Bauvertragsrecht/Bauträgerinsolvenzrecht

jegliche Kommunikation zum Bauvertragsrecht/Bauträgerinsolvenzrecht, insbesondere hinsichtlich einer Beibehaltung bzw. Änderung des § 648a BGB, die in den letzten fünf Jahren mit dritten Parteien (Interessenverbänden, Unternehmen, Einzelpersonen) erfolgt ist.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    21. Juli 2023
  • Frist
    25. Mai 2024
  • Kosten dieser Information:
    250,00 Euro
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Fabio De Masi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: jegliche Kommunikation zum Bauvertrag…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
Bauvertragsrecht/Bauträgerinsolvenzrecht [#284359]
Datum
21. Juli 2023 00:40
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
jegliche Kommunikation zum Bauvertragsrecht/Bauträgerinsolvenzrecht, insbesondere hinsichtlich einer Beibehaltung bzw. Änderung des § 648a BGB, die in den letzten fünf Jahren mit dritten Parteien (Interessenverbänden, Unternehmen, Einzelpersonen) erfolgt ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284359 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284359/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Fabio De Masi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Fabio De Masi
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0252 Sehr geehrter Herr De Masi, zu Ihrem Antrag nach dem…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Bauvertragsrecht/Bauträgerinsolvenzrecht [#284359]
Datum
28. Juli 2023 07:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0252 Sehr geehrter Herr De Masi, zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. Mai 2023, der im Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen registriert wurde, teile ich Ihnen mit, dass die Bearbeitung des Antrags in der vorliegenden Form die Durcharbeitung von 50 Aktenbänden (in Papierform) erfordern und somit einen sehr hohen Arbeitsaufwand darstellen würde. Der derzeit nur grob abschätzbare Verwaltungsaufwand für Recherche in den Akten, Durchsicht und Prüfung relevanter Dokumente nach etwaigen Ausschlussgründen, ggf. Vornahme von Schwärzungen und Vervielfältigung zum Zwecke der Übersendung wird auf rd. zwei Arbeitstage geschätzt. Aufgrund des großen Aktenumfangs ist der Aufwand für die Bearbeitung Ihres IFG-Antrags in der vorliegenden Form derzeit zwar nur sehr grob abschätzbar. Der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand würde damit jedenfalls mehr als deutlich überschritten, so dass eine Gebühr nach § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG zu erheben wäre. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Die pauschalen Stundensätze zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands betragen für den mittleren Dienst 30 EUR, für den gehobenen Dienst 45 EUR und für den höheren Dienst 60 EUR. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Zwar kann der genaue Verwaltungsaufwand erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden. Sie können jedoch davon ausgehen, dass eine Gebühr in Höhe von 500 EUR von Ihnen zu tragen wäre. Ich mache zudem darauf aufmerksam, dass aufgrund des geschilderten Umfangs der betroffenen Unterlagen eine Entscheidung über Ihren Antrag innerhalb der Monatsfrist nach § 7 Absatz 5 Satz 2 IFG nicht möglich ist. Um den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung Ihres Antrag zu vermindern, bitte ich um Konkretisierung bzw. Eingrenzung Ihres Antrags. In Betracht käme z.B. eine Eingrenzung auf § 648a BGB (Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund). Ich bitte um Rückmeldung zum weiteren Verfahren. Falls ich ***bis zum 31. August 2023*** nichts von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag insgesamt nicht weiterverfolgen. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen
Fabio De Masi
Guten Tag, ich halte an meinem IFG-Antrag fest. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> A…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
AW: Bauvertragsrecht/Bauträgerinsolvenzrecht [#284359]
Datum
27. August 2023 17:28
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich halte an meinem IFG-Antrag fest. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284359 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284359/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Fabio De Masi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Fabio De Masi
