Beachtung der §630e und 630f BGB im Rahmen von Corona-Impfungen

Sehr << Antragsteller:in >>
im Rahmen der derzeit erfolgten Massenimpfungen gegen das SarsCoV2 Virus ergeben sich, bezogen auf die Umstände der Durchführung der Impfungen Fragen, um deren Beantwortung ich durch Überlassung entsprechender Arbeitsanweisungen etc bzw. einer Stellungnahme in Form von pdf-Dokumenten bitte. Bei nicht gegebener Zuständigkeit bitte ich ggf. um Weiterleitung der Anfrage an das RKI oder PEI.
Vorausschicken möchte ich, dass Impfungen ja derzeit von den unterschiedlichsten Dienstleistern erbracht werden, beginnend beim Hausarzt über Sanitätsdienste und Impfzentren mit Impfärzten, welche einen weit entfernten Wohnsitz zum Zentrum haben, bis hin zu perspektivisch Apothekern, Tierärzten und Zahnärzten. Zwischenzeitlich wurden und werden solche Impfangebote auch unterbreitet vor Einkaufszentren, Kinos, in Zoos o.ä wie entsprechenden Pressemitteilungen zu entnehmen ist.
Das RKI weist auf seiner Seite Impfen-Impfthemen A-Z-Aufklärung vor Schutzimpfungen u.a. darauf hin, dass entsprechend §630e Abs.2 Satz 2 der entsprechende Aufklärungsbogen in Kopie auzuhändigen ist ! Nur damit ist es dem Patienten möglich, bei Impfkomplikationen den impfenden Arzt zu identifizieren, der wiederum die Meldung an das PEI machen muss. Die Aushändigung des Aufklärungsbogens erfolgt aus eigenen familiären Erfahrungen und Befragung weiterer Geimpfter weder bei Hausärzten, noch in Impfzentren. Hier liegen eklatante Verstöße gegen das Gesetz und die Patientensicherheit vor, denen Sie sich neben der Bitte der Herausgabe nach ggf. erfolgten Handlungsanweisungen dringend annehmen sollten. Weiterhin legt §630 e fest, dass die Aufklärung so rechtzeitigerfolgt, dass der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Auch hier ist festzustellen, dass Aufklärungsbögen insbesonder bei den sogenannten niederschwelligen Angeboten (Kino, Zoo, Einkaufzentrum) erst unmittelbar vor der Impfung den Patienten erreichen und sich Personal in den Impfzentren bei Nachfragen genervt zeigt. Welche Anweisungen gibt es zum Umgang hiermit, wie wird die entsprechende Aufklärung gewährleistet ? §630f nominiert, dass der Aufklärungsbogen in entsprechenden Patientenakten, die der behandelnde Arzt anzulegen hat, aufzubewahren ist. Wie wird dies insbesondere in Impfzentren gewährleistet, wie erfährt der Patient, der abweichend von § 630e eben keine Kopie des Aufklärungsbogens erhält, davon, wo seine Unterlagen verwahrt sind ?
Gibt es dazu Arbeitsanweisungen etc. die Sie zur Verfügung stellen können. Dateien im pdf Format oder Links sind ausreichend. Danke

