Baugenehmigung - Auflage "Feuerwehrplan"

Anfrage an: Kreisverwaltung Kusel

im Laufe einer Baugehmigung kann es vorkommen, dass die Baubehörde die Erstellung eines Feuerwehrplanes als Auflage fordert.

1. Feuerwehrpläne müssen alle zwei Jahre revisioniert werden. Dafür zuständig ist der Eigentümer der Anlage/des Gebäudes. Was sind die Konsequenzen, wenn dies nicht erfolgt? Gibt es hierzu eine interne Handlungsemfehlung?

2. Landwirtschaftliche Betriebe werden immer moderner, aber auch immer größer. Aus großen Brandlasten (riesige HeuLager), teils sehr langen Förderstrecken und sonstigen Gefahrenschwerpunkten (Betriebsstofflager, große Tieranzahlen oder Güllebecken) ergeben sich für die Feuerwehr unübersichtliche und teils schwer abschätzbare Einsatzszenarien. Gibt es hierzu eine interne Handlungsemfehlung, wie mit landwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der Auflage "Feuerwehrplan" zu verfahren ist?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Dezember 2021
  • Frist
    1. Februar 2022
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im Laufe einer…
An Kreisverwaltung Kusel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Baugenehmigung - Auflage "Feuerwehrplan" [#236493]
Datum
30. Dezember 2021 17:33
An
Kreisverwaltung Kusel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im Laufe einer Baugehmigung kann es vorkommen, dass die Baubehörde die Erstellung eines Feuerwehrplanes als Auflage fordert. 1. Feuerwehrpläne müssen alle zwei Jahre revisioniert werden. Dafür zuständig ist der Eigentümer der Anlage/des Gebäudes. Was sind die Konsequenzen, wenn dies nicht erfolgt? Gibt es hierzu eine interne Handlungsemfehlung? 2. Landwirtschaftliche Betriebe werden immer moderner, aber auch immer größer. Aus großen Brandlasten (riesige HeuLager), teils sehr langen Förderstrecken und sonstigen Gefahrenschwerpunkten (Betriebsstofflager, große Tieranzahlen oder Güllebecken) ergeben sich für die Feuerwehr unübersichtliche und teils schwer abschätzbare Einsatzszenarien. Gibt es hierzu eine interne Handlungsemfehlung, wie mit landwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der Auflage "Feuerwehrplan" zu verfahren ist?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236493 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236493/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Baugenehmigung - Auflage "Feuerwehrplan&q…
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Betreff
AW: Baugenehmigung - Auflage "Feuerwehrplan" [#236493]
Datum
1. Februar 2022 06:53
An
Kreisverwaltung Kusel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Baugenehmigung - Auflage "Feuerwehrplan"“ vom 30.12.2021 (#236493) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236493 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236493/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Baugenehmigung - Auflage "Feuerwehrplan&q…
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Betreff
AW: Baugenehmigung - Auflage "Feuerwehrplan" [#236493]
Datum
6. April 2022 16:55
An
Kreisverwaltung Kusel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Baugenehmigung - Auflage "Feuerwehrplan"“ vom 30.12.2021 (#236493) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 65 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]

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Kreisverwaltung Kusel
Anfragenr. 236493 Guten Tag! Zu Punkt 1 Ihrer Anfrage: - Weder in der LBauO RLP, noch in der DIN 1409…
Von
Kreisverwaltung Kusel
Betreff
Anfragenr. 236493
Datum
8. April 2022 12:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag! Zu Punkt 1 Ihrer Anfrage: - Weder in der LBauO RLP, noch in der DIN 14095, sind Kontroll- oder Sanktionierungsmaßnahmen durch eine Behörde vorgesehen. Daher ist auch explizit die Verantwortung zu Lasten des Eigentümers genannt! Wenn das Objekt im Bereich der Gefahrenverhütungsschau (GVSLVO RLP), oder der wiederkehrenden Prüfung durch die Bauaufsicht liegt, taucht ein eventueller Rückstand in Dieser auf und wird angemahnt. Eine ordnungsrechtliche Disziplinierung ist aufgrund der o.g. Gründe kaum möglich und, nach Rücksprache, auch noch nicht notwendig gewesen. Zu Punkt 2 Ihrer Anfrage: - Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz hat in erster Linie einen "Nachbarschützenden Charakter". Hier kommt nicht die in der Feuerwehr übliche Gefahrenmatrix als Bewertungsgrundlage zum tragen. Die vorherrschende maschinelle und automatisierte Arbeitskultur in den Landwirtschaftsbetrieben hat eine personell deutlich höhere Ära schon lange abgelöst. Daher ist der Aspekt einer Personensuche in den schwierigen Gebäudekomplexen auch nicht mehr im direkten Focus eines Einsatzleiters, bei der er einen Feuerwehrplan elementar benötigt. Die Einsatztaktischen Gesichtspunkte zu den von Ihnen beschriebenen Objekten werden in aller Regel von Seiten der Einsatzvorbereitung ([geschwärzt]) in Begehungen und pers. Gesprächen mit dem Betreiber, erfasst und den Führungskräften weitergegeben. Eine Löschwasserbevorratung ist z.B. in Aussiedlerhöfen erforderlich, wenn es keine Löschwasserentnahmestelle in einem Radius von ca. 300m gibt. Hier gibt es keine generalisierte Handlungsempfehlung, da eine Auflage zum erstellen eines Feuerwehrplanes individuell anhand des eingereichten Bauantrages und der Betriebsbeschreibung entschieden wird. Viele Grüße, [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]