Guten Tag, ich ergänze und spezifiziere meine IFG-Anfrage neben dem Aspekt 648a BGB um Kommunikation im Zusammenh…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
AW: Bauvertragsrecht/Bauträgerinsolvenzrecht [#284359]
Datum
31. August 2023 07:53
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich ergänze und spezifiziere meine IFG-Anfrage neben dem Aspekt 648a BGB um Kommunikation im Zusammenhang mit den Themen optionales Modell der Absicherung von Abschlagszahlungen vs verpflichtende Absicherung. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0252 Sehr geehrter Herr De Masi, wie ich Ihnen bereits am…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Bauvertragsrecht/Bauträgerinsolvenzrecht [#284359]
Datum
7. September 2023 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0252 Sehr geehrter Herr De Masi, wie ich Ihnen bereits am 28. Juli 2023 mitgeteilt hatte, sind im Bundesministerium der Justiz (BMJ) zu dem von Ihnen angefragten Thema 50 Aktenbände mit amtlichen Informationen vorhanden. Nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung der Akten, die 5 Stunden Arbeitszeit beansprucht hat, sind keine Ausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Hinblick auf eine Zugänglichmachung dieser Informationen ersichtlich. Gemäß § 1 Absatz 2 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Sie haben die Zusendung "jegliche[r] Kommunikation zum Bauvertragsrecht/Bauträgerinsolvenzrecht, insbesondere hinsichtlich einer Beibehaltung bzw. Änderung des § 648a BGB, die in den letzten fünf Jahren mit dritten Parteien (Interessenverbänden, Unternehmen, Einzelpersonen) erfolgt ist" beantragt und diesen Antrag ergänzt und spezifiziert "um Kommunikation im Zusammenhang mit den Themen optionales Modell der Absicherung von Abschlagszahlungen vs verpflichtende Absicherung". Der aufzubringende Verwaltungsaufwand, um die von Ihnen gewünschten Dokumente aus diesen Aktenbänden vollständig zu ermitteln, würde das seitenweise Durcharbeiten der gesamten Aktenbestands bedeuten. Dieser Aufwand stünde in keinem Verhältnis zu dem Aufwand, der von Seiten des BMJ aufzubringen ist, wenn Sie selbst vor Ort Einsicht in den Aktenbestand nehmen. Auf diese Weise bestünde auch nicht die Gefahr, dass für Ihre Interessenlage relevante Dokumente vom BMJ möglicherweise übersehen werden. Zudem stünden einer kurzfristigen Einsichtnahme keine Hinderungsgründe entgegen. Ich beabsichtige, Ihnen den beantragten Informationszugang daher in der Weise zu gewähren, dass Sie die Original-Akten im BMJ selbst durchsehen können, um so die von Sie interessierenden Informationen zu erhalten. Im Anschluss an die Akteneinsicht vor Ort ist es selbstverständlich möglich, Ihnen von entsprechend gekennzeichneten Aktenseiten Kopien zukommen zu lassen. Die Akteneinsicht ist grundsätzlich montags bis freitags zwischen 9 und 15 Uhr möglich. Wegen des Umfangs des zu sichtenden Materials empfehle ich Ihnen, bereits vormittags mit der Einsicht zu beginnen. Die Akten können in der Dienststelle Leipziger Straße, Leipziger Straße 127-128, 10117 Berlin eingesehen werden. Bitte melden Sie sich mit einem oder - am besten - verschiedenen Terminwünschen bei mir, damit entsprechende Vorbereitungen für die Einsichtnahme getroffen werden können. Mit freundlichen Grüßen
Fabio De Masi
Guten Tag, ich werde mich zur Terminvereinbarung per E-Mail an Sie wenden. Mit freundlichen Grüßen << Adre…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
AW: Bauvertragsrecht/Bauträgerinsolvenzrecht [#284359]
Datum
7. September 2023 12:17
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich werde mich zur Terminvereinbarung per E-Mail an Sie wenden. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284359 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284359/
Bundesministerium der Justiz
Ausgewählte Unterlagen zum Bauträgerinsolvenzrecht (es wurden keine Unterlagen ab Mai 2022 übermittelt)
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
16. Januar 2024
Status
Warte auf Antwort
6,5 MB
9,6 MB
9,9 MB
5,5 MB
17,0 MB
18,7 MB
11,4 MB
8,5 MB
4,6 MB
5,1 MB
6,1 MB
8,9 MB
5,1 MB
25,0 MB
5,2 MB
5,4 MB
4,8 MB
