Az: PKII4.12017/1#1 - Schneider, WilfriedSehr geehrter Herr Schneider,
vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 11.01.2024, mit der Sie fragen, warum werde gegen die derzeitigen Bauernprotestler mit Fahrbahnblockaden, Zufahrtswegsperrungen, Nötigungen etc. rechtlich anders vorgegangen als gegen die Klimaaktivisten der letzten Generation.
Sie haben zudem den Posteingang IFG genutzt. Ihr Schreiben ist allerdings nicht als ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu werten und wird damit als Bürgeranfrage beantwortet. Gerne lasse ich Ihnen folgende Informationen zukommen:
Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit nicht wie gehofft weiterhelfen kann! Entgegen der leider sehr weit verbreiteten Meinung ist die Bundesministerin des Innern nicht die „oberster Dienstherrin“ aller Polizei- und Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik Deutschland.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Polizeihoheit und die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Bundesländern übertragen sind (Art. 30 und 83 GG: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung triff oder zulässt" bzw. "Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.").
Mithin sind die Länder für die einschlägige Gesetzgebung, z. B. Polizeigesetze, die Organisation des Polizeiwesens und für die Durchführung aller aus dem Aufgabenbereich resultierenden Entscheidungen und Maßnahmen - insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - eigenverantwortlich zuständig. Aus diesen grundgesetzlichen Vorgaben resultiert, dass der Bund - dazu gehören auch oberste Bundesbehörden, wie das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), das zudem weder Ermittlungs- noch Strafverfolgungsbehörde ist - keine rechtliche Möglichkeit hat, auf Einzelfallentscheidungen und Maßnahmen der Bundesländer Einfluss zu nehmen oder deren Aufgaben zu übernehmen.
Ich empfehle Ihnen, sich an die zuständigen Innenministerien, bzw. die Innensenatsverwaltung, der betroffenen Bundesländer zu wenden.
Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit nicht wie gehofft weiterhelfen kann! Entgegen der leider sehr weit verbreiteten Meinung ist die Bundesministerin des Innern nicht die „oberster Dienstherrin“ aller Polizei- und Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik Deutschland.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Polizeihoheit und die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Bundesländern übertragen sind (Art. 30 und 83 GG: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung triff oder zulässt" bzw. "Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.").
Mithin sind die Länder für die einschlägige Gesetzgebung, z. B. Polizeigesetze, die Organisation des Polizeiwesens und für die Durchführung aller aus dem Aufgabenbereich resultierenden Entscheidungen und Maßnahmen - insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - eigenverantwortlich zuständig. Aus diesen grundgesetzlichen Vorgaben resultiert, dass der Bund - dazu gehören auch oberste Bundesbehörden, wie das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), das zudem weder Ermittlungs- noch Strafverfolgungsbehörde ist - keine rechtliche Möglichkeit hat, auf Einzelfallentscheidungen und Maßnahmen der Bundesländer Einfluss zu nehmen oder deren Aufgaben zu übernehmen.
Ich empfehle Ihnen, sich an die zuständigen Innenministerien, bzw. die Innensenatsverwaltung, der betroffenen Bundesländer zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen