Barrierefreiheit von Wahllokalen

Anfrage an: Bundeswahlleiter

In der mündlichen Verhandlung des Wahlprüfungsausschusses der Bundestags am 24.Mai 2022 äußerte sich der Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel, dass 80% der Wahllokale in Deutschland barrierefrei seien. Bitte senden Sie mir die Informationen zu, auf der diese Statistik beruht: Wie viele Wahllokale in Deutschland sind barrierefrei? Welche Wahllokale in Deutschland sind barrierefrei, welche nicht? Wie definiert der Bundeswahlleiter die Eigenschaft "barrierefrei" von Wahllokalen? Ist damit umfassende Barrierefreiheit gemeint oder beispielsweise Rollstuhlgerechtigkeit?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Juni 2022
  • Frist
    9. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der mündlichen…
An Bundeswahlleiter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Barrierefreiheit von Wahllokalen [#250792]
Datum
7. Juni 2022 15:25
An
Bundeswahlleiter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der mündlichen Verhandlung des Wahlprüfungsausschusses der Bundestags am 24.Mai 2022 äußerte sich der Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel, dass 80% der Wahllokale in Deutschland barrierefrei seien. Bitte senden Sie mir die Informationen zu, auf der diese Statistik beruht: Wie viele Wahllokale in Deutschland sind barrierefrei? Welche Wahllokale in Deutschland sind barrierefrei, welche nicht? Wie definiert der Bundeswahlleiter die Eigenschaft "barrierefrei" von Wahllokalen? Ist damit umfassende Barrierefreiheit gemeint oder beispielsweise Rollstuhlgerechtigkeit?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250792 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250792/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeswahlleiter
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsge…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
Eingangsbestätigung: Barrierefreiheit von Wahllokalen (Az.: A34/1010001001-IF30561)
Datum
9. Juni 2022 12:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 07. Juni 2022. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30561 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeswahlleiter
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 07. Juni 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
IFG-Bescheid: Barrierefreiheit von Wahllokalen (Az.: A34/1010001001-IF30561)
Datum
15. Juni 2022 10:10
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 07. Juni 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30561) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: In der mündlichen Verhandlung des Wahlprüfungsausschusses der Bundestags am 24.Mai 2022 äußerte sich der Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel, dass 80% der Wahllokale in Deutschland barrierefrei seien. Bitte senden Sie mir die Informationen zu, auf der diese Statistik beruht: Wie viele Wahllokale in Deutschland sind barrierefrei? Welche Wahllokale in Deutschland sind barrierefrei, welche nicht? Wie definiert der Bundeswahlleiter die Eigenschaft "barrierefrei" von Wahllokalen? Ist damit umfassende Barrierefreiheit gemeint oder beispielsweise Rollstuhlgerechtigkeit? Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit dem Bereich des Bundeswahlleiters das Folgende mit: Diese Anfrage betrifft den Bereich des Bundeswahlleiters. Da der Bundeswahlleiter gleichzeitig Präsident des Statistischen Bundesamtes ist, hat er uns als im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zuständige Organisationseinheit gebeten, Ihnen folgendes mitzuteilen: Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das IFG gestützt, außerdem auf das UIG und auf das VIG, welche beide hier nicht zur Anwendung gelangen. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit, gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen. Der Bundeswahlleiter ist jedoch - was seine originäre Tätigkeit betrifft - nicht „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes, sondern eine Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation. Er ist Bundeswahlorgan (§ 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) zur Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Der Bundeswahlleiter sowie die übrigen Wahlorgane sind Organe eigener Art und stehen außerhalb der Behördenorganisation. Der Bundeswahlleiter handelt funktionell nicht als Teil der Verwaltung (Exekutive) oder einer anderen Staatsgewalt, sondern im Vorfeld der Staatsgewalten als Unterstützungsorgan des Staatsvolkes, um den Parteien bzw. allen Bürgerinnen und Bürgern die Wahlbeteiligung und Konstituierung des Bundestages zu ermöglichen. Deshalb handelt es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeswahlleiters um Wahlverfahrensakte und nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz). Demnach besteht gegenüber dem Bundeswahlleiter kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG. Aus Gründen der Transparenz möchten wir Ihnen dennoch die folgenden Informationen zur Verfügung stellen: Bei Wahlen in Deutschland haben Wählerinnen und Wähler mit Behinderung die Möglichkeit, selbstbestimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Es wird verstärkt darauf geachtet, Menschen mit Behinderung gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Für Wahlberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen ist der barrierefreie Zugang zum Wahlraum besonders wichtig. Gemäß § 46 Abs. 1 Bundeswahlordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/bw...) bestimmt die Gemeindebehörde für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. Zur Ihrer Frage der Definition von "barrierefrei" können wir mitteilen, dass die vorbenannte wahlrechtliche Vorschrift im Schwerpunkt ("insbesondere"), aber nicht ausschließlich darauf abzielt, Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen die Wahlteilnahme zu erleichtern (s. etwa § 46 Abs. 1 Satz 3 BWO). So können beispielsweise blinde und sehbehinderte Bürgerinnen und Bürger ihre Stimme mit Hilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig und ohne Hilfe einer Vertrauensperson abgeben. Stimmzettelschablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) ausgegeben. Wer nicht oder nicht ausreichend lesen kann oder wegen einer Behinderung daran gehindert ist, selbst den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine andere Person unterstützen lassen (Weiterführende Informationen zur Hinzuziehung einer Hilfsperson finden Sie hier: https://www.bundeswahlleiter.de/servi...). Der Bundeswahlleiter ist in den Prozess der Bestimmung von Wahlräumen nicht eingebunden und hält mithin kein Verzeichnis der Wahlräume - auch nicht der barrierefreien Wahlräume - vor. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit (https://www.bundesfachstelle-barriere...) hat eine Handreichung zu barrierefreie Wahlen erstellt (https://www.bundeswahlleiter.de/dam/j...). Sie soll dazu beitragen, dass Menschen im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe ihr Wahlrecht ausüben können. Die Wählenden sollen befähigt werden, sich eigenständig über die zum Wahltag vorhandene Barrierefreiheit des ihnen zugeordneten Wahllokals beziehungsweise der alternativ genannten Wahllokale oder Wahlmöglichkeiten zu informieren. Die Handreichung ist zudem für diejenigen vor Ort gedacht, die in Städten und Gemeinden Wahlen planen und durchführen und mit Wählerinnen und Wählern in Kontakt kommen. Ziel soll es sein, die Wahllokale für alle wahlberechtigten Menschen ausreichend zugänglich zu machen. Der Anteil barrierefreier Wahlräume soll stetig erhöht werden. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat den Bundeswahlleiter im Jahr 2019 gebeten, über die Landeswahlleitungen zu erheben, wie viele Wahllokale in Deutschland bei der Bundestagswahl 2017 barrierefrei waren. Ergebnis der Prüfbitte war, dass bundesweit im Durchschnitt 70,7 % der Wahlräume bei der Bundestagswahl 2017 barrierefrei waren. Ausgehend von einem sich erfahrungsgemäß stetig erhöhenden Anteil an barrierefreien Wahlräumen, dürfte der Anteil an barrierefreien Wahlräumen bei der Bundestagswahl 2021 gegenüber der Bundestagswahl 2017 gestiegen sein. Die Mitteilung des Bundeswahlleiters in der mündlichen Verhandlung des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestags am 24. Mai 2022 hat diese erwartbare Fortentwicklung über die letzten Jahre zum Ausdruck gebracht. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen