BAMobil App - Tracker (DSGVO)

ihre Datenschutzfolgeabschätzung, warum Sie entgegen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) es für notwendig empfinden, in Ihrer BA Mobil App folgende Tracker zu verwenden:

* Google CrashLytics
* Google Firebase Analytics
Quelle: https://reports.exodus-privacy.eu.org/de/reports/377294/

und dies ohne eine eine informierte Einwilligung gem. DSGVO (Art. 6 1a). Zudem werden bei beiden Diensten personenbezogene Daten (IP Adresse) in ein Drittland (USA) ohne angemessenes Datenschutzniveau weitergeleitet.

Des Weiteren frage ich an, warum explizit der Chrome Browser für die App vorausgesetzt wird und diese mit einem datenschutzfreundlicheren Browser wie beispielsweise einen Firefox mit entsprechender Konfiguration nicht nutzbar ist? Warum wurde hier die Entscheidung getroffen, dass es gut ist, sensible personenbezogene Informationen wie Daten zur Arbeitslosigkeit / Bewerbungsdaten / ggf. Kontoinformationen und Sozialversicherungsdaten ausschließlich über einen Brower wie Chrome und seinen zahlreichen Verbindungsaufbauversuchen zu Google zugänglich zu machen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. September 2023
  • Frist
    7. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ihre Datenschutzfolgeabschätzung, war…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BAMobil App - Tracker (DSGVO) [#287688]
Datum
5. September 2023 19:20
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ihre Datenschutzfolgeabschätzung, warum Sie entgegen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) es für notwendig empfinden, in Ihrer BA Mobil App folgende Tracker zu verwenden: * Google CrashLytics * Google Firebase Analytics Quelle: https://reports.exodus-privacy.eu.org/de/reports/377294/ und dies ohne eine eine informierte Einwilligung gem. DSGVO (Art. 6 1a). Zudem werden bei beiden Diensten personenbezogene Daten (IP Adresse) in ein Drittland (USA) ohne angemessenes Datenschutzniveau weitergeleitet. Des Weiteren frage ich an, warum explizit der Chrome Browser für die App vorausgesetzt wird und diese mit einem datenschutzfreundlicheren Browser wie beispielsweise einen Firefox mit entsprechender Konfiguration nicht nutzbar ist? Warum wurde hier die Entscheidung getroffen, dass es gut ist, sensible personenbezogene Informationen wie Daten zur Arbeitslosigkeit / Bewerbungsdaten / ggf. Kontoinformationen und Sozialversicherungsdaten ausschließlich über einen Brower wie Chrome und seinen zahlreichen Verbindungsaufbauversuchen zu Google zugänglich zu machen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287688/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Als Q…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: BAMobil App - Tracker (DSGVO) [#287688]
Datum
13. September 2023 10:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Als Quelle für Ihre Annahme, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) bei ihrer BA-mobil App die Programme Google CrashLytics und Google Firebase Analytics verwendet, geben Sie die Webseite https://reports.exodus-privacy.eu.org/de/reports/377294/ an. Die Informationen dieser Quelle bilden die tatsächlichen Gegebenheiten nur unzureichend ab. Zwar ist es richtig, dass das Programm Google CrashLytics in der App verwendet wird, allerdings nicht - wie von der Quelle bezeichnet - als „Tracker“, sondern als Absturzmelder. Lediglich in den Fällen, in denen es zu einem Absturz gekommen ist, untersucht die BA mit Hilfe der technischen Informationen, die CrashLytics meldet, den Fehler ereignisbezogen und versucht, diesen zu beheben. Google CrashLytics wird nicht dazu verwendet, personenbezogene oder rückverfolgbare Daten zu erheben oder zu verarbeiten. Eine Datenschutzfolgeabschätzung liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Das Programm Google Firebase Analytics ist als Teil des Pakets Firebase Suite zwar technisch in die BA-mobil App mit eingebunden und konnte möglicherweise deshalb von der o.g. Quelle identifiziert werden. Als Einzelbestandteil des Pakets wird Google Firebase Analytics jedoch von der BA nicht genutzt, weder als Tracker noch in sonstiger Weise. Die Nutzung des Chrome Browsers ist keine Voraussetzung für die Nutzung der BA-mobil App. Die BA-mobil App kann auch mit anderen Browsern genutzt werden, allerdings können die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Anmeldung nur für Chrome gewährleistet werden. Hintergrund ist, dass Chrome der am häufigsten genutzte Browser im Betriebssystem Android ist. Bei Nutzung eines anderen Browsers erfolgt daher ein entsprechender Hinweis und über den Button ‚Fortfahren‘ kann der Nutzer die Anmeldung mit dem Browser seiner Wahl durchführen. Mit freundlichen Grüßen