Beantragtes Vorranggebiet Windkraft im Hardtwald
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Guten Tag,
im vergangenen Jahr wurde bei den "Hardtwaldkommunen" ein Antrag auf Aufnahme eines Vorrganggebiets für Windkraft im Hardtwald erarbeitet. Hierzu scheint am 15.07.2023 eine Informationsveranstaltung stattgefunden zu haben, welcher den Unterlagen zufolge bereits rechtliche Überlegungen zu Abständen und Flugbetrieb voraus gingen.
Mit den Gemeinderatssitzungen vom 18.09.2023 (Benningen) bis 12.10.2023 (Marbach) wurde in den einzelnen Kommunen beschlossen, beim Verband Region Stuttgart den Antrag auf Ausweisung dieser Flächen zu stellen. Im Beschluss der Regionalversammlung vom 25.10.2023 war das beantragte Gebiet allerdings nicht enthalten.
Gerne würde ich erfahren, ob es dieses Gebiet aus sachlichen oder zeitlichen Gründen nicht in das Verfahren geschafft hat, um eine Einschätzung zu erhalten ob mit diesen Flächen zukünftig noch zu rechnen ist. Bitte stellen Sie mir hierzu die Ihnen vorliegenden Unterlagen zu diesem Projekt/Antrag bereit.
Insbesondere bitte ich um Unterlagen aus denen hervorgeht:
- Wann der VRS erstmals Kenntnis von der Projektplanung erlangte.
- Ob der VRS während der Projektplanung bereits beratend tätig war?
- Wann die "Hardtwaldkommunen" (einzeln oder gemeinsam) den formalen Antrag gestellt haben.
- Aus welchen Gründen dieses Gebiet im Beschluss vom 25.10.2023 nicht berücksichtigt werden konnte.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
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Datum1. Januar 2024
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6. Februar 2024
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