Baumbilanz Herne

1. Die Anzahl der Baumfällungen, aufgeschlüsselt nach Jahren, im Stadtgebiet.

2. Die Anzahl der Baumpflanzungen, aufgeschlüsselt nach Jahren, im Stadtgebiet.

Von Interesse wären insbesondere die Jahre ab 2016, aber auch gerne frühere Daten, wenn vorhanden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Juli 2022
  • Frist
    27. August 2022
  • 0 Follower:innen
Lukas Ruge
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Herne Details
Von
Lukas Ruge
Betreff
Baumbilanz Herne [#255509]
Datum
25. Juli 2022 19:11
An
Kommunalverwaltung Herne
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Anzahl der Baumfällungen, aufgeschlüsselt nach Jahren, im Stadtgebiet. 2. Die Anzahl der Baumpflanzungen, aufgeschlüsselt nach Jahren, im Stadtgebiet. Von Interesse wären insbesondere die Jahre ab 2016, aber auch gerne frühere Daten, wenn vorhanden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 255509 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255509/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Lukas Ruge << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lukas Ruge

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Herne
Ihre Anfrage nach dem IFG und UIG NRW Sehr geehrter Herr Ruge, ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz …
Von
Kommunalverwaltung Herne
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IFG und UIG NRW
Datum
4. August 2022 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
5,8 KB


Sehr geehrter Herr Ruge, ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) vom 25.07.2022 wurde mir zur Beantwortung zugeleitet. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich kann ich Ihnen nunmehr folgende Information zur Verfügung stellen: Die Anzahl der Baumfällungen, aufgeschlüsselt nach Jahren im Herner Stadtgebiet, sowie die Anzahl der Baumpflanzungen, aufgeschlüsselt nach Jahren im Herner Stadtgebiet liegen derzeit nicht vor. Ich möchte darauf hinweisen, dass der Zugang zu amtlichen Informationen nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nur dann zu gewähren ist, wenn die Informationen bei der angefragten Behörde tatsächlich vorhanden sind. Die Behörde ist insoweit nicht verpflichtet die gewünschten Informationen zu beschaffen, zu erstellen oder zu rekonstruieren. Mit freundlichen Grüßen,