Beachtung der §630e und 630f BGB im Rahmen von Corona-Impfungen
Sehr << Antragsteller:in >>
im Rahmen der derzeit erfolgten Massenimpfungen gegen das SarsCoV2 Virus ergeben sich, bezogen auf die Umstände der Durchführung der Impfungen Fragen, um deren Beantwortung ich durch Überlassung entsprechender Arbeitsanweisungen etc bzw. einer Stellungnahme in Form von pdf-Dokumenten bitte. Bei nicht gegebener Zuständigkeit bitte ich ggf. um Weiterleitung der Anfrage an das RKI oder PEI.
Vorausschicken möchte ich, dass Impfungen ja derzeit von den unterschiedlichsten Dienstleistern erbracht werden, beginnend beim Hausarzt über Sanitätsdienste und Impfzentren mit Impfärzten, welche einen weit entfernten Wohnsitz zum Zentrum haben, bis hin zu perspektivisch Apothekern, Tierärzten und Zahnärzten. Zwischenzeitlich wurden und werden solche Impfangebote auch unterbreitet vor Einkaufszentren, Kinos, in Zoos o.ä wie entsprechenden Pressemitteilungen zu entnehmen ist.
Das RKI weist auf seiner Seite Impfen-Impfthemen A-Z-Aufklärung vor Schutzimpfungen u.a. darauf hin, dass entsprechend §630e Abs.2 Satz 2 der entsprechende Aufklärungsbogen in Kopie auzuhändigen ist ! Nur damit ist es dem Patienten möglich, bei Impfkomplikationen den impfenden Arzt zu identifizieren, der wiederum die Meldung an das PEI machen muss. Die Aushändigung des Aufklärungsbogens erfolgt aus eigenen familiären Erfahrungen und Befragung weiterer Geimpfter weder bei Hausärzten, noch in Impfzentren. Hier liegen eklatante Verstöße gegen das Gesetz und die Patientensicherheit vor, denen Sie sich neben der Bitte der Herausgabe nach ggf. erfolgten Handlungsanweisungen dringend annehmen sollten. Weiterhin legt §630 e fest, dass die Aufklärung so rechtzeitigerfolgt, dass der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Auch hier ist festzustellen, dass Aufklärungsbögen insbesonder bei den sogenannten niederschwelligen Angeboten (Kino, Zoo, Einkaufzentrum) erst unmittelbar vor der Impfung den Patienten erreichen und sich Personal in den Impfzentren bei Nachfragen genervt zeigt. Welche Anweisungen gibt es zum Umgang hiermit, wie wird die entsprechende Aufklärung gewährleistet ? §630f nominiert, dass der Aufklärungsbogen in entsprechenden Patientenakten, die der behandelnde Arzt anzulegen hat, aufzubewahren ist. Wie wird dies insbesondere in Impfzentren gewährleistet, wie erfährt der Patient, der abweichend von § 630e eben keine Kopie des Aufklärungsbogens erhält, davon, wo seine Unterlagen verwahrt sind ?
Gibt es dazu Arbeitsanweisungen etc. die Sie zur Verfügung stellen können. Dateien im pdf Format oder Links sind ausreichend. Danke
Anfrage erfolgreich
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Datum14. Januar 2022
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16. Februar 2022
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