II 6-01a01.23-04-20/054
Sehr
Antragsteller/in
mit E-Mail vom 06.12.2020 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, ihnen alle aktuell gültigen Dokumente wie z.B. Informationsmaterialien für Bürgerinnen und Bürger (Broschüren, Online-Quellen, Rechtsgrundlagen, Erläuterungen und Aktualisierungen zu Rechtsgrundlagen), Schulungs- und Weiterbildungsmaterialien, Verwaltungsvorschriften sowie Vorgaben und Anweisungen für Mitarbeitende der Bürgerbüros betreffend die Beantragung von Personalausweisen, zu senden.
Nach § 80 Abs. 1 HDSIG hat jedermann einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen. Mit dem "Zugang" im Sinne des § 80 Abs. 1 HDSIG ist nicht die Verwirklichung des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verbunden, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Allgemein zugängliche Quellen sind das Bundesgesetzblatt, der Bundesanzeiger, das Gemeinsame Ministerialblatt und der Staatsanzeiger für das Land Hessen. In den genannten Quellen sind die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Aktualisierungen in Form von Änderungen der Rechtsgrundlagen und Erläuterungen in Form von Verwaltungsvorschriften zum Personalausweisrecht verkündet bzw. veröffentlicht, welche bei der Beantragung von Personalausweisen bzw. im Zusammenhang mit der Beantragung zu beachten sind. Ebenfalls zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören die Hinweise im Internet zum Personalausweis. Da es sich um allgemein zugängliche Informationsmaterialien handelt, besteht kein Anspruch nach § 80 Abs. 1 HDSIG in Form der Zusammenstellung des Materials oder einer Liste über das Material mit Verweis auf die Fundstellen in den vorgenannten Quellen. Zu der Frage nach den Rechtsgrundlagen im Sinne von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften wird daher auf das Personalausweisgesetz, die Personalausweisverordnung, die Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung, den Erlass über den Vollzug des Paßgesetzes, des Gesetzes über Personalausweise sowie des Staatsangehörigkeitsgesetzes und den Gemeinsamen Erlass über die Gesicherte Aufbewahrung von Dokumenten, Vordrucken, Dienstsiegeln und Dienststempeln hingewiesen.
Die genannten Erlasse sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden. Weiterhin wird auf das Internet-Informationsangebot des Bundes zum Personalausweis "
https://www.personalausweisportal.de" und die Internetseite "Verwaltungsportal" des Landes Hessen "
https://verwaltungsportal.hessen.de/t..." verwiesen.
Bei den allgemein zugänglichen Quellen handelt es sich mehrheitlich um solche des Bundes, dem die Gesetzgebungskompetenz und das Recht auf Erlass von Rechtsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften im Bereich des Ausweiswesens zusteht. Weitere Informationen zu diesen in der Verantwortung des Bundes liegenden Rechtsgrundlagen sind daher ggf. beim Bund einzuholen.
Durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport sind keine Broschüren, Schulungs- und Weiterbildungsmaterialien herausgegeben worden. Auch sind keine nur den Behörden zugängliche Online-Quellen geschaffen worden.
Zur Erläuterung der bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen sind die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat an die Länder übersandten Informationen bzw. Rundscheiben als Runderlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport an die hessischen Pass- und Personalausweisbehörden, teilweise mit Ergänzungen, übermittelt worden. Die als Anlagen beigefügten 14 Runderlasse werden zur Erfüllung des Zugangsrechts nach § 80 Abs. 1 HDSIG übersandt. Sie sind, da keine Auflistung sämtlicher Runderlasse vorliegt, im Rahmen des noch zu vertretenden Aufwandes herausgesucht worden.
Die eingetretene Verzögerung bei der Beantwortung Ihres Antrags bitte ich zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen