Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Anfrage an: Amt Bordesholm

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
bzgl. aller Schilder in Ihrer Zuständigkeit,
die sich zwischen der Kreuzung
Bahnhofstraße 49/50 / Heinrich-Rix-Straße
und der Kreuzung
Mühlenstraße 7 / Heinrich-Rix-Straße
entlang des Straßenzuges
Bahnhofstraße/Mühlenstraße
befinden

Für jedes einzelne Verkehrszeichen
bitte ich um die Zusendung der Anordnung
einschließlich der Darlegung des ausgeübten Ermessens

Hierzu sei hingewiesen auf:

https://www.lexika.de/verwaltungsrecht/ermessensausfall-bei-verkehrsrechtlicher-anordung-eingeschraenkte-halteverbotszone/

„Zwingend geboten“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche oder allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2011 – 11 B 11.910 – juris).
Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat damit Ausnahmecharakter. Die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu einer Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.4.2020 – W 6 K 19.1174 – juris Rn. 35 m.w.N.).

Die verkehrsrechtliche Anordnung ist deshalb ermessensfehlerhaft,
da der Beklagte keinerlei Ermessen ausgeübt hat
und nicht erkannte, dass ihm bezüglich der Anordnung Ermessen zusteht (sog. Ermessensausfall).
Eine Heilung des hier vorliegenden Ermessensausfalls ist auch über die Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO durch Nachschieben von Ermessenserwägungen nicht möglich. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut „ergänzen“ in § 114 Satz 2 VwGO ergibt,
handelt es sich um Fälle, in denen bei einem Ermessensverwaltungsakt
unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden.
Die Anwendung der Vorschrift scheidet aus, wenn es an Ermessenserwägungen bisher fehlte,
das Ermessen also gänzlich nicht ausgeübt wurde.
Damit kann ein (völliges) Auswechseln der Ermessenserwägungen
ebenso wie eine erstmalige Begründung einer Ermessensentscheidung,
z.B., weil erst im Prozess erkannt wird,
dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet ist,
nicht unter § 114 Satz 2 VwGO subsumiert werden.

Das Nachschieben von Ermessenserwägungen
... bewirkt deshalb nicht die Heilung
der vorher ermessensfehlerhaften verkehrsrechtlichen Anordnung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Januar 2024
  • Frist
    14. Februar 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen…
An Amt Bordesholm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
Datum
12. Januar 2024 21:04
An
Amt Bordesholm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen bzgl. aller Schilder in Ihrer Zuständigkeit, die sich zwischen der Kreuzung Bahnhofstraße 49/50 / Heinrich-Rix-Straße und der Kreuzung Mühlenstraße 7 / Heinrich-Rix-Straße entlang des Straßenzuges Bahnhofstraße/Mühlenstraße befinden Für jedes einzelne Verkehrszeichen bitte ich um die Zusendung der Anordnung einschließlich der Darlegung des ausgeübten Ermessens Hierzu sei hingewiesen auf: https://www.lexika.de/verwaltungsrecht/ermessensausfall-bei-verkehrsrechtlicher-anordung-eingeschraenkte-halteverbotszone/ „Zwingend geboten“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche oder allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2011 – 11 B 11.910 – juris). Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat damit Ausnahmecharakter. Die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu einer Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.4.2020 – W 6 K 19.1174 – juris Rn. 35 m.w.N.). Die verkehrsrechtliche Anordnung ist deshalb ermessensfehlerhaft, da der Beklagte keinerlei Ermessen ausgeübt hat und nicht erkannte, dass ihm bezüglich der Anordnung Ermessen zusteht (sog. Ermessensausfall). Eine Heilung des hier vorliegenden Ermessensausfalls ist auch über die Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO durch Nachschieben von Ermessenserwägungen nicht möglich. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut „ergänzen“ in § 114 Satz 2 VwGO ergibt, handelt es sich um Fälle, in denen bei einem Ermessensverwaltungsakt unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden. Die Anwendung der Vorschrift scheidet aus, wenn es an Ermessenserwägungen bisher fehlte, das Ermessen also gänzlich nicht ausgeübt wurde. Damit kann ein (völliges) Auswechseln der Ermessenserwägungen ebenso wie eine erstmalige Begründung einer Ermessensentscheidung, z.B., weil erst im Prozess erkannt wird, dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet ist, nicht unter § 114 Satz 2 VwGO subsumiert werden. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen ... bewirkt deshalb nicht die Heilung der vorher ermessensfehlerhaften verkehrsrechtlichen Anordnung.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297008 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297008/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche …
An Amt Bordesholm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
Datum
14. Februar 2024 11:19
An
Amt Bordesholm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen“ vom 12.01.2024 (#297008) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Amt Bordesholm
Sehr << Antragsteller:in >> leider hat Ihre ursprüngliche Nachricht vom 12.01.2024 mich nicht erreic…
Von
Amt Bordesholm
Betreff
AW: Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
Datum
15. Februar 2024 14:13
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> leider hat Ihre ursprüngliche Nachricht vom 12.01.2024 mich nicht erreicht. Ihre neuerliche Nachricht vom 14.02.2024 ist nunmehr mir bzw. der Fachabteilung zugegangen; den Eingang möchte ich Ihnen hiermit bestätigten. Selbstverständlich sollen Sie die erforderlichen Informationen erhalten. Ich möchte Sie jedoch bitten Ihren Antrag entsprechend zu konkretisieren und mitzuteilen für welches spezielle Verkehrszeichen Sie den Informationszugang beantragen. Je nach Verkehrszeichen kann es auch sein, dass eine andere Behörde Empfängerin Ihres Antrages wäre. Um Ihren Antrag entsprechend abschließend bearbeiten zu können, ist diese Information notwendig. Sobald mir Ihre Konkretisierung vorliegt, stelle ich Ihnen die gewünschten Unterlagen entsprechend zusammen. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich hatte in meiner Anfrage vom 12. Januar 2024 21:04 Uhr, siehe https://…
An Amt Bordesholm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
Datum
15. Februar 2024 14:36
An
Amt Bordesholm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich hatte in meiner Anfrage vom 12. Januar 2024 21:04 Uhr, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/bahnhofstrasse-muehlenstrasse-bordesholm-strassenverkehrsrechtliche-anordnungen/#nachricht-865297 angefragt: Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen bzgl. *aller* Schilder in *Ihrer* Zuständigkeit, die sich zwischen der Kreuzung Bahnhofstraße 49/50 / Heinrich-Rix-Straße und der Kreuzung Mühlenstraße 7 / Heinrich-Rix-Straße entlang des Straßenzuges Bahnhofstraße/Mühlenstraße befinden Für jedes einzelne Verkehrszeichen bitte ich um die Zusendung der Anordnung einschließlich der Darlegung des ausgeübten Ermessens In Ihre Anordnungs-Zuständigkeit fallen, soweit ich informiert bin, alle Schilder, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen. Für alle Schilder, die sich auf den fließenden Verkehr beziehen, ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde zuständig. Da nur die gesamte Beschilderung als ganzes sinnig/unsinnig ist und Ihr Ermessen nur für alle sich auf Parken/Halten beziehende Schilder gemeinsam sinnvoll ausgeübt werden kann/muss, sollte es sowieso nur eine einzige alle Schilder