Barrierefreie Gestaltung von staatlichen Internetseiten

Antrag nach BayDSG bzw. Bürgeranfrage

Guten Tag,

als Mitglied des Jugendparlaments Neuburg und des Jugendkreistags Neuburg-Schrobenhausen beschäftige ich mich im Moment mit Barrierefreiheit auf staatlichen Websites und bitte Sie daher, mir folgende Fragen bei Beilegung geeigneter Dokumente, falls vorhanden, zu beantworten:

1. Auf "https://kommunal.de/leichte-sprache-gesetz" wird behauptet, Städte und Gemeinden müssten ab dem 23. September Leichte Sprache auf ihren Internetseiten nutzen. Stimmt dies? Gibt es eine verbindliche Verpflichtung oder eine ausdrückliche Empfehlung an Kommunen, ihre Internetseiten barrierefrei/mit leichter Sprache zu gestalten?

2. Gibt es eine verbindliche Verpflichtung oder eine ausdrückliche Empfehlung an Landkreise, ihre Internetseiten barrierefrei/mit leichter Sprache zu gestalten?

3. Gibt es eine verbindliche Verpflichtung oder eine ausdrückliche Empfehlung an Gebietskörperschaften, ihre Internetseiten mehrsprachig zu gestalten?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG). Sollte dieses Gesetz nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Dezember 2022
  • Frist
    31. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG bzw. Bürgeranfrage Guten Tag, als [geschwärzt] beschäftige ich mich im Moment mit Barrierefr…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Barrierefreie Gestaltung von staatlichen Internetseiten [#266451]
Datum
28. Dezember 2022 16:18
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG bzw. Bürgeranfrage Guten Tag, als [geschwärzt] beschäftige ich mich im Moment mit Barrierefreiheit auf staatlichen Websites und bitte Sie daher, mir folgende Fragen bei Beilegung geeigneter Dokumente, falls vorhanden, zu beantworten: 1. Auf "https://kommunal.de/leichte-sprache-gesetz" wird behauptet, Städte und Gemeinden müssten ab dem 23. September Leichte Sprache auf ihren Internetseiten nutzen. Stimmt dies? Gibt es eine verbindliche Verpflichtung oder eine ausdrückliche Empfehlung an Kommunen, ihre Internetseiten barrierefrei/mit leichter Sprache zu gestalten? 2. Gibt es eine verbindliche Verpflichtung oder eine ausdrückliche Empfehlung an Landkreise, ihre Internetseiten barrierefrei/mit leichter Sprache zu gestalten? 3. Gibt es eine verbindliche Verpflichtung oder eine ausdrückliche Empfehlung an Gebietskörperschaften, ihre Internetseiten mehrsprachig zu gestalten? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG). Sollte dieses Gesetz nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 266451 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Barrierefreie Gestaltung von staatlichen Internetseiten“ vom 28.12…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Barrierefreie Gestaltung von staatlichen Internetseiten [#266451]
Datum
31. Januar 2023 21:50
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Barrierefreie Gestaltung von staatlichen Internetseiten“ vom 28.12.2022 (#266451) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage zur digitalen Barrierefreiheit an das Bayer…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Barrierefreie Gestaltung von staatlichen Internetseiten [#266451]
Datum
7. Februar 2023 16:13
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
4,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage zur digitalen Barrierefreiheit an das Bayerische Staatsministerium des Innern, die zuständigkeitshalber an das Bayerische Staatsministerium für Digitales weitergeleitet wurde. Öffentliche Stellen in Bayern sind prinzipiell gesetzlich verpflichtet Websites und mobile Anwendungen digital barrierefrei zu gestalten. In § 1( Barrierefreie Angebote der Informationstechnik) der Bayerischen Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik (Bayerische E-Government-Verordnung – BayEGovV) sind folgende Vorgaben ( inkl. der Ausnahmen) zu Inhalten mit Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache enthalten. Auszug: § 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik (1) 1Die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind so zu gestalten, dass sie die in § 3 Abs. 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. 2 § 3 Abs. 2 bis 4 BITV 2.0 gilt entsprechend. 3Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Satz 1 entsprechend. (2) 1Auf den Startseiten von Websites von 1. Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayBGG, mit Ausnahme a) der Gemeinden, b) der Gemeindeverbände, c) der Landratsämter und d) der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. Gerichten und 3. Staatsanwaltschaften sind bei Neuveröffentlichung zusätzliche Inhalte gemäß Anlage 2 BITV 2.0 in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. 2Sie umfassen 1. Informationen zum Inhalt, 2. Hinweise der Navigation und 3. Hinweise auf weitere Informationen, die in diesem Auftritt entweder in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache eingestellt sind. (3) Schulen, Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen wird empfohlen, gemäß den Abs. 1 und 2 zu verfahren; Abs. 1 Satz 2 gilt, soweit sich die Inhalte auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen. (4) Öffentliche Stellen können von einem barrierefreien Angebot im Sinne dieser Vorschrift im Einzelfall absehen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Die komplette BayEGovV ist auch einsehbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBITV-1. Für die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit bietet die bayerische Staatsregierung praktische Hilfestellungen, wie den Handlungsleitfaden für die IT-Verantwortlichen öffentlicher Stellen: https://www.stmd.bayern.de/service/handlungsleitfaden-digitale-barrierefreiheit/. Für eine kostenlose Erstberatung können Sie sich auch gerne an die Beratungsstelle Digital-Barrierefrei wenden: https://www.byak.de/planen-und-bauen/beratungsstelle-barrierefreiheit/digital-barrierefrei/kostenlose-erstberatung.html. Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen