Baugebiet Brühl II

Anfrage an: Gemeinde Wain

Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Mantz,

ich beziehe mich auf die öffentliche GR-Sitzung am 22.06.2017 TOP 10:
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet "Brühl II" in Wain und die Informationsveranstaltung am 06.07.2017.

Folgende Fragen wurden weder in der öffentlichen GR-Sitzung noch in der Informationsveranstaltung ausreichend beantwortet:

Welche Ausmaße an Immissionsradien für landwirtschaftliche Betriebe sind zu berücksichtigen?
Handelt es sich hier um gesetzliche Vorgaben? Wenn ja, wo sind diese festgeschrieben?

Das Baugebiet Brühl II liegt zwischen Obere Dorfstraße und Gutenzeller Straße. Liegt dieses Baugebiet im Sinne der Beschlussvorlage, tatsächlich "außerhalb des oft durch Immissionen vorbelasteten Ortskernes"?

Die Erschließung kann nach der Beschlussvorlage über die Verlängerung der bestehenden Erschließungsstraße "Im Brühl" des vorangegangenen Bauabschnittes nach Süden bis zur Weiherstraße wirtschaftlich erfolgen. Intern wird das Gebiet durch eine Gabelung der neuen Nord-Südstraße verkehrlich erschlossen.

Durch die Anbindung an die Weiherstraße wird m. E. und nach Einschätzung des GR Dr. Stock, ein Gefahrenpunkt geschaffen (vorfahrtsberechtigter Gehweg, Steigung laut Büro Wassermüller ca 10 %).

Bereits in der Planung des gesamten Baugebietes Brühl im Jahr 2006 war eine verkehrliche Anbindung an die Gutenzeller Straße vorgesehen.

Aus welchen Gründen wird auf eine verkehrliche Anbindung an die Gutenzeller Straße verzichtet?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir o. g. Fragen zeitnah beantworten könnten.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Juli 2017
  • Frist
    14. August 2017
  • Ein:e Follower:in
Lotte Obrist
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrt<< Anrede >> ich beziehe mich auf die öffentliche GR-Sitzun…
An Gemeinde Wain Details
Von
Lotte Obrist
Betreff
Baugebiet Brühl II [#23927]
Datum
15. Juli 2017 15:33
An
Gemeinde Wain
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrt<< Anrede >> ich beziehe mich auf die öffentliche GR-Sitzung am 22.06.2017 TOP 10: Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften für das Gebiet "Brühl II" in Wain und die Informationsveranstaltung am 06.07.2017. Folgende Fragen wurden weder in der öffentlichen GR-Sitzung noch in der Informationsveranstaltung ausreichend beantwortet: Welche Ausmaße an Immissionsradien für landwirtschaftliche Betriebe sind zu berücksichtigen? Handelt es sich hier um gesetzliche Vorgaben? Wenn ja, wo sind diese festgeschrieben? Das Baugebiet Brühl II liegt zwischen Obere Dorfstraße und Gutenzeller Straße. Liegt dieses Baugebiet im Sinne der Beschlussvorlage, tatsächlich "außerhalb des oft durch Immissionen vorbelasteten Ortskernes"? Die Erschließung kann nach der Beschlussvorlage über die Verlängerung der bestehenden Erschließungsstraße "Im Brühl" des vorangegangenen Bauabschnittes nach Süden bis zur Weiherstraße wirtschaftlich erfolgen. Intern wird das Gebiet durch eine Gabelung der neuen Nord-Südstraße verkehrlich erschlossen. Durch die Anbindung an die Weiherstraße wird m. E. und nach Einschätzung des GR Dr. Stock, ein Gefahrenpunkt geschaffen (vorfahrtsberechtigter Gehweg, Steigung laut Büro Wassermüller ca 10 %). Bereits in der Planung des gesamten Baugebietes Brühl im Jahr 2006 war eine verkehrliche Anbindung an die Gutenzeller Straße vorgesehen. Aus welchen Gründen wird auf eine verkehrliche Anbindung an die Gutenzeller Straße verzichtet? Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir o. g. Fragen zeitnah beantworten könnten. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Lotte Obrist <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Lotte Obrist << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Gemeinde Wain
Ihre Anfrage vom 15.07.2017 Sehr geehrte Frau Obrist, Ich habe Ihr E-Mail zum Baugebiet Brühl II vom 15.07.2017 e…
Von
Gemeinde Wain
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.07.2017
Datum
28. Juli 2017 07:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Obrist, Ich habe Ihr E-Mail zum Baugebiet Brühl II vom 15.07.2017 erhalten und möchte diese wie folgt beantworten: Sie stellen verschiedene Fragen und berufen sich dabei auf die Regelungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sowie auf das Recht der Umweltinformationen. Insoweit ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass diese Gesetze nicht die Zielrichtung haben, bestimmte Fragen zu beantworten. Vielmehr geht es darum, bei der Gemeinde vorhandene Informationen zur Verfügung zu stellen. Amtliche Informationen im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sind bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Informationsansprüche beziehen sich also nur auf vorhandene und aktenkundige Informationen. Sie stellen die Frage, welche Ausmaße an Immissionsradien für landwirtschaftliche Betriebe zu berücksichtigen sind. Dazu liegen der Gemeinde Wain derzeit keine Informationen vor. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge des Bebauungsplanverfahrens und der hier durchzuführenden Beteiligung der Träger öffentlicher Belange die hinter Ihrer Fragestellung stehenden rechtlichen Themen abgearbeitet werden. Die Frage nach gesetzlichen Vorgaben ist keine auf die Erlangung von bei der Gemeinde Wain vorhandenen Informationen abzielende Frage. Die Gemeinde gibt keine Rechtsauskünfte. Ob das Baugebiet im Sinne der Beschlussvorlage tatsächlich "außerhalb des oft durch Immissionen vorbelasteten Ortskerns" liegt, ergibt sich aus der Sitzungsvorlage selbst. Darin ist die Einschätzung der Verwaltung dargelegt. Die Sitzungsvorlage liegt Ihnen vor. Sie wollen wissen, aus welchen Gründen auf eine verkehrliche Anbindung an die Gutenzeller Straße verzichtet wird. Dazu erhalten Sie die Variantenprüfung des von der Gemeinde Wain beauftragten Ingenieurbüros Wasser Müller Ulm GmbH vom April 2017 sowie einen Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 22.06.2017. Im Protokoll ist die vom Gemeinderat getroffene Entscheidung aktenkundig. Die Beantwortung Ihrer Fragen erfolgt momentan gebührenfrei. Die Gemeinde Wain behält sich jedoch vor, bei künftigen Anfragen entsprechende Gebühren zu verlangen. Viele Grüße