkeit auf Bundesverwaltungsamt; 01.04.2024 [#304686]
Datum
28. April 2024 00:47
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> für die Stellungnahme des BMBF danke ich. Dazu ergeben sich noch Rückfragen: 1. Auf Seite 1 schreiben Sie: "Das Bundesverwaltungsamt übernimmt nach § 39 Absatz 2 BAföG in bundeseigener Verwaltung nur die Einziehung der nach § 18 Absatz 1 BAföG geleisteten Darlehen. Eine eigenständige Prüfungskompetenz sowie Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Darlehensgewährung sowie Durchsetzung übergeleiteter Unterhaltsansprüche und somit auch die Wahrnehmung einer Fachaufsicht über die Länder, kommt dem Bundesverwaltungsamt dabei nicht zu." Daraus entnehme ich, dass es die Auffassung des BMBF sei, dass das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der Rückforderung der BaföG-Darlehen nicht überprüfe, ob die Ämter für Ausbildungsförderung Unterhaltsansprüche ordnungsgemäß durchgesetzt haben - obwohl dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Voraussetzung der Rückforderung ist. Hierauf hatte sich der IFG-Antrag zwar nicht bezogen. Dennoch möchte ich darauf aufmerksam machen, dass diese von Ihnen vertretene Auffassung nicht der Erlasslage des BMBF entspricht. In einem Hinweisbeschlusses des Verwaltungsgerichtes Köln vom 18. Mai 2022 im Verfahren 26 K 1805/22 hat das Gericht die gegenteilige Auffassung vertreten und detailliert ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsamt dazu verpflichtet ist, genau dies zu prüfen. Im Erlass des BMBF vom 14. Juli 2022, Aktenzeichen 431-42531-§ 37 hat das BMBF sich diese Entscheidung zu Eigen gemacht und verfügt, dass die Ämter für Ausbildungsförderung entsprechend mit dem Bundesverwaltungsamt zu kooperieren haben. Vorstehende Dokumente finden Sie bereits hier veröffentlicht: https://fragdenstaat.de/dokumente/237247-20220704-20220719/ Demnach hat das BMBF sich für die Anwendung der vorgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts entschieden. Ein Nichtanwendungserlass in Hinblick auf diese Entscheidung nur gegenüber dem Bundesverwaltungsamt wäre unzulässig. Gleichwohl beantrage ich vorsorglich auf der Grundlage des IFG Bund die Zurverfügungstellung einer Kopie desjenigen Dokumentes, in dem das BMBF die Nichtanwendung der vorgenannten Entscheidung durch das Bundesverwaltungsamt verfügt hat. Zudem bitte ich Sie darum, die Bedeutung der vorgenannten Entscheidung für die Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes einzuordnen. Wird die Entscheidung angewendet oder nicht? Wer hat im BMBF über die Anwendung/Nichtanwendung auf die Verwaltungspraxis des BVA entschieden? Bitte stellen Sie auf der Grundlage des IFG Bund das Dokument zur Verfügung, in dem diese Entscheidung über die Anwendung/Nichtanwendung getroffen worden ist. Ein Nichtanwendungserlass muss nach der Geschäftsordnung von der entsprechenden Hierarchieebene gebilligt werden. 2. Möglicherweise ist Ihnen der zuvor genannte Erlass Ihres Ministeriums auch deshalb nicht bekannt, weil er sich nicht unter den unter https://www.bafög.de/bafoeg/de/rechtsgrundlagen/rundschreiben_erlasse/rundschreiben_erlasse.html durch das BMBF veröffentlichten Erlassen befindet. Dort wurden erst Erlasse ab dem 21. Juli 2022 veröffentlicht - ein recht krummes Datum. Die vorgenannte Verfügung des BMBF datiert hingegen auf den 14. Juli 2022 Aus welchem Grund wurde die online geführte Erlasssammlung erst ab dem 21. Juli 2022 veröffentlicht, also exakt wenige Tage gerade nach dem vorgenannten Erlass? Ist das BMBF bereit, dies zu ändern und die Erlasssammlung ab dem 1. Juli 2022 auf der genannten Seite online zu stellen (also einschließlich des hier diskutierten Erlasses?). Das könnte auch dazu beitragen, dass im BMBF dieser Erlass zukünftig in der gesamten Referatsgruppe bekannt ist. 3. Sie führen auf Seite 2 weiter aus: "Eine Geltendmachung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs gemäß § 37 BAföG [durch das Bundesverwaltungsamt] wäre nach Ansicht des BMBF auch keine Verwaltungsvereinfachung, da die für die Geltendmachung benötigten Informationen bei den Ämtern für Ausbildungsförderung/Ländern liegen." Gerne würde ich die Hintergründe dieser Einschätzung besser verstehen. Welche Informationen genau liegen bei den Ländern, die nicht bei dem Bundesverwaltungsamt liegen? Mit welchem Aufwand wäre es verbunden, diese Informationen im Rahmen einer Gesetzesreform standardisiert an das Bundesverwaltungsamt zu übermitteln? Ich beantrage, mir auf der Grundlage des IFG Bund Dokumente zur Verfügung zu stellen, in denen diese Fragen näher geprüft worden sind. Sollte solche nicht existieren, bin ich auch für eine ergänzende Einordnung durch das BMBF dankbar. Mit besten Grüßen Ihr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 304686 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304686/