Basis zur Berechnung der Notarkosten höher als Geschäftswert

Anfrage an: Notarkammer Kassel

Beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde der Wert der Immobilie zu hoch angesetzt. Dies habe ich sofort beim Notar bemängelt aber er sagte man kann nichts daran machen. Als ich vom Nachlassgericht die Festsetzung des Geschäftswertes erhielt habe ich erfolgreich Widerspruch eingelegt und der Geschäftswert wurde reduziert. Der Notar verweigert die Rückzahlung der zuviel gezahlten Notargebühren.

Ich bitte um Mitteilung was ich an dem Prinzip, dass die Notarkosten sich nach dem Geschäftswert richten nicht verstanden habe.

Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Oktober 2017
  • Frist
    2. Dezember 2017
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Mia Mai
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Beim Antrag auf Ert…
An Notarkammer Kassel Details
Von
Mia Mai
Betreff
Basis zur Berechnung der Notarkosten höher als Geschäftswert [#25113]
Datum
31. Oktober 2017 13:54
An
Notarkammer Kassel
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde der Wert der Immobilie zu hoch angesetzt. Dies habe ich sofort beim Notar bemängelt aber er sagte man kann nichts daran machen. Als ich vom Nachlassgericht die Festsetzung des Geschäftswertes erhielt habe ich erfolgreich Widerspruch eingelegt und der Geschäftswert wurde reduziert. Der Notar verweigert die Rückzahlung der zuviel gezahlten Notargebühren. Ich bitte um Mitteilung was ich an dem Prinzip, dass die Notarkosten sich nach dem Geschäftswert richten nicht verstanden habe. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und bitte um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mia Mai <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Mia Mai
Mia Mai
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Basis zur Berechnung der Notarkosten höher als…
An Notarkammer Kassel Details
Von
Mia Mai
Betreff
AW: Basis zur Berechnung der Notarkosten höher als Geschäftswert [#25113]
Datum
2. Dezember 2017 18:35
An
Notarkammer Kassel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Basis zur Berechnung der Notarkosten höher als Geschäftswert“ vom 31.10.2017 (#25113) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Mia Mai Anfragenr: 25113 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mia Mai
Notarkammer Kassel
Sehr geehrte Mia Mai, die Notarkammer Kassel beantwortet keine Mail-Anfragen, bei denen der Absender nicht identi…
Von
Notarkammer Kassel
Betreff
AW: Basis zur Berechnung der Notarkosten höher als Geschäftswert [#25113]
Datum
8. Dezember 2017 09:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Mia Mai, die Notarkammer Kassel beantwortet keine Mail-Anfragen, bei denen der Absender nicht identifizierbar ist, d. h. neben dem Namen nicht wenigstens eine zustellungsfähige Adresse angegeben wird. Sollten Sie diese Angaben machen wollen weisen wir vorsorglich darauf hin, dass Sie auch den Namen und die Adresse des Notars mitteilen müssten, damit diesem ggf. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Mia Mai
Sehr geehrte Damen und Herren, Wunschgemäß teile ich Ihnen mit, dass es sich um den Notar Thomas Kunz, << A…
An Notarkammer Kassel Details
Von
Mia Mai
Betreff
AW: AW: Basis zur Berechnung der Notarkosten höher als Geschäftswert [#25113]
Datum
16. Dezember 2017 14:50
An
Notarkammer Kassel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Wunschgemäß teile ich Ihnen mit, dass es sich um den Notar Thomas Kunz, << Adresse entfernt >> handelt. Außer der Gebühr für den zu hohen Geschäftswert habe ich ebenfalls zwei mal Dokumenten-und Postpauschale (insgesamt €51) gezahlt, was ich auch nicht nachvollziehen kann. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> (Alias Mia Mai) Anfragenr: 25113 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mia Mai << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Notarkammer Kassel
AW: Mia Mai Ihr Schreiben vom 16.12.17 betr. RAuN Kunz (Unser Zeichen: 19-76/16) MD/An Sehr geehrte Frau Jostock, …
Von
Notarkammer Kassel
Betreff
AW: Mia Mai Ihr Schreiben vom 16.12.17 betr. RAuN Kunz (Unser Zeichen: 19-76/16) MD/An
Datum
19. Dezember 2017 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Jostock, in der o. g. Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.12.2017 und teilen Ihnen mit, dass wir den Vorgang zuständigkeitshalber an die Notarkammer Frankfurt am Main Bockenheimer Anlage 36 60322 Frankfurt am Main Telefon: 069/170098-02, Telefax 069/170098-25 weitergeleitet haben, da Sie sich über einen Notar beschweren möchten, der im Kammerbezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zugelassen ist. Mit freundlichen Grüßen

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Notarkammer Kassel
Ihre E-Mail vom 16. Dezember 2017 Sehr geehrter Frau Jostock, die Notarkammer Kassel hat uns Ihre E-Mail vom 16.1…
Von
Notarkammer Kassel
Betreff
Ihre E-Mail vom 16. Dezember 2017
Datum
20. Dezember 2017 15:12
Status
Sehr geehrter Frau Jostock, die Notarkammer Kassel hat uns Ihre E-Mail vom 16.12.2017 weitergeleitet. Hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihrer E-Mail. Die Notarkammer kann Ihnen jedoch in der Sache nicht weiterhelfen, da sie für Kostenangelegenheiten nicht zuständig ist. Soweit Sie Einwendungen gegen die Kostenrechnung haben, sind diese im Wege eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG geltend zu machen. Dieser ist gerichtskostenfrei und ohne Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts beim zuständigen Landgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegbar. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft das Gericht die Berechtigung Ihrer Einwände. Die Notarkammer wird sich Ihnen gegenüber auch nicht gutachterlich äußern. Es besteht die Möglichkeit, dass die Notarkammer vom Gericht um ein Gutachten gebeten wird, § 67 IV BNotO. Die Gutachterstellung wäre beeinträchtigt, wenn sie bereits im Vorfeld gegenüber einem der Beteiligten sich zur Sache geäußert hätte. Ich bitte um Verständnis für die Haltung der Notarkammer. Mit freundlichen Grüßen