Baugebiet Brühl II
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Mantz,
ich beziehe mich auf die öffentliche GR-Sitzung am 22.06.2017 TOP 10:
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet "Brühl II" in Wain und die Informationsveranstaltung am 06.07.2017.
Folgende Fragen wurden weder in der öffentlichen GR-Sitzung noch in der Informationsveranstaltung ausreichend beantwortet:
Welche Ausmaße an Immissionsradien für landwirtschaftliche Betriebe sind zu berücksichtigen?
Handelt es sich hier um gesetzliche Vorgaben? Wenn ja, wo sind diese festgeschrieben?
Das Baugebiet Brühl II liegt zwischen Obere Dorfstraße und Gutenzeller Straße. Liegt dieses Baugebiet im Sinne der Beschlussvorlage, tatsächlich "außerhalb des oft durch Immissionen vorbelasteten Ortskernes"?
Die Erschließung kann nach der Beschlussvorlage über die Verlängerung der bestehenden Erschließungsstraße "Im Brühl" des vorangegangenen Bauabschnittes nach Süden bis zur Weiherstraße wirtschaftlich erfolgen. Intern wird das Gebiet durch eine Gabelung der neuen Nord-Südstraße verkehrlich erschlossen.
Durch die Anbindung an die Weiherstraße wird m. E. und nach Einschätzung des GR Dr. Stock, ein Gefahrenpunkt geschaffen (vorfahrtsberechtigter Gehweg, Steigung laut Büro Wassermüller ca 10 %).
Bereits in der Planung des gesamten Baugebietes Brühl im Jahr 2006 war eine verkehrliche Anbindung an die Gutenzeller Straße vorgesehen.
Aus welchen Gründen wird auf eine verkehrliche Anbindung an die Gutenzeller Straße verzichtet?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir o. g. Fragen zeitnah beantworten könnten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum15. Juli 2017
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14. August 2017
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