7,2 MB
8,7 MB
4,7 MB
11,7 MB
Ausgewählte Unterlagen zum Bauträgerinsolvenzrecht (es wurden keine Unterlagen ab Mai 2022 übermittelt)
Fabio De Masi
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren IFG-Bescheid Aktenzeichen ZB 6 – zu 1…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
AW: Bauvertragsrecht/Bauträgerinsolvenzrecht [#284359]
Datum
20. Januar 2024 12:38
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren IFG-Bescheid Aktenzeichen ZB 6 – zu 145101#00002#0252 ein. Erstens, widerspreche ich dem Umfang der zur Verfügung gestellten Dokumente. Sie haben mir auf meine Nachfrage warum die Dokumente im Mai 2022 enden in einer separaten E-Mail am 22. Dezember mitgeteilt, „dass das Verfahren über die Reform des Bauträgervertragsrechts, zu dem weitere Dokumente nach Mai 2022 in der elektronischen Akte abgelegt sind, noch nicht abgeschlossen ist. Im Bundesministerium der Justiz (BMJ) wird an einem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Bauträgervertragsrechts auf der Grundlage der in dem Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bauträgervertragsrecht enthaltenen Empfehlungen gearbeitet. Die Überlegungen zum Entwurf sind noch nicht endgültig abgeschlossen. Einer Zugänglichmachung stehen deshalb die Ablehnungstatbestände nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b und § 4 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) entgegen.“ Die von Ihnen zitierten Vorschriften regeln, 1. dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, „wenn und solange b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden“ 2. Ferner heißt es konkretisierend in § 4 IFG: „Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.“ Ein allgemeiner Verweis auf die interne. Beratung ist somit nicht hinreichend. Vielmehr sind nach der einschlägigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Dokumente aufzulisten, die unter diese Bestimmung fallen und der Informationsausschluss konkret zu begründen. Ergebnisse der Beweiserhebung und Stellungnahmen Dritter sind davon laut IFG explizit ausgeschlossen. Ich bitte daher um Darlegung ob in der elektronischen Akte keinerlei Ergebnisse von Beweiserhebungen oder Stellungnahmen Dritter vorliegen. Zweitens, mithin nährt sich die Legislaturperiode dem Ende. Es ist eine beliebte Methode von Regierungen Gesetzentwürfe bis zum Ende der Legislaturperiode zu verschleppen, und den Informationsanspruch mit der Begründung der internen Willensbildung zurückzuweisen. Ich bitte daher meinen Antrag so zu verstehen, dass ich darum bitte nach der Veröffentlichung eines etwaigen Referentenentwurfs, die vom Informationsanspruch ausgenommen Dokumente, die unter die oben zitierten Vorschriften und keine anderen Ausschlussgründe fallen, nachgeliefert werden. Sollte es zu keinem Referentenentwurf kommen, muss ich davon ausgehen, dass die interne Willensbildung abgeschlossen ist. Dies wäre mithin zum Zeitpunkt der nächsten Bundestagswahl der Fall. Ich bitte daher um Mitteilung bis zu welchem spätesten Zeitpunkt mit einem Referentenentwurf zu rechnen ist und ob ich für die angesprochenen Dokument sodann einen neuen IFG-Antrag stellen muss oder diese nachgeliefert werden. Drittens, die von Ihnen angesetzten Kosten erscheinen mir angesichts der Tatsache, dass ich mich selbst in das Bundesministerium der Justiz bemüht und die Dokumente ausgewählt habe recht hoch. Ich bitte daher die Gebühren vor diesem Hintergrund noch einmal zu überprüfen. Sollte ich bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sein, bitte ich um elektronische Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 284359 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284359/

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Bundesministerium der Justiz
Sachstandsmitteilung Widerspruch zum IFG-Bescheid, Aktenzeichen 145101#0003#0252 Sehr geehrter Herr De Masi, der …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Sachstandsmitteilung Widerspruch zum IFG-Bescheid, Aktenzeichen 145101#0003#0252
Datum
23. April 2024 12:19
Status
Sehr geehrter Herr De Masi, der Widerspruchsbescheid zu o.g. Vorgang betreffend das Bauträgervertragsrecht befindet sich in der Endbearbeitung und wird Ihnen nach aller Voraussicht spätestens nächste Woche zugestellt werden. Mit freundlichen Grüßen