Bauernproteste vs. Klimakleber

Warum wird gegen die derzeitigen Bauernprotestler mit Fahrbahnblockaden, Zufahrtswegsperrungen, Nötigungen etc. rechtlich anders vorgegangen als gegen die Klimaaktivisten der letzten Generation, nämlich so gut wie garnicht.

Ergebnis der Anfrage

Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Polizeihoheit und die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Bundesländern übertragen.
Somit sind die Länder für die einschlägige Gesetzgebung, z. B. Polizeigesetze, die Organisation des Polizeiwesens und für die Durchführung aller aus dem Aufgabenbereich resultierenden Entscheidungen und Maßnahmen - insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - eigenverantwortlich zuständig.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat keine rechtliche Möglichkeit, auf Einzelfallentscheidungen und Maßnahmen der Bundesländer Einfluss zu nehmen oder deren Aufgaben zu übernehmen und ist somit für die Anfrage der falsche Ansprechpartner.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Januar 2024
  • Frist
    13. Februar 2024
  • 2 Follower:innen
Wilfried Schneider
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum wird gegen die derzeitigen Baue…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Wilfried Schneider
Betreff
Bauernproteste vs. Klimakleber [#296815]
Datum
10. Januar 2024 18:25
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum wird gegen die derzeitigen Bauernprotestler mit Fahrbahnblockaden, Zufahrtswegsperrungen, Nötigungen etc. rechtlich anders vorgegangen als gegen die Klimaaktivisten der letzten Generation, nämlich so gut wie garnicht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Wilfried Schneider Anfragenr: 296815 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296815/ Postanschrift Wilfried Schneider << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Wilfried Schneider

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
240111, Schneider, Wilfried, Umgang mit Bauernprotesten vs. Klimaklebern Az: PKII4.12017/1#1 - Schneider, Wilfried…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
240111, Schneider, Wilfried, Umgang mit Bauernprotesten vs. Klimaklebern
Datum
17. Januar 2024 15:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4.12017/1#1 - Schneider, WilfriedSehr geehrter Herr Schneider, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 11.01.2024, mit der Sie fragen, warum werde gegen die derzeitigen Bauernprotestler mit Fahrbahnblockaden, Zufahrtswegsperrungen, Nötigungen etc. rechtlich anders vorgegangen als gegen die Klimaaktivisten der letzten Generation. Sie haben zudem den Posteingang IFG genutzt. Ihr Schreiben ist allerdings nicht als ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu werten und wird damit als Bürgeranfrage beantwortet. Gerne lasse ich Ihnen folgende Informationen zukommen: Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit nicht wie gehofft weiterhelfen kann! Entgegen der leider sehr weit verbreiteten Meinung ist die Bundesministerin des Innern nicht die „oberster Dienstherrin“ aller Polizei- und Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Polizeihoheit und die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Bundesländern übertragen sind (Art. 30 und 83 GG: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung triff oder zulässt" bzw. "Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt."). Mithin sind die Länder für die einschlägige Gesetzgebung, z. B. Polizeigesetze, die Organisation des Polizeiwesens und für die Durchführung aller aus dem Aufgabenbereich resultierenden Entscheidungen und Maßnahmen - insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - eigenverantwortlich zuständig. Aus diesen grundgesetzlichen Vorgaben resultiert, dass der Bund - dazu gehören auch oberste Bundesbehörden, wie das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), das zudem weder Ermittlungs- noch Strafverfolgungsbehörde ist - keine rechtliche Möglichkeit hat, auf Einzelfallentscheidungen und Maßnahmen der Bundesländer Einfluss zu nehmen oder deren Aufgaben zu übernehmen. Ich empfehle Ihnen, sich an die zuständigen Innenministerien, bzw. die Innensenatsverwaltung, der betroffenen Bundesländer zu wenden. Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit nicht wie gehofft weiterhelfen kann! Entgegen der leider sehr weit verbreiteten Meinung ist die Bundesministerin des Innern nicht die „oberster Dienstherrin“ aller Polizei- und Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Polizeihoheit und die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Bundesländern übertragen sind (Art. 30 und 83 GG: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung triff oder zulässt" bzw. "Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt."). Mithin sind die Länder für die einschlägige Gesetzgebung, z. B. Polizeigesetze, die Organisation des Polizeiwesens und für die Durchführung aller aus dem Aufgabenbereich resultierenden Entscheidungen und Maßnahmen - insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - eigenverantwortlich zuständig. Aus diesen grundgesetzlichen Vorgaben resultiert, dass der Bund - dazu gehören auch oberste Bundesbehörden, wie das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), das zudem weder Ermittlungs- noch Strafverfolgungsbehörde ist - keine rechtliche Möglichkeit hat, auf Einzelfallentscheidungen und Maßnahmen der Bundesländer Einfluss zu nehmen oder deren Aufgaben zu übernehmen. Ich empfehle Ihnen, sich an die zuständigen Innenministerien, bzw. die Innensenatsverwaltung, der betroffenen Bundesländer zu wenden. Mit freundlichen Grüßen