Bauvorhaben "Auf dem Stennert"

Bauvorhaben auf den Grünflächen neben der Straße "Auf dem Stennert", bauliche Veränderungen an den Ostbach-Teichen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ba…
An Kommunalverwaltung Herne Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bauvorhaben "Auf dem Stennert" [#298798]
Datum
30. Januar 2024 17:45
An
Kommunalverwaltung Herne
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bauvorhaben auf den Grünflächen neben der Straße "Auf dem Stennert", bauliche Veränderungen an den Ostbach-Teichen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Gommen Anfragenr: 298798 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Herne
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 30.01.2024 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre…
Von
Kommunalverwaltung Herne
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 30.01.2024
Datum
8. Februar 2024 11:08
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
5,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) vom 30.01.2024 wurde mir zur Beantwortung zugeleitet. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich kann ich Ihnen folgende Informationen zur Verfügung stellen: Auf den Grünflächen neben der Straße "Auf dem Stennert" sind aktuell keine Bauvorhaben geplant. Bezüglich Ihres Antrages auf Informationen zu den baulichen Veränderungen an den Ostbach- Teichen verweise ich auf das Ratsinformationssystem der Stadt Herne und die Tagesordnung der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen vom 31.01.2024, welche öffentlich eingesehen werden kann. Nach §5 Abs. 4 IFG NRW kann der Antrag abgelehnt werden, sofern die Information bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder in zumutbarer Weise aus allgemeinen zugänglichen Quellen beschafft werden kann. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt auf der Grundlage des § 4 IFG NRW. Gebühren nach § 11 IFG NRW werden nicht erhoben. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass der Zugang zu amtlichen Informationen nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nur dann zu gewähren ist, wenn die Informationen bei der angefragten Behörde tatsächlich vorhanden sind. Die Behörde ist insoweit nicht verpflichtet die gewünschten Informationen zu beschaffen, zu erstellen oder zu rekonstruieren. Freundliche Grüße,