Sehr geehrter Herr Ruge,
mit der u. s. E-Mail beantragten Sie auf Grundlage des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) eine Auskunft über Anzahl an Baumfällung wie auch -pflanzungen, aufgeschlüsselt nach Jahren, im Stadtgebiet Bautzen.
Die in Ihrem Antrag sehr weit gefasste Fragestellung umfasst verschiedene Rechtsgebiete, bspw. können sich die Gründe, die eine Baumfällung rechtfertigen würden, aus den Naturschutzgesetzen, kommunalen Gehölz- bzw. Baumschutzsatzungen, Denkmalschutzgesetzen, der Bauleitplanung, wie auch aufgrund von Straßenbauarbeiten, etc. ergeben. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Bäume genehmigungsfrei und ersatzlos zu fällen, soweit der zu fällende Baum nicht vom Regelungsbereich eines der vorgenannten Rechtsgebiete umfasst ist. Eine annähernd vollständige Beantwortung Ihrer Anfrage würde nach § 13 Abs. 1 SächsUIG gebührenpflichtig sein, da verschiedene interne Ämter der Stadtverwaltung wie auch externe Behörden in den Bearbeitungsprozess eingebunden werden müssten.
Um bei einer gebührenfreien Auskunft zu verbleiben, beantworten wir Ihre Anfrage nach Maßgabe der städtischen Gehölzschutzsatzung. Einschränkend ist zu erwähnen, dass sich der sächsische Gesetzgeber im Jahre 2010 entschied, einen Großteil der einst unter Schutz gestellten Gehölze vom Regelungsbereich kommunaler Gehölz- wie auch Baumschutzsatzungen auszunehmen. Der E-Mail haben wir Ihnen die genehmigten Fällungen nach Jahren aufgeschlüsselt dargestellt. Anhand der Darstellungen können Sie den Rückgang an Fällgenehmigungen erkennen, deren Grund sich aus der geänderten Rechtslage im Sächsischen Naturschutzgesetz ab dem Jahr 2010 und der damit einhergehenden Änderung der städtischen Gehölzschutzsatzung ergibt. Zwischenzeitlich ist es im Freistaat Sachsen wieder möglich, eine größere Anzahl von Gehölzen nach Art und Maß per Satzung unter Schutz zu stellen, jedoch entschied sich der Stadtrat der Stadt Bautzen im vergangenen Jahr für die Beibehaltung der ab dem Jahr 2010 geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen.
Sofern unsere Antwort den Kern Ihrer Anfrage nicht vollends erfüllt oder Sie anderweitig Rückfragen haben, können Sie sich gern auch telefonisch an mich unter der u. s. Telefonnummer wenden.
Bis dahin wünschen wir Ihnen einen besinnlichen 3. Advent.
Mit freundlichen Grüßen