Bauarbeiten und Rodung Bahntrasse Berlin Wollankstraße
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Deutsche Bahn plant extensive Bauarbeiten an der Bahntrasse zwischen S-Wollankstraße und S-Wilhelmsruh in Berlin. Bitte stellen Sie die folgenden Unterlagen zur Verfügung:
- Planungsunterlagen, die von der Deutschen Bahn betreffend den Streckenabschnitt S-Wollankstraße und S-Schönholz eingereicht wurden
- Auflagen hinsichtlich des Schutzes der Stadtnatur und der Renaturisierung
- Informationen zum Umfang der geplanten Rodungsarbeiten und der geplanten Renaturisierung
- Stellungnahme des Bezirksamts Pankow im Genehmigungsverfahren
Ich habe bereits eine IFG-Anfrage zu diesen Informationen an das Bezirksamt Pankow gestellt und erhielt folgende Rückmeldung:
"Das Bezirksamt ist hier nicht die genehmigende Behörde, sondern das
Eisenbahnbundesamt. Das Bezirksamt wurde zur Stellungnahme im
Genehmigungsverfahren aufgefordert und kann auch nur insoweit Auskunft
geben.
Im Einzelnen:
In den Planunterlagen der DB Netz AG, die dem Bezirksamt vom
Eisenbahnbundesamt zur Stellungnahme übergeben wurden sind Informationen
über die antragstellende DB Netz AG enthalten. Da uns keine Einwilligung
der DB Netz AG zur Weitergabe der Informationen vorliegt muss die DB
Netz AG vor der Weitergabe hierzu angehört werden. Das gleiche gilt
bezüglich der Stellungnahme des Bezirksamtes hinsichtlich des
Eisenbahnbundesamtes, weil dieses die verfahrensführende Behörde ist."
Ich wende mich daher nun an Sie als verfahrensführende Behörde. Mit den Ausführungen des Bezirksamts oben dürfte das dortige Einverständnis zur Herausgabe gegeben sein.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich erlaube ausdrücklich die Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
-
Datum1. Februar 2024
-
5. März 2024
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!