Barzahlung im Dienstleistungszentrum

In Ihrem Artikel vom 12.10.2020 mit dem Titel ,,Kontaktlos bezahlen im Dienstleistungszentrum'' auf Ihrer Website bonn.de werden die neuen Bezahlmöglichkeiten (Kreditkarte, Google Pay, Apple Pay) im DLZ dargestellt.

In dem Artikel steht der Hinweis ,,Die Stadt bittet Bürgerinnen und Bürger, künftig vorrangig diese kontaktlosen Zahlungsmethoden zu nutzen.''

Die Eingliederung digitaler Bezahlmethoden im Dienstleistungszentrum ist ein guter Schritt, da man so kundenfreundlicher und serviceorientiert arbeitet.

Die Deutsche Bundesbank hat mit ihrer fachlichen Experteneinschätzung am 17.03.2020 allerdings festgestellt, dass kein besonderes Infektionsrisiko mit der Barzahlung verbunden ist.
(https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/themen/von-bargeld-geht-kein-besonderes-infektionsrisiko-fuer-buerger-aus--828542)

Unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel sind zudem ausschließlich die Euro-Banknoten (§ 14 I 2 BBankG). Die Akzeptanz von Bargeld im DLZ Bonn muss also dauerhaft gewährleistet sein.

Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung sowie der eingeschränkte Zugang zu digitalen Bezahlmethoden besonders bei älteren und sozial schwachen Personen sind aussagekräftige Gründe für das Anbieten ALLER Bezahlmethoden (Bar und digital).

Diese Argumente stehen Ihrer Aufforderung entgegen.

Daher meine konkrete Frage: Mit welchen Argumenten begründen Sie diese Aufforderung ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2020
  • Frist
    17. November 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Barzahlung im Dienstleistungszentrum [#200732]
Datum
13. Oktober 2020 21:24
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Ihrem Artikel vom 12.10.2020 mit dem Titel ,,Kontaktlos bezahlen im Dienstleistungszentrum'' auf Ihrer Website bonn.de werden die neuen Bezahlmöglichkeiten (Kreditkarte, Google Pay, Apple Pay) im DLZ dargestellt. In dem Artikel steht der Hinweis ,,Die Stadt bittet Bürgerinnen und Bürger, künftig vorrangig diese kontaktlosen Zahlungsmethoden zu nutzen.'' Die Eingliederung digitaler Bezahlmethoden im Dienstleistungszentrum ist ein guter Schritt, da man so kundenfreundlicher und serviceorientiert arbeitet. Die Deutsche Bundesbank hat mit ihrer fachlichen Experteneinschätzung am 17.03.2020 allerdings festgestellt, dass kein besonderes Infektionsrisiko mit der Barzahlung verbunden ist. (https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/themen/von-bargeld-geht-kein-besonderes-infektionsrisiko-fuer-buerger-aus--828542) Unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel sind zudem ausschließlich die Euro-Banknoten (§ 14 I 2 BBankG). Die Akzeptanz von Bargeld im DLZ Bonn muss also dauerhaft gewährleistet sein. Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung sowie der eingeschränkte Zugang zu digitalen Bezahlmethoden besonders bei älteren und sozial schwachen Personen sind aussagekräftige Gründe für das Anbieten ALLER Bezahlmethoden (Bar und digital). Diese Argumente stehen Ihrer Aufforderung entgegen. Daher meine konkrete Frage: Mit welchen Argumenten begründen Sie diese Aufforderung ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200732 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200732/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Bonn
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu der Pressemitteilung zur Möglichkeit des bargeld…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Barzahlung im Dienstleistungszentrum [#200732]
Datum
30. Oktober 2020 08:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu der Pressemitteilung zur Möglichkeit des bargeldlosen Zahlens im Dienstleistungszentrum der Stadt Bonn. Selbstverständlich wird Bargeld weiterhin als Zahlungsmittel akzeptiert. Das kontaktlose Bezahlen trägt zur Beschleunigung des Arbeitsprozesses bei und wird daher den Bürgerinnen und Bürgern, für die dies möglich ist, empfohlen. Eine Benachteiligung derjenigen Personen, die mit Bargeld bezahlen, besteht nicht. Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Sorgen genommen zu haben und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende. Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen