Ab dem 27.11.2021 greift die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Potsdam zur Anordnung von Schutzmaßnahmen durch das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 2, 25 i. V. m. §§ 29, 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese finden Sie unter
https://www.potsdam.de/sonderamtsblatt-402021
FAQs Corona
Positiver Antigen-Schnelltest?
• Sie haben einen Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung („Selbsttest“) zuhause durchgeführt und das Ergebnis ist positiv? Das Ergebnis muss aufgrund der großen Fehleranfälligkeit bestätigt werden. Wenden Sie sich hierzu an ein Testzentrum („Bürgertestung“) oder an Ihren Hausarzt.
• Sie haben eine positiven qualifizierten Schnelltest (Durchgeführt durch Apotheke, Schnelltestzentrum, Arzt)? Dieser wird dem Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt wird Sie kontaktieren und Ihnen einen PCR-Testtermin vermitteln. Alternativ können Sie sich an Ihren Hausarzt wenden. Auch einzelne Testzentren führen bereits Bestätigungs-PCRs durch. Die Testzentren benötigen in der Regel die Vorlage des positiven Antigen-Schnelltest-Befundes. Falls der Antigen-Schnelltest in der Schule, an der Arbeitsstelle o.Ä. stattgefunden hat, können diese Stellen den positiven Test (bspw. im Rahmen der Testung an Schulen) bescheinigen, welcher dann zur Vorlage beim Testzentrum genutzt werden kann.
• Bis zum Ergebnis des PCR-Tests müssen Sie sich in häusliche Isolation begeben. Diese endet mit einem negativen PCR-Testergebnis, sobald Sie das Ergebnis im Gesundheitsamt Potsdam vorgelegt haben und es bestätigt worden ist. Sie erhalten eine Quarantänebescheinigung für diesen Zeitraum, falls nötig. Sollte die Nachtestung positiv sein, gelten für Sie die Bedingungen für PCR-positiv getestete Personen.
Positiver PCR-Test?
Wenn Sie ein positives PCR-Ergebnis haben, besteht eine 14-tägige Absonderungspflicht. Gerechnet ab dem Tag nach dem Symptombeginn oder bei asymptomatischen Verläufen ab dem PCR-Testdatum. Informieren Sie bitte Ihre engen Kontaktpersonen. Diese müssen sich gegebenenfalls in Quarantäne begeben aufgrund der Kontaktsituation.
Enge Kontaktpersonen?
• Einordnung als enge Kontaktperson: Flyer Kontaktperson<
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Grafik_Kontakt_allg.pdf?__blob=publicationFile>
• Nicht vollständig geimpft oder nicht genesen: Dann besteht für Sie die Pflicht einer 10-tägigen Quarantäne.
• Im selben Haushalt lebende Personen: 10 Tage Quarantäne. Gerechnet ab dem Tag nach dem Symptombeginn oder bei asymptomatischen Verläufen ab dem PCR-Testdatum, der mittels PCR-Testung zuletzt positiv getesteten Person im Haushalt.
Beispiel: Person A symptomfrei und Antigen-Schnell positiv am 01.11. und per PCR-Testung vom 03.11. bestätigt -> Für Person B aus demselben Haushalt gilt eine Quarantäne bis einschließlich 11.11.
• Nicht im selben Haushalt lebende Personen: 10 Tage Quarantäne. Gerechnet ab Tag des letzten relevanten Kontaktes.
Beispiel: Person A Symptombeginn 02.11., mittels PCR-Testung positiv getestet am 04.11., letzter Kontakt mit Person B am 01.11. -> Quarantäne für Person B als Kontaktperson bis einschließlich 11.11.
• Möglichkeiten zur Verkürzung von Isolation und Quarantäne werden aufgrund des diffusen Infektionsgeschehens derzeit nicht mehr eingeräumt.
• Vollständig geimpft oder genesen: Keine Quarantänepflicht. Ein genaues Beobachten eventuell auftretender Symptome ist jedoch notwendig. Sollten Sie Symptome entwickeln, die auf eine Infektion hindeuten, müssen Sie sich umgehend in Quarantäne begeben und eine PCR-Testung vornehmen lassen. Zum Zweck einer PCR-Testung dürfen Sie die Quarantäne, unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen, verlassen. Sollten Sie keinen Test über die hausärztliche Versorgung erhalten, melden Sie sich unter <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
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