Beantragung Ausnahme Testpflicht Grenzpendlern

Ausnahme von der Testpflicht Grenzpendlern.
Ich wohne in Gronau-Epe, arbeite aber in den Niederlanden. Und zwar:
-Montag+Dienstag (inkl. 1 Übernachtung bei Familie)
-Donnerstag+Freitag (inkl. 1 Übernachtung bei Familie).
Ich wohne also zwar in Deutschland, bin aber, genau wie Transporteure, nie länger als 72 Stunden in Deutschland oder NL. Ich würde von daher gerne eine Ausnahme von der 72-stundigen Testpflicht für Grenzpendlern beantragen.
Ist das möglich???

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. April 2021
  • Frist
    11. Mai 2021
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Rimco Schrijer
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Kreis Borken Details
Von
Rimco Schrijer
Betreff
Beantragung Ausnahme Testpflicht Grenzpendlern [#217666]
Datum
7. April 2021 14:24
An
Gesundheitsamt Kreis Borken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ausnahme von der Testpflicht Grenzpendlern. Ich wohne in Gronau-Epe, arbeite aber in den Niederlanden. Und zwar: -Montag+Dienstag (inkl. 1 Übernachtung bei Familie) -Donnerstag+Freitag (inkl. 1 Übernachtung bei Familie). Ich wohne also zwar in Deutschland, bin aber, genau wie Transporteure, nie länger als 72 Stunden in Deutschland oder NL. Ich würde von daher gerne eine Ausnahme von der 72-stundigen Testpflicht für Grenzpendlern beantragen. Ist das möglich???
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rimco Schrijer Anfragenr: 217666 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217666/ Postanschrift Rimco Schrijer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rimco Schrijer

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Gesundheitsamt Kreis Borken
Sehr geehrter Hr. Schrijer, Grenzgänger sind von der Verpflichtung zur Testung nicht ausgenommen. Bei Grenzgänger…
Von
Gesundheitsamt Kreis Borken
Betreff
AW: Beantragung Ausnahme Testpflicht Grenzpendlern [#217666]
Datum
8. April 2021 17:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Hr. Schrijer, Grenzgänger sind von der Verpflichtung zur Testung nicht ausgenommen. Bei Grenzgängern, die beruflich bedingt mindestens einmal pro Woche von ihrem Wohnsitz aus die Grenze überqueren, darf der Test bis zu 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Das heißt, dass innerhalb einer normalen Arbeitswoche zwei Testungen ausreichend sind. Als Tests werden sowohl PCR-Tests als auch PoC-Schnelltests akzeptiert. Sofern Ihr Arbeitgeber Selbsttest unter Aufsicht von fachkundigem Personal durchführen lässt, werden diese ebenfalls akzeptiert. Eine Anmeldepflicht unter www.einreiseanmeldung.de besteht nicht, wenn Sie sich weniger als 24 Stunden in Deutschland aufhalten. Andernfalls müssen Sie sich über die genannte Website registrieren. Mit freundlichen Grüßen