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2022
  • Frist
    16. Februar 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr Antragstelle…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beachtung der §630e und 630f BGB im Rahmen von Corona-Impfungen [#237578]
Datum
14. Januar 2022 08:19
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr Antragsteller/in im Rahmen der derzeit erfolgten Massenimpfungen gegen das SarsCoV2 Virus ergeben sich, bezogen auf die Umstände der Durchführung der Impfungen Fragen, um deren Beantwortung ich durch Überlassung entsprechender Arbeitsanweisungen etc bzw. einer Stellungnahme in Form von pdf-Dokumenten bitte. Bei nicht gegebener Zuständigkeit bitte ich ggf. um Weiterleitung der Anfrage an das RKI oder PEI. Vorausschicken möchte ich, dass Impfungen ja derzeit von den unterschiedlichsten Dienstleistern erbracht werden, beginnend beim Hausarzt über Sanitätsdienste und Impfzentren mit Impfärzten, welche einen weit entfernten Wohnsitz zum Zentrum haben, bis hin zu perspektivisch Apothekern, Tierärzten und Zahnärzten. Zwischenzeitlich wurden und werden solche Impfangebote auch unterbreitet vor Einkaufszentren, Kinos, in Zoos o.ä wie entsprechenden Pressemitteilungen zu entnehmen ist. Das RKI weist auf seiner Seite Impfen-Impfthemen A-Z-Aufklärung vor Schutzimpfungen u.a. darauf hin, dass entsprechend §630e Abs.2 Satz 2 der entsprechende Aufklärungsbogen in Kopie auzuhändigen ist ! Nur damit ist es dem Patienten möglich, bei Impfkomplikationen den impfenden Arzt zu identifizieren, der wiederum die Meldung an das PEI machen muss. Die Aushändigung des Aufklärungsbogens erfolgt aus eigenen familiären Erfahrungen und Befragung weiterer Geimpfter weder bei Hausärzten, noch in Impfzentren. Hier liegen eklatante Verstöße gegen das Gesetz und die Patientensicherheit vor, denen Sie sich neben der Bitte der Herausgabe nach ggf. erfolgten Handlungsanweisungen dringend annehmen sollten. Weiterhin legt §630 e fest, dass die Aufklärung so rechtzeitigerfolgt, dass der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Auch hier ist festzustellen, dass Aufklärungsbögen insbesonder bei den sogenannten niederschwelligen Angeboten (Kino, Zoo, Einkaufzentrum) erst unmittelbar vor der Impfung den Patienten erreichen und sich Personal in den Impfzentren bei Nachfragen genervt zeigt. Welche Anweisungen gibt es zum Umgang hiermit, wie wird die entsprechende Aufklärung gewährleistet ? §630f nominiert, dass der Aufklärungsbogen in entsprechenden Patientenakten, die der behandelnde Arzt anzulegen hat, aufzubewahren ist. Wie wird dies insbesondere in Impfzentren gewährleistet, wie erfährt der Patient, der abweichend von § 630e eben keine Kopie des Aufklärungsbogens erhält, davon, wo seine Unterlagen verwahrt sind ? Gibt es dazu Arbeitsanweisungen etc. die Sie zur Verfügung stellen können. Dateien im pdf Format oder Links sind ausreichend. Danke Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237578/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um B…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Beachtung der §630e und 630f BGB im Rahmen von Corona-Impfungen [#237578]
Datum
14. Januar 2022 11:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in mit unten stehender Anfrage bitten Sie um Herausgabe von "Arbeitsanweisungen" für die impf…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Beachtung der §630e und 630f BGB im Rahmen von Corona-Impfungen [#237578]
Datum
17. Januar 2022 08:27
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB
image002.png
2,8 KB


Sehr Antragsteller/in mit unten stehender Anfrage bitten Sie um Herausgabe von "Arbeitsanweisungen" für die impfenden Stellen im Umgang mit der Dokumentation der ärztlichen Aufklärung sowie der Herausgabe der entsprechenden Aufklärungsunterlagen. Die Organisation und Durchführung der COVID 19 Schutzimpfungen fällt in die Zuständigkeit der Länder bzw. der impfenden Ärztinnen und Ärzte. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zu Beginn der Impfkampagne im Dezember 2020 mit beigefügtem Hinweispapier die Länder auf die rechtlichen Pflichten der impfenden Stellen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hingewiesen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Danke ! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237578 Antwort an: <<E-Mail…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beachtung der §630e und 630f BGB im Rahmen von Corona-Impfungen [#237578]
Datum
17. Januar 2022 09:06
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Danke ! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237578/