Baustellenlärm

Gibt es im Kreis Mettmann eine verbindliche Anordnung bezüglich Baustellenlärms? Wir werden seit Wochen massiv belästigt ( 80 bis 114 Dezibel), hauptsächlich in der Mittagszeit und abends. Ich wäre sehr dankbar, wenn sie mir etwas an die Hand geben könnten.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    19. Juni 2023
  • Frist
    21. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gi…
An Kreis Mettmann - Umweltamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Baustellenlärm [#281412]
Datum
19. Juni 2023 12:10
An
Kreis Mettmann - Umweltamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es im Kreis Mettmann eine verbindliche Anordnung bezüglich Baustellenlärms? Wir werden seit Wochen massiv belästigt ( 80 bis 114 Dezibel), hauptsächlich in der Mittagszeit und abends. Ich wäre sehr dankbar, wenn sie mir etwas an die Hand geben könnten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281412 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281412/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kreis Mettmann - Umweltamt
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre grundsätzliche Anfrage zu "Baustellenlärm" wurde zur Beant…
Von
Kreis Mettmann - Umweltamt
Betreff
AW: Baustellenlärm [#281412]
Datum
26. Juni 2023 14:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre grundsätzliche Anfrage zu "Baustellenlärm" wurde zur Beantwortung an mich weitergeleitet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt: Eine "verbindliche Anordnung bezüglich Baustellenlärm" gibt es nur im konkreten Einzelfall im Falle der Erforderlichkeit. Ob eine Anordnung meiner Unteren Immissionsschutzbehörde im Falle einer Lärmbeschwerde gegen den Verursacher erforderlich ist, richtet sich nach den Gegebenheiten vor Ort und den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – in Verbindung mit §§ 22, 24 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG). Bei weiteren Fragen zu konkreten Lärmbeschwerden können Sie sich auch direkt an meine Untere Immissionsschutzbehörde über folgende E-Mail-Adresse wenden: <<E-Mail-Adresse>> . Diese Auskunft ergeht ohne die Erhebung einer Gebühr. Mit freundlichen Grüßen