BASEL III: nuklearen Risiken (z.B. AKW-GAU)
BASEL III: nuklearen Risiken (z.B. AKW-GAU)
I. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1]):
Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu:
1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG geworden,
2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information,
3.) § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.",
4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig,
5.) das IFG impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist!
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II. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):
Sehr geehrte Damen und Herren,
nukleare Risiken, z.B. AKW Störfälle, stellen für Banken und Versicherungen
existenzielle Risiken da, z.B. für/durch:
A. das operative Geschäft,
B. das Eigenkapital,
C. Ausfälle von Kredite/Investitionen durch Insolvenz der Kreditnehmer/wertloswerden der finanzierten Objekte (Immobilien, Firmen)
Banken und Versicherungen müssen gemäß Basel III einmal im Jahr der Bankenaufsicht berichten über:
D. proaktive Risikoanalyse ihres Geschäfts,
E. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Reduzierung.
Ihre Behörde liegen somit zur Fragestellung sicherlich Informationen vor und es wäre zu erwarten, dass Ihre Behörde selbständig zu nukelaren Risiken gearbeitet, Szenarien durchgespielt und Bewertungskriterien Aufgestellt hat.
Ich bitte um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 2 Abs. 1 IFG),möglichst als PDF als Antwort an FragdenStaat.de:
1. Informationen die sich mit nuklearen Risiken beschäftigen,
2. Informationen zum internationalen Abkommen für Finanzmarktstabilität,
Basel III, u.A. Verordnung (EU) NR 575/2013, Richtlinie 2013/36/EU
in Bezug auf nukleare Risiken.
3. Informationen die sich mit Auswirkungen der AKW-Störfälle in Fukushima
beschäftigen
Beispielsweise hat der auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
der Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ESRB (und seinem ASC)
https://www.esrb.europa.eu/about/html/index.en.html
Das Advisory Scientific Committee
https://www.esrb.europa.eu/about/orga/asc/html/index.en.html
bereits eine Studie zur Auswirkung des Klimawandels
auf die Finanzmarktstabilität bearbeitet:
http://www.esrb.europa.eu/pub/pdf/asc/Reports_ASC_6_1602.pdf
Spätestens nach den GAUs in Tschernobyl und Fukushima ist klar,
das AKW-Störfälle extreme Auswirkungen auf den Finanzmarkt
haben. 2011 hatte Japan großes Glück mit Windrichtung.
Mit freunlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) SFI/IWE Robert Michel
[1]
Der/Die Anträge nach IFG ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. §10 Abs. 1 Satz 2 IFG, 2.) oder nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit.
Anfrage abgelehnt
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Datum13. September 2017
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17. Oktober 2017
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