Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
bzgl. aller Schilder in Ihrer Zuständigkeit,
die sich zwischen der Kreuzung
Bahnhofstraße 49/50 / Heinrich-Rix-Straße
und der Kreuzung
Mühlenstraße 7 / Heinrich-Rix-Straße
entlang des Straßenzuges
Bahnhofstraße/Mühlenstraße
befinden
Für jedes einzelne Verkehrszeichen
bitte ich um die Zusendung der Anordnung
einschließlich der Darlegung des ausgeübten Ermessens
Hierzu sei hingewiesen auf:
„Zwingend geboten“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche oder allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2011 – 11 B 11.910 – juris).
Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat damit Ausnahmecharakter. Die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu einer Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.4.2020 – W 6 K 19.1174 – juris Rn. 35 m.w.N.).
Die verkehrsrechtliche Anordnung ist deshalb ermessensfehlerhaft,
da der Beklagte keinerlei Ermessen ausgeübt hat
und nicht erkannte, dass ihm bezüglich der Anordnung Ermessen zusteht (sog. Ermessensausfall).
Eine Heilung des hier vorliegenden Ermessensausfalls ist auch über die Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO durch Nachschieben von Ermessenserwägungen nicht möglich. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut „ergänzen“ in § 114 Satz 2 VwGO ergibt,
handelt es sich um Fälle, in denen bei einem Ermessensverwaltungsakt
unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden.
Die Anwendung der Vorschrift scheidet aus, wenn es an Ermessenserwägungen bisher fehlte,
das Ermessen also gänzlich nicht ausgeübt wurde.
Damit kann ein (völliges) Auswechseln der Ermessenserwägungen
ebenso wie eine erstmalige Begründung einer Ermessensentscheidung,
z.B., weil erst im Prozess erkannt wird,
dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet ist,
nicht unter § 114 Satz 2 VwGO subsumiert werden.
Das Nachschieben von Ermessenserwägungen
... bewirkt deshalb nicht die Heilung
der vorher ermessensfehlerhaften verkehrsrechtlichen Anordnung.
Anfrage erfolgreich
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Datum12. Januar 2024
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14. Februar 2024
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- Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
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- 12. Januar 2024 21:04
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- Datum
- 14. Februar 2024 11:19
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- AW: Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
- Datum
- 15. Februar 2024 14:13
- Status
- Warte auf Antwort
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- AW: Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
- Datum
- 15. Februar 2024 14:36
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- Datum
- 16. Februar 2024 11:58
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- AW: Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
- Datum
- 20. Februar 2024 00:23
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- AW: Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
- Datum
- 21. März 2024 12:48
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- AW: Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
- Datum
- 4. April 2024 14:33
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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