BaföG

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

In wie vielen Fällen wird BaföG von ehemaligen Bafögbeziehenden nicht fristgerecht zurückgezahlt?
Und wie hoch ist der Betrag aller überfälligen Rückzahlungen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Dezember 2017
  • Frist
    5. Januar 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In wie vielen Fä…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BaföG [#25541]
Datum
3. Dezember 2017 18:04
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In wie vielen Fällen wird BaföG von ehemaligen Bafögbeziehenden nicht fristgerecht zurückgezahlt? Und wie hoch ist der Betrag aller überfälligen Rückzahlungen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesverwaltungsamt
Ihre E-Mail-Anfrage vom 03.12.2017 bzgl. Rückzahlung Baf= F6G [#25541], unser Az. Z I 3 - i - 645/17 Sehr geehrtAn…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
Ihre E-Mail-Anfrage vom 03.12.2017 bzgl. Rückzahlung Baf= F6G [#25541], unser Az. Z I 3 - i - 645/17
Datum
13. Dezember 2017 13:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich ihrer E-Mail-Anfrage vom 03.12.2017 über die Rückzahlung von BaföG können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Eine konkrete Fallzahl von ehemaligen Bafögbeziehenden, die nicht fristgerecht zurückgezahlt haben bzw. der Betrag über die Höhe aller überfälligen Rückzahlungen liegt uns leider nicht vor. Eine entsprechende statistische Auswertung ist sehr aufwendig und müsste erst erstellt werden. Allerdings ist die Behörde (hier: Bundesverwaltungsamt) nicht verpflichtet, bei ihr nicht vorhandene Information zu beschaffen. Ebenso wenig muss sie Informationen aufbereiten. Eine Beantwortung der Fragen ist zudem auch im Verfahrenslauf von vielfältigen Sachverhalten abhängig. Beispielsweise erfolgen hinsichtlich unterbliebenen Ratenzahlungen ggf. (nachträglich) Anträge auf Freistellung von der (einkommensabhängigen) Rückzahlung. Diese können auch rückwirkend (längstens für vier Monate) bewilligt werden, so dass damit bestehende Zahlungsrückstände sogar rückwirkend "entfallen" können. Umfassende Daten zur Ausbildungsförderung sind u. a. im Bericht der Bundesregierung nach § 35 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) enthalten. Aktuell liegt der Bericht datiert aus dem Jahr 2014 vor. Dieser ist im Internet unter www.bmbf.de/files/20._BAfoeG-Bericht.pdf<http://www.bmbf.de/files/20._BAfoeG-Bericht.pdf> abrufbar. Sollte Ihnen diese Auskunft nicht ausreichen und Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, bitte ich um kurze Benachrichtigung. Mit freundlichen Grüßen