beinhaltende Verkehrsrechtliche Anordnung geben. Sollte das über etliche verschiedene Anordnungen verstreut sein, die sie erst "für mich" zusammentragen müssen, wirft dies erhebliche Fragen bzgl. Ihrer Ermessensausübung auf. Auch eine "Unmenge" an Schildern oder Anordnungen in diesem Bereich wirft ebenso Fragen auf. Es kann ja auch sein, dass einige Schilder, die dort stehen, gar nicht von Ihnen in dieser Form angeordnet wurden, und nur falsch montiert wurden. Oder auch, dass es Anordnungen gab, die aber gar nicht umgesetzt wurden. Somit ist nur in der Gesamtheit aller Anordnungen, die sich auf diesen Bereich beziehen, festzustellen, ob diese korrekt umgesetzt wurden und ob diese in meine Rechte eingreifen. Auch für weitere Rechtsmittel wie Widerspruch und Antrag auf Neuverbescheidung ist relevant, wann die Anordnungen erlassen und wann sie umgesetzt wurden. Entsprechende Anträge würde ich gerne sinnvoll vorbereiten. Ich würde also gerne meine Anfrage genau so wie am 12. Januar 2024 21:04 Uhr gestellt, beantwortet haben. Sollten Sie Ihre Anordnungen vor Beantwortung noch einmal mit der Realität abgleichen wollen und sich über Ihr Ermessen vorab noch mal umfangreich Gedanken machen wollen und vor Beantwortung eine neue einheitliche Anordnung für den ganzen Bereich, die alle den ruhenden Verkehr beeinflussenden Schilder erfasst, erlassen wollen, bitte ich um zeitnahe Mitteilung, bis wann dieser Vorgang abgeschlossen sein wird. Sollten Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, möchte ich auf die Fristen aus dem IZG verweisen. Es wird um elektronische Beantwortung gebeten, gerne per E-Mail und/oder per De-Mail an <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297008 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297008/
Amt Bordesholm
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 12.01.2024/14.02.2024. Anliegend er…
Von
Amt Bordesholm
Betreff
AW: Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
Datum
16. Februar 2024 11:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 12.01.2024/14.02.2024. Anliegend erhalten Sie nunmehr entsprechende Abschriften der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen. Bei Rückfragen stehe ich zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für die kurzfristig übersendeten Anordnungen. Es gibt weitere Schilder in diesem Bereich,…
An Amt Bordesholm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
Datum
20. Februar 2024 00:23
An
Amt Bordesholm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die kurzfristig übersendeten Anordnungen. Es gibt weitere Schilder in diesem Bereich, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen, die nicht von Ihren übersendeten Anordnungen erfasst sind. Etwaige über die übersendeten Anordnungen hinaus aufgehängte Schilder sind dementsprechend ohne Ihr Wissen und Wollen dort montiert? Zuständig für eine etwaige Demontage wäre dementsprechend die örtlich zuständige Straßenbaubehörde, also in diesem Bereich die Gemeinde selbst?! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297008 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297008/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16. Februar 2024 11:58 Uhr, welches Abschriften der straßenverkehrsr…
An Amt Bordesholm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
Datum
21. März 2024 12:48
An
Amt Bordesholm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16. Februar 2024 11:58 Uhr, welches Abschriften der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen im Bereich Bahnhofstraße/Mühlenstraße in Bordesholm enthielt. Ich hatte mich mit Schreiben vom 20. Februar 2024 00:23 Uhr an Sie gewendet und darauf hingewiesen, dass es in diesem Bereich über die Anordnungen hinaus weitere Schilder gibt, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen. Am 19.03.2023 um 10:34 Uhr habe ich mich persönlich in Bordesholm davon überzeugt, dass dieser Zustand noch immer so ist. Wie ist mit den sich im vorgenannten Bereich befindlichen anderen sich auf den ruhenden Verkehr beziehenden Verkehrszeichen, die nicht von ihnen angeordnet wurden, weiter zu verfahren? Sind diese zu demontieren oder eben anzuordnen? Für eine nachträglich Anordnung wären Sie zuständig? Für die Demontage wäre die Gemeinde Bordesholm zuständig? Und wer ist dafür zuständig, dass der derzeitig Schwebezustand beendet wird? Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297008 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297008/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Amt Bordesholm
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre neuerliche Nachricht vom 21.03.2024 habe ich erhalten. Die von Ihn…
Von
Amt Bordesholm
Betreff
AW: Bahnhofstraße/Mühlenstraße Bordesholm - Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen [#297008]
Datum
4. April 2024 14:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
bilder.pdf
33,2 KB
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre neuerliche Nachricht vom 21.03.2024 habe ich erhalten. Die von Ihnen angesprochene Thematik befindet sich nach wie vor in der Bearbeitung. Für den Bereich wird eine entsprechende Bestandsaufnahme durchgeführt. Nach Abgleich mit dem derzeitigen Anordnungsstand werden die fehlenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nachgeholt oder die betreffenden Schilder demontiert. Aufgrund der derzeitigen Projektdichte konnte der Sachverhalt noch nicht abschließend bearbeitet werden. Eine zeitnahe Erledigung wird angestrebt. Mit freundlichem Gruß