Sehr
<< Anrede >>
für die Stellungnahme des BMBF danke ich. Dazu ergeben sich noch Rückfragen:
1. Auf Seite 1 schreiben Sie:
"Das Bundesverwaltungsamt übernimmt nach § 39 Absatz 2 BAföG in bundeseigener Verwaltung nur die Einziehung der nach § 18 Absatz 1 BAföG geleisteten Darlehen. Eine eigenständige
Prüfungskompetenz sowie Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes im Hinblick auf die
Rechtmäßigkeit der Darlehensgewährung sowie Durchsetzung übergeleiteter Unterhaltsansprüche und somit auch die Wahrnehmung einer Fachaufsicht über die Länder, kommt dem
Bundesverwaltungsamt dabei nicht zu."
Daraus entnehme ich, dass es die Auffassung des BMBF sei, dass das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der Rückforderung der BaföG-Darlehen nicht überprüfe, ob die Ämter für Ausbildungsförderung Unterhaltsansprüche ordnungsgemäß durchgesetzt haben - obwohl dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Voraussetzung der Rückforderung ist.
Hierauf hatte sich der IFG-Antrag zwar nicht bezogen.
Dennoch möchte ich darauf aufmerksam machen, dass diese von Ihnen vertretene Auffassung nicht der Erlasslage des BMBF entspricht. In einem Hinweisbeschlusses des Verwaltungsgerichtes Köln vom 18. Mai 2022 im Verfahren 26 K 1805/22 hat das Gericht die gegenteilige Auffassung vertreten und detailliert ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsamt dazu verpflichtet ist, genau dies zu prüfen. Im Erlass des BMBF vom 14. Juli 2022, Aktenzeichen 431-42531-§ 37 hat das BMBF sich diese Entscheidung zu Eigen gemacht und verfügt, dass die Ämter für Ausbildungsförderung entsprechend mit dem Bundesverwaltungsamt zu kooperieren haben.
Vorstehende Dokumente finden Sie bereits hier veröffentlicht:
https://fragdenstaat.de/dokumente/237247-20220704-20220719/
Demnach hat das BMBF sich für die Anwendung der vorgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts entschieden. Ein Nichtanwendungserlass in Hinblick auf diese Entscheidung nur gegenüber dem Bundesverwaltungsamt wäre unzulässig.
Gleichwohl beantrage ich vorsorglich auf der Grundlage des IFG Bund die Zurverfügungstellung einer Kopie desjenigen Dokumentes, in dem das BMBF die Nichtanwendung der vorgenannten Entscheidung durch das Bundesverwaltungsamt verfügt hat.
Zudem bitte ich Sie darum, die Bedeutung der vorgenannten Entscheidung für die Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes einzuordnen. Wird die Entscheidung angewendet oder nicht? Wer hat im BMBF über die Anwendung/Nichtanwendung auf die Verwaltungspraxis des BVA entschieden? Bitte stellen Sie auf der Grundlage des IFG Bund das Dokument zur Verfügung, in dem diese Entscheidung über die Anwendung/Nichtanwendung getroffen worden ist. Ein Nichtanwendungserlass muss nach der Geschäftsordnung von der entsprechenden Hierarchieebene gebilligt werden.
2. Möglicherweise ist Ihnen der zuvor genannte Erlass Ihres Ministeriums auch deshalb nicht bekannt, weil er sich nicht unter den unter
https://www.bafög.de/bafoeg/de/rechtsgrundlagen/rundschreiben_erlasse/rundschreiben_erlasse.html durch das BMBF veröffentlichten Erlassen befindet. Dort wurden erst Erlasse ab dem 21. Juli 2022 veröffentlicht - ein recht krummes Datum. Die vorgenannte Verfügung des BMBF datiert hingegen auf den 14. Juli 2022
Aus welchem Grund wurde die online geführte Erlasssammlung erst ab dem 21. Juli 2022 veröffentlicht, also exakt wenige Tage gerade nach dem vorgenannten Erlass? Ist das BMBF bereit, dies zu ändern und die Erlasssammlung ab dem 1. Juli 2022 auf der genannten Seite online zu stellen (also einschließlich des hier diskutierten Erlasses?). Das könnte auch dazu beitragen, dass im BMBF dieser Erlass zukünftig in der gesamten Referatsgruppe bekannt ist.
3. Sie führen auf Seite 2 weiter aus:
"Eine Geltendmachung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs gemäß § 37 BAföG [durch das Bundesverwaltungsamt] wäre nach Ansicht des BMBF auch keine Verwaltungsvereinfachung, da die für die Geltendmachung benötigten Informationen bei den Ämtern für Ausbildungsförderung/Ländern liegen."
Gerne würde ich die Hintergründe dieser Einschätzung besser verstehen. Welche Informationen genau liegen bei den Ländern, die nicht bei dem Bundesverwaltungsamt liegen? Mit welchem Aufwand wäre es verbunden, diese Informationen im Rahmen einer Gesetzesreform standardisiert an das Bundesverwaltungsamt zu übermitteln?
Ich beantrage, mir auf der Grundlage des IFG Bund Dokumente zur Verfügung zu stellen, in denen diese Fragen näher geprüft worden sind. Sollte solche nicht existieren, bin ich auch für eine ergänzende Einordnung durch das BMBF dankbar.
Mit besten Grüßen
Ihr
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Anfragenr: 304686
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https://fragdenstaat.de/a/304686/