Baumbilanz Mannheim

Anfrage an: Stadt Mannheim

1. Die Anzahl der Baumfällungen, aufgeschlüsselt nach Jahren, im Stadtgebiet. Sofern bekannt sowohl Baumfällungen durch die Stadt oder im Auftrag der Stadt als auch durch private Dritte, je nachdem, was die Akten, das Baumkataster o.ä. hergeben.

2. Die Zahl der Baumpflanzungen, aufgeschlüsselt nach Jahren, im Stadtgebiet. Sofern bekannt sowohl Baumpflanzungen durch die Stadt selbst oder im Auftrag der Stadt oder durch private Dritte, je nachdem, was die Akten, das Baumkataster o.ä. hergeben.

Von Interesse wären insbesondere die Jahre ab 2016, aber auch gerne frühere Daten, wenn vorhanden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Januar 2022
  • Frist
    15. Februar 2022
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Lukas Ruge
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die Anzahl …
An Stadt Mannheim Details
Von
Lukas Ruge
Betreff
Baumbilanz Mannheim [#237335]
Datum
12. Januar 2022 13:31
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Anzahl der Baumfällungen, aufgeschlüsselt nach Jahren, im Stadtgebiet. Sofern bekannt sowohl Baumfällungen durch die Stadt oder im Auftrag der Stadt als auch durch private Dritte, je nachdem, was die Akten, das Baumkataster o.ä. hergeben. 2. Die Zahl der Baumpflanzungen, aufgeschlüsselt nach Jahren, im Stadtgebiet. Sofern bekannt sowohl Baumpflanzungen durch die Stadt selbst oder im Auftrag der Stadt oder durch private Dritte, je nachdem, was die Akten, das Baumkataster o.ä. hergeben. Von Interesse wären insbesondere die Jahre ab 2016, aber auch gerne frühere Daten, wenn vorhanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 237335 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237335/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Lukas Ruge << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lukas Ruge

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Stadt Mannheim
Sehr geehrter Herr Ruge, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 12. Januar 2022. Ihre Anfrage ist als Antrag auf Z…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
AW: Baumbilanz Mannheim [#237335]
Datum
8. Februar 2022 10:50
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,2 KB


Sehr geehrter Herr Ruge, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 12. Januar 2022. Ihre Anfrage ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu werten. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG; 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG; 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG; 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Zu Ihrer Anfrage: Wir verstehen Ihre Anfrage so, dass Sie Auskünfte zu Bäumen erhalten möchten, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Mannheim geschützt sind. Dies umfasst keine Bäume, die aufgrund des Stammumfanges nicht durch die Baumschutzsatzung der Stadt Mannheim geschützt sind oder in Landschafts- und Naturschutzgebieten oder im Wald stehen. Eine Übersicht über die Baumpflanzungen und Entfernungen von Straßen- und Grünanlagenbäumen von 2016 bis 2020 finden Sie in der öffentlichen Informationsvorlage V276/2021 „Eigenbetrieb Stadtraumservice - 1 000 Baumpflanzungen und klimaangepasste Baumpflege“. Die Vorlage ist im Ratsinfosystem abrufbar unter https://buergerinfo.mannheim.de/buerg... Für eine Auskunftserteilung, mittels derer Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gewährt wird, ist gemäß § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. Sollten Sie weitere detailliertere Auskünfte erhalten wollen zu den nach Baumschutzsatzung genehmigten Fällungen und festgelegten Ersatzpflanzungen, wäre dazu ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von 1 Stunde notwendig. Diese ist bei einer Gebührenmessung nach der Verwaltungsgebührensatzung zugrunde zu legen. Für diesen Aufwand wäre eine Gebühr in Höhe von höchstens 63,20 Euro fällig (je angefangene Viertelstunde 15,80 Euro). Für das Jahr 2016 können aktuell nur die Anzahl der Erlaubnisbescheide und die damit verbundenen Ersatzpflanzungen und Ersatzzahlungen (Pflanzung und Zahlung in einer Summe) angegeben werden. Sollten Sie weitere detailliertere Auskünfte erhalten wollen zu Baumfällungen und Ersatzpflanzungen in Landschaftsschutzgebieten in Mannheim, wäre ein weiterer erheblicher Arbeitsaufwand notwendig. Hierfür müssten alle Akten der angefragten Jahre einzeln gesichtet werden, was bis zu 4 Arbeitstage bzw. 32 Stunden Arbeitsaufwand umfassen würde. Für diesen Aufwand wäre eine Gebühr in Höhe von höchstens 2 022,40 Euro fällig (je angefangene Viertelstunde 15,80 Euro) Über die Zahl der Baumpflanzungen und Entfernungen in Naturschutzgebieten auf der Gemarkung Mannheim müssten Sie sich bitte an das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe wenden. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie den Antrag unter diesen Voraussetzungen weiterverfolgen möchten. Mit freundlichen Grüßen